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Allgemeine illustrirte Judenzeitung · 1860-10-12 · 11 (12.10.1860) · p. Seite 85

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Journal
Allgemeine illustrirte Judenzeitung
Volume
1 (1860)
Issue
11 (12.10.1860)
Date
1860-10-12
Page
Seite 85 (sequence 5)
Language
German
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85 י Durch'« blitzende Schwert, Bein Raubthier verzehrt. Durch Hunger entseelt, Bon, Durste gequält, Erdrosselt, gepeinigt, Zerschellt und gesteinigt. Wem Ruhe beschieden. Wer unstät hienieden. Wen Frieren beglückt. Wen Unruh' erdrückt. Wer heiter und heil. Wem Schmerz nur zn Theil. Wen Reichthnm soll schmücken. Wen Arinuth erdrücken. We/ hoch da soll stehen, ' Wer spurlos vergehen. Gebet nur und Reu' und Hilf' in Bedrängniß, Sie wenden dir ab das herbe Berhängniß. Wie groß auch dein "Raine, dein Ruhm ihm doch gleicht, Schwer faßt dich nur Zorn, versöhnt bist tu leicht. Des Sterblichen Tod ist nimmer dein Streben, Er ivandle in Neue und walle durch'S Leben: Denn bis an das Ende harrst sein du in Huld, Empfängst den Zerknirrschtcn, gesühnt ist die Schuld. Wohl bist du ihr Bildner, sie schuf reine Hand, Ihr Sinnen, Begehre», wohl ist's dir bekannt, Daß Fleisch nur und Blut nur ihr eitel Bestand. Der Ursprung des Menschen — er stammet vom Stand! Sein Ende hienieden — der Scholle zum Raub! Ein Ringen und,Kämpfen sein Brod zu erwerben. O Mensch! Tu gleichst dem zerbrochenen Scherben, Dem dürren Gemoose, Der welkenden Rose, Dem Schatten der weicht, Ter Wolke die flcuckt, Dem Hauch der vergeht, Dem Staub der verweht, Unk gleichest des Traumes buntgaukelndem Schimmer, Du aber Gott-König bestehest für immer! Lemberg. Dr. Zlloriz ■}lap)Kt])0rt. Zur Beschichte der Loden in Polen. A. Die Geschichte der Inden in Polen ist bei der Mangelhaftigkeit der Duellen, die uns zn Gebote stehen, noch wenig bearbeitet worden. Mit um so größerem Dank, niüsien wir daher Materialien zur Bearbeitung einer derartigen Geschichte aufiichmen, wie sie uns in dem eben erschienenen Werkchen ״Versuch einer Geschichte der Zlldtil in Polen" von Hermann Stcrubcrg geboren worden. > Ter Herr Velsasscr Kat seine genaue und gründliche Kenntniß der slavischen Sprachen dazu benützt, »in i» den verschiedenen slavischen Historikern alles auf,Juden Beznghabende zusammcnzusuchen, und so Bruchsteine zu einer Geschickte der Juden in Polen zusammenzutragen. Es ist dem Herrn Bcrsaffer gelungen, über viele dnnkle Parthien Licht zu verbreiten. Vieles zu berichtigen. Manches, wie das Boleslaw'sche Statut, zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Ein abschließendes Unheil können wjr bis jetzt noch nickt geben, da wir hiezu daS Erscheinen des ganzen Werkes abwarten müffen, denen Vollendung wir nach dem Vorliegenden mit Spannung entgegensehen. Wir bemerken noch, daß Herr Sternberg Kaufmann ist und daß es uns innig freut, wisiensckaftlicke Forschungen von jüdischen Kanfleuten, denen man nur allzuhäufig die Empfänglichkeit für geistige Bestrebungen abspricht, in so fruchtreicher Weise betrieben zu sehen, wie dieses von Herrn Sternberg gesckab. Wir wollen nun versuchen, Ihren Lesern eine gedrängte Darstellung vo׳׳l Inhalte des WerkckenS zu geben. Die Juden sollen 894 n. C. G. aus Deutschland nach Polen eingewandert sein, nachdem eine von ihnen an den Polenherzog LeSzek abgeschickte Gesandtschaft die Erlaubniß hiezu von demselben erhalten hatte. E» ward ihnen freigestellt überall, wo sie sich niederlassen wollten, den Acker zu bebauen, Viehzucht zu treiben, oder ihre Künste und Gewerbe auSzuüben, ein Reckt, das in manchem Staate den Juden noch nickt einmal im Jahre 1860 zu Theil geworden ist. Und wir leben in dem Zeitalter der Eivilisation und Humanität und sehen mit Verachtung auf die beschichte jener graulichen Heiden. Die den Juden um das Jahr 905 ertheilte PrivilcgiumSurkunde sickerte ihnen aicher dem Rechte der freien Ansiedlung: freie CnltuSau« .