Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 28 (1936)
- Issue
- 12 (12.1936)
- Date
- 1936-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Planmäßiger Facharbeiter-Einsatz Zu Durchführung des Vierjahresplanes sind bekanntlich vom dem Ministerpräsidenten Göring sechs \nordnuiigen erlassen worden. iKe den Einsatz von Facharbeiter Bin der- MeraBindustrie imd in der Batiwirfschaft sowie die Emstetluhg älterer Angestellter regeln. Diese Anordnungen erstrecken >ich auller auf die Sicherstellung des FactoäTbeitemactnvHchses auch auf die Heranziehung und \ t■ rn*.itthi■ i_ vöri .Metallarbeitern und Haufacharbeitern sowie auf die '\ cttWlieliHtrrg zur Beschäftigung älterer einsatz- .i: Viigfetellter. insbesondere soweit es sich um Familienväter von w und mehr Jahren handelt Da ein Teil dieser Anordnungen auch für Unsere teser praktische Bedeutung hat. ist es iotweudrg, sie mit den neuen Bestimmungen hekamit/ir.iracluii. « Div cVfet't Vtiordrjung verpflichtet die privaten und ttlichen Betriebe der- Eisen- und M e t a 11 \\ i r t - seh nJ I >"ukd. - Baugewerbes, soweit sie 10 und rieTtr beschäftigte haben, auch eine Zahl von Lehrlingen zu halte*, die in angemessenem Verhältnis zti iler Zahl der beschäftigten. Facharbeiter steht. Die genannten Betriebe haben bis zum 13. Januar 1017 dem zuständigen Arbeitsamt auf einem Formblatt dw Zusammensetzung der Gcfolgi sowie die Zahl der für den Osierterriiin 1"37 zur Ein - »allrwig vorgesehenen Lehrlinge anzuzeigen. Die Arbeitster sollen djänn die Virslese und Vermittlung geeigneter Iveniis.mw arter für die Betriebe vornehmen. Auf Grund des Ergebnisses der' Anzeigen kann dann der Präsident der Rciehsanstah ftir Arbeitsvermittlung oder die von ihm beragu" Dienststelle bestimmen, in welchem Umfange von < iuem Betriebe Lchrliuge auszubilden sind. Unternehmer, die line angemessene Zahl von Lehrlingen nicht einstellen können. Sind verpflichtet, eine entsprechende Ablösung zur Förderung der I ehrlingsäusbildung an die Rekh-a'n-talt zu eiit- Dr. /weite Anordnung betrifft die Sicherstellung des Bedarfs von .'.Facharbeitern für Staats- und wirtschaftspolitts i bedeutsame Aufträge der Eisen- und Metall- ■■ i 1 s.e Ii a f t . Vom I. Dezember I03o ab bedarf jede ": . - : ng von Metallarbeitern der Zustimmung des -• ndigen' Arbeitsamts, wenn dadurch innerhalb eines K.djinderviertejjabres die Gefolgschaft des Betriebes in AU'taHarbeitcra gegenüber dem Stande am ersten 'Tage des Kak^dcrviertcljahres um zehn oder mehr Metalli rJ e i t e r 1 e rs t ä r k t wird. .Metallarbeiter, im Sinne dieser \ orsc'.triftcn sind Arbeiter und Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, soweit sie eine ordnungsmäßige \usbudung als Fachkräfte des Eisen- und Metallgewerbes abgeschlossen haben, sowie sonstige Personen, die nach den Eintragungen im Arbeitsbuch als gelernt* oder auge- I erflft«! BeruTsang<fhörigc .anzusehen sind. Als Staats- und wirtschaftspolitisch bedeutsame Aufgaben^ sind vor allem dir Wehrhaftmaehung des deutschen Volkes, die Sicherung der Ernährung, der Aufbau der einheimischen Rohstoff Wirtschaft, die Förderung der Ausfuhr sowie die Schaffung gesunden Wohnraums für die arbeitende Bevölkerung anzusehen. In der dritten Anordnung wird die Rückführung von Metallarbeitern . und Baufacharbeitern in den ihrer Ausbildung entsprechenden Beruf geregelt. Unternehmer gewerblicher Betriebe, die Metallarbeiter oder Baufacharbeitcr länger als 2 Wochen ganz oder fiberwiegend mit Arbeiten beschäftigen, die ihrer beruflichen Vorbildung niedt entsprechen, haben hiervon dem zuständigen Arbeitsamt auf einem Formblatt unverzüglich Anzeige zu machen. Das Arbeitsamt wird dann darauf hinwirken, daß der Arbeiter in dem gleichen oder in einem anderen Betriebe Arbeiten übernimmt, die seiner Vo'rbildung entsprechen. Die vierte Anordnung bestimmt, daß Bauvorhaben, und /war öffentliche und private, Hoch- und Tiefbauvorhaheu vom I. Dezember ab innerhalb von 3 Monaten vor dem Baubeginn, spätestens aber 4 Wochen vorher dem zuständigen Arbeitsamt .von dem Bauherrn oder der Bauverwaltung angezeigt werden müssen. Die Anzeige muß genaue Angaben-über die Zahl der erförderlichen Baufacharbeiter sowie über Mengen und Preise der zur Verwendung kommenden Baustoffe enthalten. Die fünfte Anordnung regelt die Beschäftigung älterer Angestellter. Betriebe und Verwaltungen