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Der jüdische Handwerker · 1936-12-01 · 12 (12.1936) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
28 (1936)
Issue
12 (12.1936)
Date
1936-12-01
Page
[Seite] (sequence 11)
Language
German
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T)as tägliche Recht Verjährung am 31. Dezember 1936. Die Forderungen aus den Jahren 1032 und 1931 verjähren zu einem großen Teil am 31. Dezember 1930. Die Verjährung tritt nicht ein, wenn die Schuld anerkannt ist, oder der Lauf der Verjährung durch Stundung, Ratenzahlung oder in sonstiger Weise gehemmt wird. Mahnung unterbricht die Verjährung nicht. Es genügt, wenn die Klage oder der Zahlungsbefehl, der zur Geltendmachung der Rechte bis zum Jahresabschluß eingereicht werden muH, so rechtzeitig bei Gericht eingeht, dal! er noch mit dem Dienststempel des Gerichts vom 31. Dezember 12 Uhr ver» sehen wird. Aus dem Jahre 1031 verjähren die Forderungen für Lieferung von Waren, Ausführung ' von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte mit Einschluß der Auslagen, es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt ist. ferner Mictzinsforderimgcn, I ohnforderungen auch der gewerblichen Arbeiter. In vier Jahren, also diesmal die Forderungen aiis dem Jahre 1932, verjähren die oben bezeichneten Lieferungs- und Vi'crklohnforderungcn, die für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt sind, die Forderung auf Zinsrückstände, auf Rückstände von Miet- und Pachtzinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen wiederkehrenden Leistungen Vor- oder Nacharbeit zu Weihnachten zulässig. Da an dem diesjährigen Weihnachts- und NeujahrslO mehrere Feiertage auf Wochentage fallen, ist durch Anordnung des Reichs- und Prcuß. Arbeitsministers erlaubt worden, daß die in dem'Weihnachtswochen vom 21. Dez. 1936 bis einschl. 2. Januar 1037 an einem Werktag ausfallenden Arbeitsstunden sowie ein weiterer Werktag als Ersatz für den durch (die Weihnachtsfeiertage eintretenden Verdieitstausfall an Werktagen der Monate Dezember 1036 bis Januar 1937 vor- oder nachgearbeitet werden dürfen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Mehrarbeitszuschlages für die durch die Ausnahme herbeigeführte Verschiebung der Arbeitszeit besteht nicht. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Zahlung eines Lohnzuschlages auf Grund der üblichen Bestimmungen von Tarifordnungen oder Betriebsordnungen. 1 Geschäftszeiten zu Weihnachten. An den beiden letzten Sonntagen vor Weihnachten, dem I i. und 20. Dezember, dürfen alle offenen Verkaufsstellen einschl. der Warenhäuser in der Zeit von 15 bis 19 Uhr für geschäftlichen Verkehr geöffnet sein. Die beim ,Ladenschiuli schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient, Angestellte mit der Bedienung der Kundschaft und unbedingten Nacharbeiten bis höchstens Vä Stunde nach den vorstehenden für den Ladenschluß festgesetzten Zeiten beschäftigt werden. Für den Ladenschluß am 24. Dezember verbleibt es bei der üblichen Regelung: Offene Verkaufsstellen dürfen an diesem Tag nur bis 1-7 Uhr, solche, die ausschließlich oder überwiegend Lebens- .oder Genußmittel oder Blumen verkaufen, bis 18 Uhr für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein. Im Großhandel ist eine Beschäftigung von Gefolgschaftsmitgliedern nur am Sonntag, den 20. Dezember in der Zeit von 13 bis 19 Uhr und zwar auf die Dauer von 4 Stunden /u/ulassen, soweit dies zur offenen Belieferung von Verkaufsstellen und Straßenhändlern notwendig ist. Jeder Unternehmer der hiervon Gebrauch rnacht. hat spätestens bis zum 18. Dezember die von ihm gewählten vier Stunden durch augenfälligen Anschlag im Betriebe bekanntzugeben. Bauten-Anzeigepflicht. Alle Bauvorhaben, ganz gleichgültig, ob es sich um öffentliche oder private Bauten handelt, sind anmeldepflichtig bei der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, damit die zweckmäßige Verteilung der Baustoffe gewährleistet und die notwendigen Baufacharbeiter sichergestellt