Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 28 (1936)
- Issue
- 12 (12.1936)
- Date
- 1936-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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eine Freihandzeichnung und ein Aufsat/ über ein selbstgewähltes Thema verlangt. An der Prüfung nahmen Vertreter des Vereins s e I-b s t s t ä n d i g e r jüdischer Handwerker und (i e w e r he t r c i b e n <l c r (ein Malermeister und ein Sehneidermeister) als Prüfer teil. Die Jugendlichen, die Maler werden wollten, bekamen die besondere Aufgabe, 4 bis 5 Farbgruppen nach ihrer Intensität zu ordnen. Dann mußten die Prüflinge 3 Farben zusammen- Niederlassungsmöglichkeit in Köln.. Für tüchtigen Schlossermeister bietet sich infolge Auswanderung des Inhabers besonders günstige Gelegenheit zur Uebernahme eines viele Jahre bestehenden gut eingeführten Schlossereibetriebcs. Zur Uebernahkne der Werkstatt mit vollständiger Einrichtung und Werkzeugen sind etwa RM 1500.— bis 2000. erforderlich, die evtl. darlehnsweise bereitgestellt werden können. Nur MeistcT kommen in Frage, da Lehrlinge beschäftigt werden. Gesuch für Berlin. Kaufmann, alter Manufakturist, mit Kapital, sucht Kauf oder Beteiligung an nachweislich gutem Unternehmen gleicher Branche im Einzel- oder Großhandel. stellen, die zum Streichen von Decke, Wund und Tür eines Zimmers dienen sollten. Als letzte Aufgabe hatten sie ferner einen Farbton der Farhtontafel mit Oclfarhe auf einer ülasplattc nach/umischen. Schließlich wurde die Geschicklichkeit der Maler-Anwärter beobachtet, indem sie die Aufgabe erhielten, ein langes schweres Brett auf einem Weg mit Hindernissen zu transportieren. Von den 7 Prüflingen beständen nur 2 Maler-Anwärter. SeÜte we ja es in an Di da N «e. <le< Obwohl die in Mamburg zum ersten Male vpfl jüdischer unternommenen Eignungsprüfungen noch verbessert rden können und sollen, und obwohl solche Prüfungen nur als eine Auslese im groben zu bewerten sind, wäre wünschenswert, daß von jüdischer Seite alljährlich auch anderen Städten ähnliche Prüfungen handwerklicher Veragung und beruflicher Fälligkeiten vorgenommen' werden. . jüdische Handwerk hat das größte Interesse daran, ihm nur ein g c e i g n e t e r und befähigt e r ch wuchs zugeführt wird. Je -früher diese Eignung rüft, und eine richtige Auslese vorgenommen wird, to besser. Ferien-Austausch Aus der jugendgruppe der Ortsgruppe Hamburg i>t did Anregung ergangen, in Zusammenarbeit mit dem Zentralveiband und den Brudervereinen einen F.e.rien - A üs - tausch für Jugendliche durchzuführen. Dieser Qfedanke verdient umso mehr allgemeines Interesse,, als er bereis von anderen Organisationen mit gutem Erfolg praktisch durchgeführt worden ist. Die Anforderungen, die au da» jugendliche Mitglied gestellt werden, belaufen sich lediglich auf Fahrgeldkosten, während die Spesen für den Aufenthalt von den beiderseitigen Eltern übernommen werden, diese Weise „werden dem Lehrling oder .dem jungen bellen neue Eindrücke vermittelt. Er hat dabei auch "die Möglichkeit, in Gedankenaustausch über Berufsifragen zu treten und durch Besichtigung von Betrieben sein Blickfeld erweitern. Mit Rücksicht auf die Vorbereitungen ist es ratsam, Mitglieder schon jetzt mit dem Gedanken ck> Ferientauschs bekanntzumachen. Für heute wollen wir diese egung nur zur Kenntnis geben. Wjr behalten uns jedovh über die evtl. praktische Durchführung demnächst eres zu berichten. Au üe zu die aus Anr Näh Verschärfte Devisenvorschriften Von Dr. jur. Heinz Cohn 1. Durch ein neues Reichsgesetz vom 1. Dezember 1936 sind die beiden schwersten Fälle der Verletzung der Devisenvorschriften aus den allgemeinen Bestimmungen herausgehoben worden. Bei diesen besonders herausgehobenen Straftatbeständen handelt es sich um die Verschiebung von Vermögen nach dem Auslande entgegen den gesetzlichen Bestimmungen und um Stehenlassen von Vermögen, entgegen den gesetzlich en Bestimmungen, im Auslände. Für diese beiden Fälle der Devisen Verfehlungen, die schon immer als die schwerst-n angesehen worden sind, wird nunmehr durch das neue Gesetz die Todesstrafe angedroht, wenn die Handlung wissentlich und gewissenlos aus groben Eigennutz oder aus anderen niederen Beweggründen erfolgt ist und damit der deutschen Wirtschaft schwerer Schaden zugefügt wird. Für die Aburteilung dieser Straftaten ist künftig der Volksgerichthof zuständig. Zu erwähnen ist, daß dieses neue Gesetz sich nur auf deutsche Staatsangehörige bezieht, sodaß fremde Staatsangehörige, wenn sie diese Straftaten begehen, nach den bisherigen Vorschriften, die ebenfalls bereits recht scharfe Strafen vorsehen, abgeurteilt werden. 