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Der jüdische Handwerker · 1936-12-01 · 12 (12.1936) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
28 (1936)
Issue
12 (12.1936)
Date
1936-12-01
Page
[Seite] (sequence 10)
Language
German
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Steuerecke Steuerkalender Steuerfreie Weihnachtszuwendungen. Vom Kcichsfinan/miiiisteriiini wird mitgeteilt: Einmalige Zuwendungen von Arbeitgebern an ihre Ge- ■ >lgscbaftkmitglicder zu Weihnachten (Weihnachtsgeschenke) sind im Kalenderjahr 1936 von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Sclienkungsstciur befreit, wenn folgende Vor- ■ »Setzungen erfüllt sind: -! i )ie einmalige Zuwendung muß in der Zeit vom 25 II. bis _>4. 1_> 1936. erfolgen. _'. -Die einmalige Zuwendung mnli. über den vertraglichen (tariflichen) -Arbeitslohn hinaus gewährt werden. Sie kann in Geldleistungen oder in Sachwerten bestehen. f >k einmalig«. Zuwendung darf die Höhe eines MonatsloRns nicht übersteigen. \. Die Steuerbefreiung gilt nur für Arbeitnehmer, deren Mftnatsfohn nicht melir als 3R - KM betraft. Die einmaligen Zuwendungen (Weihnachtsgeschenke) sind hui dann von der "Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit, i in sie ii B.cj den y er t r ag 1 i c heu (t a r i f Ii c h>e n) V r b e i t St 1 o h ti hinaus gezahlt werden. Diese Voraussetzung t:ir die' Steuerfreiheit ist immer dann gegeben, wenn dir Zahlung weder nach dein Einzelarbeitsvertrag noch nach dem rarifvertrag (Tarifordnung) noch nach einer Betriebsordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Zuwendung ist auch dann steuerfrei, wenn sie weder arbeitsvertraglich noch: farifvertraglich (tarifordnungsmäßig) noch nach einer Betriebsordnung vorgesehen, aber allgemein üblich ist oder alljährlich gez.fhlt worden ist. Es ist dabei gleichgültig, n!) arbeitsrechtlich möglicherweise ein klagbarer Anspruch auf entsprechend.- Zahlung besteht. vom 20. Dezember 1936 bis Ende Januar 1937 Evtl. Anfragen sind an die Geschäftsstelle des Verbandes, Berlin W 50, Nachodstr. 8, zu richten. In besonderen Steuerfällen steht zur Information und Raterteilung ein Sachbearbeiter zur Verfügung. 20. Dezember Lohnsteuer; Zahlung der vom 1. - 15. Dezember einbehaltenen Beträge. An Finanzamt. 20. Dezember Bürgersteuer; Zahlung der bis zum 15. Dezember einbehaltenen Beträge. An Steuerkasse. 24. Dezember Bürgersteuern; Zahlung der von den Wochen lohnempfängern einbehaltenen Beträge. An Steuerkasse. 5. Januar Lohnsteuer der vom 16. 31. Dezember einbehaltenen Beträge. An Finanzamt. 10. Januar Bürgersteuern;Zahlung dervon denWochenlohnempfängern einbehaltenen Beträge. An Steuerkasse. 10. Januar Umsatzsteuer für Monats- und Vierteljahreszahler. An Finanzamt. 15. Januar Lohnsummensteuer für Dezember w. o. An Steuerkasse. 15. Januar Grund- und Gebäudesteuern. An Steuerkasse. 20. Januar Lohnsteuer der vom 1. 15. Januar einbehaltenen Beträge. An Finanzamt. 24. Januar Bürgersteuern; für Wochenlohnempfänger. An Steuerkasse Särrftliche Steuern sind pünktlich zu zahlen, da es keine Schonfristen gibt. Merktafel der Wirtfchaft Dur. Ii die netten einschneidenden Bestimmungen -der i tberw achungsstede für unedle Metalle (veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger Nr. Ibb vom 31. Oktober 193b) a erden für das metallverarbeitende Handw erk erhebliche Venderungeii notwendig werden. Eür viele Arbeitsgebiete ist die Verwendung von Kupfer. Nickel, Zinn und /. i ii k künftig; verboten. Meist ist eine Uebergangsfrist von I i Monaten festgesetzt. Nach deren Ahlauf dürfen aber m fielen Fällen auch bereits fertiggestellte, unter das Ver- .vendungsverbol fallende Erzeugnisse nicht mehr verkauft werden. Bei VorrsöshersteHung ist daher Vorsicht geboten. Die Handwerksbetriebe müssen sieh in jedem Falle baldigst mit diu ueiien Austauschwerkstoffen bekannt, machen und ihr Arbeitsprogramm gegebenenfalls auf die neuen Werkstoffe umstellen. * I ».i- Reichsfinanzministerium machte unter dem 13. Nuvembei ■ l'iyi darauf aufmerksam, daß Unternehmer, die \y..bel- oder Werk-Fernverkehr betreiben, dL*s schon bis zum 14. Oktober 1936 dem Finanzamt, in dessen Bezirk >ie ihre Cteschäftsleitung haben, anmelden mußten. Die Anmeldepflicht ist in den Vorläufigen Durchführungsbestimmungen \4uii 21. September 1936 begründet. Bisher haben aber noch nicht alle Unternehmer die Annteldung vorgenommen. Die Saumigen werden aufgefordert, dies nach- Üboten, da die N'ichtanmeldung als eine Steucrzuwiderhandliing strafbar ist. \ r Die vom Stadtverwaltungsgericht aufgestellten Stadt- Ii iiisi erscheine verlieren am 1. Januar 1937 ihre Gültigkeit. Sie können aber sofort für das Jahr 1937 verlängert ..erden. Der Antrag muß bei der zuständigen Abteilung des StadtverwaftUngsgerichts, die aus dem alten Erlaubnisschein /;i ersehen ist. gestellt werden. Zum Hausierhandel ist nur derjenige berechtigt, der sich irh Besitz einer gültigen Erlaubnis befindet. In einen! Abkommen zwischen dem Reiehsbünd des kutschen Handwerks und der Deutschen Arbeitsfront über i« Lehrlingsausbildung in den Bäckereien ist verinl itt worden, dal! in jedem Bäckereibetrieb in der Regel ur ein Lehrling gehalten werden soll, keinesfalls aber lehr', als zwei Lehrlinge. Der 'zweite Lehrling soll erst »teilt werden dürfen, wenn der erste bereits eine zweitbrige Lehrzeit hinter sich hat, und ferner nur dann, wenn i dem Betriebe zumindest ein Geselle beschäftigt ist. In der ..Deutschen Justiz", dem Amtsblatt des! ReichsiustiZBiinisters, wird mitgeteilt, daß Verhandlungen über eine künftige Regelung der Auf wertungsf ällig keiten gefuhrt weiden. Bekanntlich läuft die bisherige Regelung dei Aufwertungshypotheken Ende dieses Jahres ab. Man hält aber eine weiter e Regelung der Fälligkeiten für notw endig, weil t4er Kapitalmarkt im Dienste der großen nationalen Aufgaben stehe und Mittel für Umschuldungszwecke im allgemeinen nicht zur Verfügung stellen könne. '■».-' *■ r - "i - Der Herr Reichsuud Preußische Wirtschaftsminister hat gebeten.- alle Baudienststellen erneut auf die Bedeutung , der Baukosten im Rahmen der Gesamtwirtschaft aufmerksam zu machen und sie anzuweisen, alle Beobachtungen über auffällige Preissteigerungen im Bauwesen unverzüglich den zuständigen Prcisüberwachungsstelk-n zu melden. Dabei soll das Augenmerk vor allem auf die Baustoffpreise sowie die Unkosten und Verdienstzuschläge bei den Bauarbeiten gerichtet werden. - i. " f,;.; # ' I .'f - Der Reichskonimissar für die Preisbildung hat kürzlich darauf aufmerksam gemacht, daß sich das allgemeine Preissteigerungsverbot auf Güter und Leistungen jeder Art bezieht. Auch jede verschleierte Preiserhöhung etwa, durch Qualität s \ e r s c h 1 e c h t e r u tt g oder durch Veränderung bezw. Verschlechterung der Liefer- und Zahlungsbedingungen fällt unter das Verbot und ist mit schweren Strafen bedroht. * In der neuen Reichstarifordnung für das Baugewerbe ist für e i 1 b e d ü r f t i g e Bauten unter Abweichung von der regelmäßigen •iSs'tündigen Wochenarbeitszeit die Anordnung von Mehrarbeit bis zu 6(1 Stunden .wöchentlich und lO Stunden täglich durch den Betriebsführer nach Beratung im Vertrauensrat vorgesehen. Die Mehrarbeit ist mit dem Mehrarbeitszuschlag abzugelten. * In dem Bericht des Deutschen Handwerks- und Gewerbetages wurde kürzlich erneut über die nachlässige Begleichung der Handwerkerrechnungen geklagt. Hierdurch würden viele Handwerker gezwungen, einen Teil ihrer kostbaren Zeit mit dem Hereinholen längst fälliger (ielder zu vergeuden. Auch werde der Handwerker hierdurch genötigt, mehr als vertretbar Bankkredit in Anspruch zu nehmen, und in vielen Fällen werde er sogar infolge des monatelangen Hinausziehens der Bezahlung um den Erfolg seiner Arbeit gebracht, da die Zinsen der Kredite ein«n erheblichen Teil des Verdienstes auffressen. Eine bessere Zahlungsmoral tue daher dringend not. Die Betriebszählung, die von der Wirtschaftsgruppe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe durchgeführt wurde, ergab, daß im ganzen Deutsche nReich mindestens 300000 Gast- und Schankstätten vorhanden sind. Das Schankgewerbe besteht zu 90 bis 95 Prozent aus Eigenbetrieben, und zwar überwiegend aus Kleinbetrieben. Es zeigt also das typische Bild eines mittelständischen Gewerbes. 8

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