mit zehn oder nuhr Angestellten müssen künftig in angemessenem Umfange Angestellte im Alter von 40 und mehr Jahren beschäftigen, soweit diese überfeine ordnungsmäßige Vorbildung verfügen und einsatzfähig sind, lieber die Einsatzfähigkeit entscheide das zuständige Arbeitsamt. Die Betriebe und Verwaltungen mit 10 und mehr Angestellten haben bis zum 15. Januar 10 17 auf einem Formblatt die am 4. Januar 1037 ständig beschäftigten Angestellten anzuzeigen. Auf Grund des Ergebnisses dieser Anzeigen wird der Präsident der Reichsaustalt für Arbeitsvermittlung oder die von ihm beauftragte Dienststelle bestimmen, in welchem Umfange in einem Betriebe oder einer Verwaltung ältere Angestellte zu beschäftigen sind. I >ic Verpflichtung zur Beschäftigung älterer Angestellter kann auch dadurch erfüllt werden, daß diese, soweit sie trotz ordnungsmäßiger Vorbildung nicht mehr als Angestellte einsatzfrihig sind„ in anderen als Angestellte n b e r u f e n beschäftigt werden. Die sechste Anordnung endlich verbietet die Anwerbung oder Vermittlung von Metallarbeitern und Baufacharbeitern durch Kennwortanzeigen. Dadurch soll die ungeregelte und anonyme Vermittlung von Facharbeitern, durch ■die die Maßnahmen zur 'Lenkung des Arbeitseinsatzes gestört werden können, künftig verhindert werden. HANDWERKERFRAGEN Die Handwerkskarte Der Ausweis für die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Handwerks wird durch den Besitz der Handwerkskarte erbracht. Sie wird kostenlos von der Handwerkskammer, der Kreishandwerkerschaft oder der Innung ausgesteift. Die früher von der Handwerkskammer in Berlin ausgestellten „Amtlichen Berut'sausweisc" sind nicht' mehr gültig. Alle Handwerkskarten müssen mit einem vorschriftsmäßigem Lichtbild und der eigenhändigen, mit Tinte geschriebenen Namensunterschrift des Inhabers ve,rsehen s:in. Bei Einstellung des Handwerksbetriebes ist die Handwerkskarte unverzüglich -au die Handwerkskammer zurückzusenden. Grenzfestlegung zwischen Einzelhandel und Handwerk Zwischen der Reichsgruppe Handwerk und der Wirtiftsgruppe Einzelhandel ist eine neue Vereinbarung über da- (»rganisationsverhältnis zw ischen Handwerk und Einzelhandel getroffen worden. Danach sind Handwerksbetriebe, die einen Einzelhandelsumsatz (im Sinne der Anordnung des Rcichswirtschaftsmiiasters vom 18. September 1034) von mehr als IÖ00 RM jährlich aufweisen oder bei denen der Einzelhandelsumsatz mehr als 30 "a des Gesamtumsatzes beträgt. Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel. Die Festlegung einer anderen l'nerhebliehkeitsgrenze in solchen Facltzvveigeu, in denen besondere Verhältnisse vorliegen, bhibt vorbehalten. Solange andere Grenzen jedoch nicht vereinbart sind, gilt die Grenze von 3000 RM.! -* Der Reichsstand des deutschen Handwerks und die Wirtschaftsgruppe Einzelhandel haben ferner vereinbart, daß das Meldeverfahren und die organisatorische Erfassung und Eingliederung der zur Wirtschaftsgruppe Einzelhandel gehörigen Betriebe von derl Wirlschaftsgruppe Einzelhandel und ihren Untergliederungen] durchgeführt wird. Das Handwerk erklärt sich bereit, hierfftr die Mitarbeit seiner Organisationen zur Verfügung zu stellen. Von solchen Betrieben, die sowohl zur Wirtschaftsgrfcppc Einzelhandel als auch zu einer Unterglicderung der Reichsgruppe Handwerk gehören, und deren Gesamtumsatz 10 000 R.\\ jährlich nicht übersteigt, erheben die beteiligten Organisationen nur die Hälfte ihres Beitrages. Die Festlegung einer anderen Grenze in solchen Branchen, in denen besondere Verhältnisse vorliegen, bleibt vorbehalt.-n. Die notwendige Ergänzung der Rahmenvereinbarung_ durch besondere Branchenabkommen ist bereits eingeleitet." Das Werkstatt-Wochenbuch Am 1. Januar 1037 soll im gesamten Handwerk das Werkstatt-Wochenbuch eingeführt werden. Es dient der Vertiefung der Lehrlingsausbildung. Eingetragen werden jeweils mindestens zwei ausgewählte wichtige Arbeiten. In kurzen Worten, unter Benutzung der richtigen Fachausdrücke soll der Lehrling schildern, wie er die Arbeiten ausgeführt hat, und, soweit es ihm möglich ist, seine Erläuterungen durch Skizzen deutlich machen. Der Reichsstand des deutschen Handwerks hat durch Rundschreiben vom daß des des 3. Oktober 1036 bestimmt vom Reichsinnungsverband vom Reichsinnungsverband zustellen ist. das Werkstatt-Wochenbuch Buchdruckerhandwerks und Buchbinderhandwerks her-