2. Am gleichen Tage ist ein weiteres neues Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung ergangen, durch welche eine wirksame Bekämpfung von Devisen-Zuwiderhandlungen- und Umgehungen des Devisengesetzes sichergestellt werden soll. Durch dieses neue Gesetz werden die Devisenstellen in die Lage gesetzt, beabsichtigten Devisen-Zuwiderhandlungen bereits mit wirksamen Maßnahmen entgegenzuwirken. Sobald nämlich Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß ein Inländer (d. h. ein Deviseninländer, also auch ein fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser, der im Deutschen Reiche wohnhaft ist) beabsichtigt, unter Verletzung oder Umgehung der bestehenden Vorschriften Vermögenswerte der Devisenbewirtschaftung zu entziehen, können nach den Vorschriften des neuenGesetzes'die Devisenstellen anordnen, daß der Betroffene über sein Vermögen oder über bestimmte Vermögensgegenstände nur mit Genehmigung verfügen darf. Die Anordnung soll auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkt werden, wenn dadurch die beabsichtigte Vermögensverschiebung verhindert werden kann. In einem derartigen Falle können die Devisenstellen auch anderweitige, sonstige sichernde Anordnungen treffen, die zur Verhinderung der beabsichtigten Vermöginsverschiebung erforderlich sind. Diese Anordnungen der Devisenstellen sind, soweit sie eine Verfügungsbeschränkung über Grundstücke oder Grundstücksrechte betreffen, von der Eintragung im Grundbuch ausgeschlossen. Sie werden mit dem Zugehen an den Betroffenen oder — wenn die Mitteilung an den Betroffeneil nicht möglich ist, — mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Anordnungen im Reichsanzeiger bekannt gegeben worden sind. Gegen diese Anordnungen der Devisenstellen ist eine Beschwerde an die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung zulässig. Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebend j Wirkung. Darüber hinaus hat die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung, — also nicht die einzelnen Devisenstellen — die Befugnis erhalten, auch in sonstigen Fällen, also auch dann, wenn obengenannte Voraussetzungen nicht vorliegen, diejenigen Anordnungen zu t r e f f e n jd i e z u r Sicherung der Devisenbestä nd e e r f_o r d e r 1 i c h sind. In der amtlichen Begründung dieses Gesetzes heilit es; daß es bisher an Vorschriften fehlte, um Versuche zu einer' Umgehung der Devisenvorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit der Auswanderung wirksam zu begegnen. Auch wenn bei Personen, die ihr inländisches Vermögen liquidierten, der Verdacht von Vermögensverschiebungen bestand, konnte, solange sie nicht ausgewandert waren, die Vorbereitung der Kapitalflucht nicht durch devisenrechtlicne Beschränkung verhindert werden., Verstöße gegen das Devisairecht können zwar auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn der Täter ausgewandert ist. Derartige Strafmaßnahmen sind aber meistens ohne ausreichende Wirkung, wenn der Täter keine Vermögenswerte, die im Strafverfahren, einogen werden können, im Inland zurückgelassen hat. Auf und der neuen Vorschriften können die Devisenstellen nunmehr künftig üi Fällen, in denen aus bestimmten Tatsachen auf eine beabsichtigte Vermögt nsverschiebung geschlossen werden kann, dem betroffenen Inländer Verfügungsbeschränkungen oder so istige Beschränkungen auferlegen, die zur Verhindert ng der beabsichtigten Vermögens Verschiebung erforderlich sind. Mit diesen neuen devisenrechtlichen Vorschriften, die zur Vorbeugung von Devisenschiebungen geschaffen worden sit d, sind nicht zu verwechseln die Befugnisse, die die Fi nanzämter schon vorher, gemäß § 7 des Gesetzes vom 18. Mai 1934 hatten. Schon nach diesem Gesetz, konnten die Finanzämter Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie nach dem Ermessen des Finanzamtes erforderlich war, um gegen-- wi rtige oder zukünftige Ansprüche auf Reichsfluchtsteuer sowie sonstige vor der Auswanderung zu leistende Steuern und andere steuerrechtliche Geldleistungen zu sichern. Dbse Befugnisse des Finanzamtes bleiben natürlich nach wie vor bestellen. Sie beziehen sich aber nur auf die Sicherung einer etwaigen Reichsfluchtsteuer sowie anderer vor der Auswanderung zu entrichtender Steuern. ge|z Qk