werden können. Alt- und Bruchgold. Ab I. Januar ist der Erwerb von Alt- und Bruchgold zu gewerblichen und beruflichen Zwecken und die Vermittlung dieses Erwerbs nur denen gestattet, die im Besitz einer Genehmigung der Ueberwachungsstelle für Edelmetalle Berlin sind. Entsprechende Anträge sind an die zuständigen Fachverbände zu richten. ste die Metallarbeiter-Regelung. Die für gelernte Metallarbeiter .seit Dezember 1934 beende Regelung üjber ihren Einsatz ist nunmehr auch auf angelernten Metallarbeiter ausgedehnt worden. Zuzugsverbot nur noch für Berlin und Hamburg! Die Besserung der Arbeitsverhältnisse in den einzelnen Bezirken hat die Aufhebung der.Sperre für den freien Zuzug vor Arbeitskräften ermöglicht. Lediglich die oben genannten Ausnahmen sind bestehen geblieben. Ebenso ist der zwangsweise Arbeitsaustausch jüngerer Arbeitskräfte gegen älter' , der durch gesetzliche Anordnung erzwungen werden könnt«-, auf gehoben worden. I)r \\ \\ Jif ristfische Sprechstunde Jeden Montag, 4—5 Uhr, Oranienstr. <>l I (direkt am Mof-itzplatz). Jeden Mittwoch, 1-5 Uhr, Nachodstr. S in der Ofci sch|iftsstelle. In besonders dringlichen Fallen stehen unsere Rechtsberater nach vorherigem telefonischen Anruf an die < j< sch iftsstelle 13 1, 1030 — auch j zu anderen Zeitenzur Verfügung.: Allgemeine Beratung Wir machen nochmals darauf aufmerksam, daß für dre Heratting in steuerlichen, wirtschaftlichen und Werbetechnis< hen Fragen besondere Fachleute unseren Mitgliedern zur Verfügung stehen. Mitglieder, die von dieser Beratung' Gebrauch machen' wollen, wollen sich bei unserer Geschäftsstelle (B I Bavaria 103)) melden. Der Jahresabschluß. Um einen geordneten Jahresabschluß machen zu können, ist L's Vorbedingung, daß Bücher geführt werden, aus denen der Reihe nach sämtliche Geschäftsvorgänge zu ersehen sine. Hat der Abschließende im vorigen Jahr eine Vermögensbilaiz gemacht, so - ist es ein Leichtes, aüs dem Unterschied der Bilanzen von 1935 und 1936 den Gewinn des letz en Geschäftsjahres durch Gegenüberstellung zu errechnen, indem man zum Vermögenszuwachs den Privatverbrauch hinzufügt. Ein evtl. Defizit ist vom Privatverbrauch abzusetzen. In der Aufstellung der Bilanz muß enthalten sein .der Kassen bestand, nachzuweisen durch ein vorschriftsmäßig geführtes Kassenbuch, Bank- oder Postscheckguthabcii, soweit diese vorhanden sind, Bestände der Waren, Utensilien, Mas:hinen unter Berücksichtigung der gesetzlich zugelassene i Abschreibung. Die Waren müssen mit dem jetzigen Wert in Ansatz gebracht werden; von den Beständen ist eine Liste -anzufertigen, aus der die Werte hervorgehen. Demgegenüber sind die Schulden des Betriebes zu-stellcn. Der verbleibende Rest ist das Betriebsvermögen Um den Beweis der Richtigkeit der Angaben zu erbringen, ist es in i c h t notwendig, eine doppelte Buchführung zugaben: es muß aber eine Kasse und ein Schuldbuch geführt werden. Selbstverständlich muß das Wareneingangsbuch und beim Großhandel auch das Warenausgangsbuch vorhanden sein: ebenso muß aus den Büchern zu ersehen sein, wie hoch die Betriebsunkosten sind. Die Privatausgaben sind durch laufende Buchungen nachzuweisen. In vielen Handwerksbetrieben, auch bei kleinen Gewerbetreibenden, wurden Bücher geführt, a.is denen man aus Einnahmen und Ausgaben den Gewinn errechnen "könnte. Eine solche Aufstellung kann anerkannt werden, sie ist aber nicht beweiskräftig, und es kann die zuständige Behörde trotz dieser Aufstellung eine Schätzung vornehmen. Es ist deshalb unbedingt besser, wenn eine Buchführung! eingeführt wird, die den Vorschriften des Handelsgesetzes entspricht Besonders ist darauf aufmerksam zu machtn, daß in diesem Jahr unbedingt eine vorschriftsmäßige V eit mögen saufnahme gemacht wird, damit anhand des Vermögensstandes vom 31. Dezember 1936 eine Buchführung eingeführt werden kann, die jedem Betriebsinhaber die Möglichkeit gibt, im nächsten Jahr sowohl seir Vermögen, als auch die Gewinne zu bilanzieren. j re\Vjnskv \

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