Allgemeine illustrirte Judenzeitung
- Journal
- Allgemeine illustrirte Judenzeitung
- Volume
- 2 (1861)
- Issue
- 6 (8.2.1861)
- Date
- 1861-02-08
- Page
- Seite 47 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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" 47 f. Ärti«amtf EzaSlau rin. Die Bestätigung ließ lange auf sich warten. Inzwischen athoßete ich die H. Luft, trank da» H. Wasser, aß da- H. Brod. und reichte meiner Gemeinde dafür da» לחם אבירים dageistige Brod, das himmlische Manna. Da erschien endlich wie rin Sannrnstrahl ans düsterem Himmel ein Dekret von feiner f. k. apost. Ma. jestät, wonach der nach Mähren gehörige F-rarsit Moritz Duschak von seiner anSl^ndischrn Geburt djSpfnsirt wurde, ohne dadurch Familienrrchte zu erwerben, und mit dem Aufgrbrn dieser Stelle in feine Heimat zurückzu^ehren hat. Bald darauf wurde ich nach Bunzlau in Böhmen als Arrisrabbiuer berufen, vom k. k. KreiSamtr daselbst der hohen LandeSstclle sofort in Vorschlag gebracht, allein diese entschied, daß mein DiSdenS nur für Habern aber nicht für daübrige Böhmen galt, und stellte einen andern Rabbiner an. der zur Zeit Hofmeister bei den Gebrüdlern von Portheim in Prag war. Ich dachte ubi patru ibi bene, und Lehrte nicht nur den lateinischen Volksspruch, sondern frlbfl — nach Mähren um, wo ich auch, da ich, wenn auch zn emigrirrn genöthigt in meinem zu schließenden Ehrbunde nicht Emigrant sein wollte, für das Geschenk, das ich der Gemeinde T. machte, die Bewilligung bekam. — zu heiraten. Solchergestalt waren die mährischen- Rabbincn auf Inland, d. t. Mähren, angewiesen. wo sie ihre earriärv machen mußte«, und da man mit Koritschan, einer Gemeinde von 36 Familien anfing und auf der Stufenleiter des Avancement dann emporstieg, so war K. die erste Gemeinde. Diese Gemeinde brsizl einen sehr niedlichen Tempel, hat eine gute hebräisch-deutsche Schule mit Einem tüchtigen Lehrer im deutschen und im hebräischen, aber seit Kurzem keinen Canior. Die Entscheidüng des k. k. Ministeriums, wonach sich jeder von seiner KultuSgemeinde lossagen kann, sobald er einer andern KultuSgemeinde angebört, hatte für diese kleine Gemeinde schon die nachtheiligsten Folgen. Eine, aber angesehene und ansehnliche in Brünn wohnende Familie hat dieser Gemeinde valet gesagt, und die K.räfte derselben sind versiegt. Der Kantor reichte, wie man zu schreiben pflegt, seine Demission rin. Das ginge'noch hin. Kleine Gemeinden müssen sich beschränken; wie sie sich bezüglich des RabbinatS einer Hauptgemeinde anschließen, und einen gehaltlosen Oberrabbiner zum religiösen Oberhaupte wählen, müssen sie auch mit einem gestaltlosen Gottesdienste vorlirb nehmen. Man kann und soll andächtig zu Gott beten, und in Fiömmigkeit die Hand unv das Herz zu ihm erheben, ohne daß die schwachtenre und nach Gott lechzende Seele erst auf den Flügeln de- GesangeS, seien eS Triller und Opern- oder Schir-Zton-Gesiinge zum Himmel empor gehoben unv getragen werden müßte. Aber die Wittwe des am 1. Feber 1858 in Armuth unv in Gott entschlafenen RabbincrS! Diese Wittwe erhielt bis nun eine jährliche Pension von 50 fl. ö. W-, nun