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Der jüdische Handwerker · 1936-12-01 · 12 (12.1936) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
28 (1936)
Issue
12 (12.1936)
Date
1936-12-01
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
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/ Sorgfalt erfüllt, muß wissen, dal! er Sich dadurch gegen die Volkswirtschaft, zugleich aber auch gegen die jüdische (ienicinschaft verfehlt. Wer aber alle Preisvorschriften und marktregclnden Anordnungen aufs genaueste befolgen will, wie das unbedingte Pflicht ist, der muß sich die Mühe geben, sie kennenzulernen und sich in den neuen Heist der (iemeinwirtschaft, der ihnen zugrundeliegt, einzufühlen. Er muH alle seine wirtschaftlichen Handlungen so einrichten, daß sie der entscheidenden Aufgabe, durch Stabilität der Preise die Stabilität der Wirtschaft sicherzustellen, nach jeder Richtimg hin gerecht werden. Dr. II. N.! Die neuen Preisverordnungen Im Reichsgesetzblatt vom 1. Dezember 1936 wurde eine Verordnung des Ministerpräsidenten Oöring veröffentlicht, die ein Verbot von Preiserhöhungen enthält. Das Verbot erstreckt sich auf Preiserhöhungen für Güter und Leistungen jeder Art, insbesondere für alle Bedürfnisse des täglichen Lebens, für die gesamte tändwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Erzeugung, für den Verkehr mit Gütern und Waren jeder Art, sowie für sonstige Entgelte. Das Verbot gilt rückwirkend vom 18. Oktober 1 9 36 ab. Doch werden Verträge, die von beiden Vertragspartnern erfüllt sind, durch die Rückwirkungen nicht berührt. Der maßgebende Stichtag für die allgemeine Preisfestsetzung ist also der 18. Oktober 1936. In das Verbot von Preiserhöhungen sind auch die Lieferbedingungen einbezogen, denn auch eine Aendcrung der Zahlungs- und Lieferungsbedingungen zum Nachteil des Abnehmers kann als Preiserhöhung angesehen werden. Verboten sind ferner alle Handlungen, durch die das Preiserhöhungsverbot mittelbar oder unmittelbar umgangen wird. Ausnahmen von dem Preissteigerungsverbot können durch den Reichskommis*ar für Preisbildung oder durch die von ihm beauftragten Stellen zugelassen werden. Bestimmte Ausnahmen sind bereits in der Ausführungsverordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vorgesehen. U. a. bleiben hiernach von dem Preiserhöhungsverbot unberührt: Die Verordnung über Preise für unedle Metalle vom 31. Juli 1931, die. Verordnung über Preise für ausländische Waren vom 22. September 1934, sowie das Spinnstoffgesetz vorn 6. Dezember 1935. Ebenso blcinen die bisher geltenden Bestimmungen des Reichsmietcngesctzcs und des Mieterschutzgesetzes in Geltung. F. i,n c höhere als die gesetzliche Miete darf jedoch nicht neu vereinbart werden. War am 18. Oktober 1936 eine höhere als die gesetzliche Miete vereinbart, so findet bei Abschluß neuer Mietverträge die Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen Anwendung. Was Räume anbetrifft, die den Vorschriften des Reichsmietengesetzes nicht unterliegen, (also vor allem große- und teuere- Wohnungen) so darf auch in diesen Fällen bei Abschluß neuer Mietverträge der Mietzins, der am 18. Oktober 1936 galt, nicht überschritten werden. Erhöhen sich nach dem 18. Oktober 1936 die Lasten des Vermieters, so kann der Mehrbetrag auf die Mieter nach dem Verhältnis der gezahlten Mieten umgelegt werden. Für Streitigkeiten, die sich hieraus ergeben, ist das Mieteinigungsamt zuständig. Die Preisvorfchriften des SpinnftaffgeTetzes Für den Textileinzelhandel sind die in dem Spinnstoff- Gesetz vom 6. Dezember 1935 niedergelegten Pneisvor-^ Schriften nach wie vor maßgebend. Die wichtigsten Preisrcgclungs-Bestimmungen dieses Gesetzes können folgendermaßen zusammengefaßt werden: 1. Verbot ungerechtfertigter Preiserhöhungen. Es ist verboten, für rohe oder be- oder verarbeitete Spinnstoffe, soweit sie nicht überwiegend unter Verwendung von Papier- oder Metallfäden hergestellt sind, im Inlandverkehr höhere Preise zu fordern oder sich gewähren oder versprechen zu lassen, als der Verkäufer in der Z h 4 t : i t vom 1. bis 21. 