Übung, eigene Gerichtsbarkeit, unbeschränkten Verkehr und Betrieb der Gewerbszweige, Unabhängigkeit von den Magnaten und kräftigen Schutz gegen feindliche Anfälle. Diese den Jude» von teni heidnischen Polenherzog ertheilten Privikegien berechtigen zn der Vermnthung, daß derselbe mit richtigem, staatsmäunischem Blicke die Bedeutung der um Zuflucht Bittenden für sein Land erkannt hatte, daß er die wohl schon damals bekannte Emsigkeit und Betriebsamkeit der Juden seinem Lande znwcnden wollte und die Entwickelung rcSselben mit Hilfe der Juden zn fördern trachtete. Rene Einwanderungen in großattigcm Maßstabe fanden von ungarischeu-und böhmischen 'Juden zur Zeit der Krenzzüge statt. Sie verbreiteten sich über das ganze Land, pflegte» de» Handel, beschäftigten sich mit dem Acker baue nnd betriebe» Handwerke. Sie können daher, sagt Icckel in seiner HandelSgeschickte Polens, als die eigentliche» Urheber des Handels und der Handwerke in Pole» betrachtet werven. Um daS Jahr 12.50 hatte» die Einwandenlngcn der Inden aus den benachbarten Grcnzländern nach Polen bereits solche Dimensionen angcnommen, daß sie in manchen Provinzen 1 ,,, in manchen sogar der Bevölkerung ansuiachten. Um ihre Lage zn regeln und ihre Beziehungen znm Staate festznsetzen, ertheilte ihnen BoleSlaw Pius im Jahre 1264 ein Privilegini», welches sich jedoch nur auf die in Großpolen vorhandene» Juden erstreckte. Das Privilegium bestand auS 60 Paragraphen, die hauptsächlich festsctze»: 8• 1. Daß im Civilnnd Criminalprozcß, wofern eS die Person oder das Eigenthnm des Inden betrifft, kein Christ wider einen Inden, außer in Verbindung mit einem Inden und Christen Zengniß ablegcu dürfe. tz. 2, 6, 0, 7. In Streitigkeiten über Mein und Tein wird dem Eire des Juden volle Beweiskraft znerkannt. 8- 8, 12. Sie werden geschützt gegen willkürliche Stcuererprcffnngcn. 8- Io. Tödtet ein Christ einen Juden, so wird er durch eine gerechte Strafe und Einzichnng seines ganzen beweglichen nnd unbeweglichen Vcrniögcns gestraft. 8- 19. Die Leistung eines Eides ans die Thora da>s nur bei großen ' Streitsachen, die einen Werth von 50 Mark haben, oder, wenn der Jude vor de» Regenten citirt ist, Lesordert werden. 8- 20. Die Inden waren, von der Verpflichtung der Bewohner deS platten Landes, den durchreisenden Adel sammt seinem Dicncrtroß bcherbcrgen und bewirthen zu müssen, befreit. 8- 20. Ein Entführer eines Iudcnkindes wird wie ein Dieb gestraft. 8- 28. An seinem Feiertage darf der Jude vor Gericht nicht gefordcrt werden. > 8- 29. Ein Christ, der mit Gewalt sein Pfand dem Inden wegnchmen will, oder in dessen HauS Gcwaltthaten übt, wird wie ein Räuber gestraft. 8- 61. Den Bestimmungen des Papstes (Innocent. IV. 1247) gemäß, verbieten wir strenge im Namen deS heiligen Vaters die in unserem Lande wohnhaften Juden des Gebrauches vom Menschenblute zn beschuldigen. Wird aber ein Jude von einem Christen wegen Tödtung eine» Christenkindes angeklagt, so muß er von 6 christlichen und 6 jüdischen Zeugen überwiesen werden und dann wird er bestraft. Wird er aber nicht überwiesen, so ist diejenige Strafe über den Ankläger zu verhängen, die der Jude hätte erdulden müffen. 8- 65. Wird ein Jude zur Nachtzeit mißhandelt und ruft um Hilfe, so sind die benachbarten Christen verpflichtet, bei Strafe von 30 Gulden, ihm hilfreiche Hand zu leisten.

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