wurde die Pension auf die Hälfte reduzirt- Damals im I. 1858 rief ich meinen AmtSbrüdern im 8. Ob. S. 271 die von der traurigstrst Anschauung dieses bejammernSwrrthen Fallemir eingeflößten Wodte zu:-So lange wir noch wirken können auf Erven, wollen! wir uu» verbinden, um vorzusorgen, naß unsere Frauen und Kinder nicht einst in die traurige Lage kommen, zu betteln, oder für sich Zetteln zu lassen. Einheit macht stark, und bringt Riesen-- werke zur Vollendung. Jeder Rabbiner einer Gemeinde und jede Gemeinde eine»! Rabbiners liefere einen Stein zum Bau», und mit Gottes Beistand wird der Bau auch vollendet. Ein Einkaufs- und rin jährlicher Beitrag bilden schon ein Sümmchen, da» durch den Zufluß frommer Stiftungen aus milden Händen zu einem Fonde anwachsen wird, dessen Erträgniß zu dem angeregten Zwecke verwendet wird. Nimm o. 8. 6b. diese heilige Angelegenheit in deine Hand rc. 8. 6b. erklärte sich bereit. Aber Niemand regte. Niemand bewegte sich. In'demstlben Jahre gab ich im 8. 6b. meine unmaßgebliche, auf talmudischen Grundsätzen, hafirte Meinung ab, daß rin in einem Taubstummeninstitute wohlunterrichteter Taubstummer, eine Ehe schließen dürfe, und ich habe Beispiele, daß in jüngster Zeit orthodore Rabbtuen rin solche» Individuum wirklich getraut haben. Nicht» desto weniger wollte sich ein ungewisser Rabbiner in Ungarn Namen- G o l d z i eher die ersten Sporen verdienen, und suchte die Welt mit einem Pamphlete heim, welche» der deutschen Sprachlehre und Rechtschreibung auf'» Haupt trat; für die armen Witwen und Waisen der jüdischen Seelsorger — keine Splbe אין קול ואין עונה ואין קשב l (Schluß folgt.) Gaya, 30. Jänner 1861. Dr. Vt. Duschak. Bayern. K. Unsere Schulen find bekanntlich von zweierlei Art. Elementarschulen, des find ^olchr, »rlche^drr Jugend den vollstäudige. Unterricht und solche, welche nur den RrllgianSunterrlcht erthrilrv und deren Schüler auch die christlichen Yrj-schülep besuchen müssen. Die Lehrer an den ersten, denen ein Gehakt von wenigsten» 30Q fl. auSgesetzt sein muß, und die überdies auch Ansprüche an dle strratlichen Schulfond» haben, vermöge bei dem Msunkenen Geldwerth mit ihrem Gehalt nicht mehr auSzureichen; und da ihre Gemeinden dem frelwlllig nicht abhelfen «ollen, haben sich die meisten derselbe» — Mütelfranken zählt 10,674 Israeliten und 20 solcher Schule» — in einer gemeinsamen Vorstellung vom 24. Oktober v. I. an die Allerhöchste Stelle bittend gewendet, unv sie haben unirr» 13. Deeembrr v. I. eine ihren Wünschen Rechnung tragend^ Allerh. Entschließung erhalten. E» ist aber jetzt an jedem Einzelnen, seine An-! gelrgenheiten nach denörtlichen Bei hältniffeu zu verfolgen. Schlimm aber find die Lehrer an den Retigionsschulrn daran. Sir beziehe» in der Regel r׳'nen Gehall von nur 150 fl., haben keine Ansprüche an Staatsfonds, nnr die StaatSregirrung betrachtet ihr Dienftoerhältniß znr Gemeinde nur alö eia privatrrchlliche», in da» si!