3. 31 überwiegend erzielt dieser Zeit überschreiten nicht der d) Liegen vergleichbare Abschlüsse in vor, so darf der Preis denjenigen nicht der Marktlage vom 21. 3. 31 entspricht. Zulässige Erhöhungen. Der hochstzulässige Preis, also der Märzpreis 1931. darf i) die Beträge überschritten werden, a) um die sich der tatsächliche Einkaufspreis der Rohstoffe, der Halb- oder Fertigwaren oder der Hilfsstoffe oder 'der Verarbeitungsverlust (Abfall) durch nicht zu vermeidende Umstände erhöht hat, b) um die sich unvermeidbar der Aufwand für Löhne und Untprnehmerbeiträge zur Sozialversicherung erhöht hat, c) um welche die Kosten gestiegen sind, die zwangsläufig mit dem Einkaufspreise der Rohstoffe, der Halb- oder Fertigwaren' oder mit dem Verkaufspreise steigen, sofern der Hundertsat/ der Berechnung gegenüber dem in der Vcrgleichszqit nicht geändert wird. Unkostenerhöhungen der genannten Art dürfen jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht durch Verminderung anderer Kostentejle ausgeglichen werden. ist ein vergleichbarer Preis nicht zu ermitteln, so darf der Verkäufer keinen höheren Preis fordern oder sich oder einem anderen gewähren oder versprechen lassen, als erforderlich ist, um die Selbstkosten zuzüglich einer angemessenen Ver/insung des Kapitals zu decken. Zulässigkeit von Mischpreisen. Waren gleicher Art und Güte, die nach den Vorschriften dejs Absätze* 1 zu verschiedenen Preisen verkauft werden in issen, dürfen zu einem Durchschnittspreise (Mischpreis) verkauft werden. Dieser Durchschnittspreis muß unter Berücksichtigung der Mengen ermittelt werden. Innerbetriebliche Kennzeichen. Die innerbetrieblichen Kennzeichen der Waren dürfen n c h t g e ä n d e r t werden. Soweit sie seit dem '21. Mar/ 1934 geändert worden sind, müssen die z. u diesem Zeitpin kt angewandten Bezeichnungen für Waren gleicher und Oüte wiederholt werden. Verbot des Kettenhandels. Bei Verkäufen durch Personen, die sich in nicht handelsüblicher Weise in die Verteilung eingeschaltet haben, darf höchstens der Preis berechnet werden, zu dem der Verkäufer eingekauft hat. 6. Ausnahmen. Die Preisstellen (Preisüberwachungsstellen) können in besonders begründeten Fällen auf Antrag Ausnahmen von den Preisvorschriften zulassen. Lieferbedingungen. Es ist verboten, Zahlungsfristen kürzer zu stellen, es im ersten Vierteljahr 1935 handelsüblich war, es sei denn, daß die besonderen Umstände des Falles eine Verkürzung rechtfertigen. Nebenbetriebe. Für Einzelhändler, die Fertigwaren in Arbeitsstulien oder Heimarbeit herstellen lassen, ist nachstehende Bestimmung der zweiten Durchführungsverordnung vom 14. Juli / die Spinnstoffe be- oder verarbeiten, vom 1. Januar 1936 an Aufzeichdie Preis-Errechnung ihrer Erzeugnisse (Kostenrechnungen) anzufertigen und sie mjndestens fünf Jahre lang^ aufzubewahren. I Die Kostenrechnungen müssen mindestens folgende Angaben getrennt enthalten: 1. Werkstoffkosten, 2. Verarbeitungsverlust abzüglich des Erlöses für verkaufte oder des Gegenwertes für verarbeitete Abfälle, 3. Herstellungslöhne und Sozialbeiträge, 4. sonstige Kosten. Die eingesetzten Bejträge müssen an Hand der Geschäftsbücher belegt werden. 9. Die Strafvorschriften. I Wer gegen die Preisvorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Janren und mit Geldstrafe, deren Höchstmaß unbegrenzt istl oder mit einer dieser Strafen bestraft. als s. 19(36 wichtig: „Unternehmen, sind verpflichtet, uungen über INHALTSVERZEICHNIS: Einheit Im Mittelstand Stabile Preise — stabile Wirtschaft Die neuen Preisverordnungen Preisvorschriften des Spinnstoffgesetzes Planmäßiger Facharbeitereinsatz Handwerkerfragen Jüdische Kunstlehrstätten Eignungsprüfung für jüdische Jugendliche Verschärfte Devisenvorschriften Das tägliche Recht / Steuerecke Beilage „Der Jüdische Mittelstand" 3'

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