> sich, nicht einmischt. Die königl. Regierung von Unterfrankrn aber,' allwo der Mangel an Lehrern am fühlbarsten hervvrtritt, hat am 4. Dkkbr. ». I. eine au» 35 Paragraphen bestehende Verordnung über da» iSr. ReligioaS-Schulwesen rrlaffrn, drffrn einleitende Worte also lauten: ״Im Namen re. Nach den seitherigen Wahrnehmung«« find die Verhältntsse de» RrligiouSschulwksenS der Israeliten' im Regierungsbezirke keineswegs überall erfreulich und genügend, lassen ebenso in manchen Beziehungen und Gegenden wesentlich zu wünscht» übrig. Die königl. Regierung, welcher die hohe Bedeutsamkeit diese» Zweigs nicht eu»- gehen konnte, war bestrebt, die Ursachen dirser wenig beruhigenden Erscheinung zu erforschen, und ist zu der Ulberzeugung gelangt, daß dieselbe ia der Hauptsache rinrririts in der nicht selten hervortretenden mangelhafte« Vorbildung der RrligionSschuldienst- Aspiranten, anderseits aber in brr vielfach unzureichenden schwankenden Dotation der betreffenden Schuldienste ihre Wurzeln hat. Die unterfertigte Stelle erachtet es vermöge de» ihr rc. rc. — tz. 1 spricht jeder CultuSgemeiude wie bisher die Verpflichtung zu, sich eine öffentliche ReltgionSschule entweder allein oder mit einer oder mit mehreren benachbarten Cultusgrmrindrn ia einem gemeinsamen Schulsprengel dauernd zu vereinigcn. tz. 3 und 4 bestimmt die Erträgnisse eine» Religion»- schuldienstes, welche mindesten» 200 fl. vollkommen sichern müssen. Die §§. 5 dis 13 handeln von der Bildung der Sprengel. §. 14—19 von der Besetzung de» ReligtonSschuldirnste». Sie erfolgt durch die Eultusgemeinvrn mit Genehmigung der Kreisregierung. Ohne vorh e r i g e Genehmigung der Regierung darf von keiner Seite gekün- ׳ digt «erden. Entlassung au» disciplinären Motiven steht lediglich dcr KreiSregiernng zu. Die §8- 19—22 brsagen, daß die Religionsschulen gleichmäßig unter der Aufsicht der königl. Distrikts-Schulinspectionen unv DistriktS-Rabbiner stehen Der Lehrplan, Zahl und Zeit der zu ertheilendrn Stunden, Prüfung»zeit, Schulberich» re. desgleichen. Die §§. 26 — 34 handeln von der Vorbildung der Rel^ivnslehrer und unterwerseu solche den allgemeinen Bestimmungen der^ßulpräparanden, machen jedoch den Besuch de» SeminärS nicht obligatorisch und erlauben eigene Privatunterrichts-Anstalten., welche jedoch der Aufsicht der KreiSregiernng unterstellt find, und al» Surrogat de» VorbrrritungSuuterricht» der Schullrhrltnge, so wie de» Seminärunterricht» dienen «. 1c. Tie Schlußbestimmungen ron K 34 — 35 bestimmen über den weitern Vollzug der Anordnung rc. — Ein aufmerksame» Durchgehen dieser neuen Anordnungen, vergleicht man sie mlt den Bestimmungen vom 25. Novrmb. 1828, wird darin keinen Fonschritt erkennen und mit diesen Anordnungen und einem stipulirten Einkommen von 200 fl. wird man dem in diesem Krrise besonder» hervortretenden Lehrermangel nicht abhelfrn. — Da» Elrmentarschulwesen der Israeliten in diesem Krrt» ist aber ungleich besser bestellt und werden diese Stellen dort einzig und allein durch die KreiSregiernng besetzt, denn da wir kein gesetzlich geordnete» Gemeindewahl- und Vertretungsgrsetz in unseren Cultusgemeindea besitzen, so dienen Wahlen von Rabbiner» und Lehrer» nur zu Parieiumtriebe» und zur Erregung der Leidenschaften. Ein andere» war'», wenn ein Au-schuß zu wählen hätte: — )