Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 28 (1936)
- Issue
- 11 (11.1936)
- Date
- 1936-11-01
- Page
- [Seite] (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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Das tägliche (Recht Auch Sie müssen wissen, daß der Reichswirtschaftsminister in einer Anordnung vom .?. November die Waren bekanntgegeben hat, die nicht im Rahmen der am 25. Januar 1937 beginnenden Winterschlußverkäufe liegen. "Ts handelt sich durchweg um Waren, die Modesehwankungen so wenig unterworfen sind, dal? ein Bedürfnis nach beschleunigter Lagcrreinigung nielit besteht. Hier/u gehören glatte weine Wäschestoffe einschl. Rohnessel. Handtücher. Inlette, Bettfedern, Matratzen und Matratzenschoner sowi-1 Reform netten Und Bettstellen. Desgleichen blaue -Mut/er., schwarze steife .und weiche Herrenhüte. Herrenschirme und Stöcke, glatte schwarze Damen- und k'inderschirme sowie < iartcrist iiirnie: schließlich Teppiche, Fahnen'und Fahnenstoffe jeder Ah sowie Pelze einschl. pelzgefütterter, Mäntel. -• I- •. für die Lehrlingsvermittlung in Handwerksbetrieben neue Richtlinien festgelegt wurden. Danach werden die Lehrherren angewiesen, ihren Lehrhngsbedarf. bei ihrer Innung oder Kreishandwerkcrschaft anzumelden. Für Berlin hatdie Anmeldung bei der Innung zu erfolgen, wenn diese über eine eigene' Geschäftsstelle verfügt, im anderen Falle bei der Kreishandwerkerschaft; im Regierungsbezirk Potsdam sollen die Anmeldungen nur bei der Kreishandw erkerschaft vorgenommen werden. Bei Üstereinstcllungen sind diese Anmeldungen bis zum 13. Januar, bei anderen Einstellungs/eitcn zwei Monate vor der beabsichtigten Einstelltrag vorzunehmen. Ist die Anmeldung erfolgt, so geben die Innungsgeschätrsstellcn oder die Kreishandwerkerschaft spätestens eine Woche nach Eingang die ausgefüllten Annu-Idcvordrucke au die Berufsberatung mit einem Sichtv ermerk ab. Damit sind Lehrhern . und Lehrbetrieb als zur Ausbildung v on Lehrlingen geeignet bezeichnet. In Berlin erfolgt die Abgabe an den Lehrstcllenausgleieli im Arbeitsamt Berlin-Mitte. \ 54, Neue Schönhauser Str. I.. Die Bcrutsberattingsstelle. die mit der Besetzung einer Lehrstelle beauftragt wurde, leitet nunmehr der Innung oder der Kreishandw erkerschaft Zuweisungskarten zu, die Vorsehläge geeigneter Jugendlicher unter Angabe des ausgewählten Lehrbetriebes enthalten. Danach werden die Jugendlichen den vorgesehenen Lehrbetrieben zugeführt; fachliche EignungsuntetstichuBgen, die von den Innungen selbst durchgeführt werden, bleiben von den Richtlinien unberührt. .:■'_■} - t * j' ■ : auf/ Grund einer Polizei-Bekanntmachung des Polizeipräsidenten von Berlin in offenen Verkaufsstellen, die Angestellte beschäftigen, bei einer Außentemperatur von weniger als 0 Grad Celsius die Ladentüren und Schaufenster während der Geschäftszeit geschlossen bleiben müssen. Die Tür darf nur, voweit es der Personen- und" Warenverkehr erfordert, geöffnet werden. Ferner muß dafür gesorgt werden, daß die Raumtemperatur im Laden mindestens 16 (irad Celsius beträgt; soweit dies nicht möglich ist, muß den Angestellten ein mindestens IS (irad Celsius' warmer Aufenthattsraum — auch in der Wohnung des Geschäftsinhabers während der Dauer der Geschäftszeit zur Verfügung stehen. Warmes Wasser muß erreichbar sein, .gegen Bodenkälte müssen geeignete Schutzmaßnahmen durch Legen, von .Watten oder J_attenrosten oder ähnlicher Dinge getroffen werden. * die Industrie- und Handelskammern sich zu Auskünften über die Deklarierung von Transitwaren erboten haben, um eine zweckmäßige devisenrechtliche Abschlußregelung zu ermöglichen. * nach einer Entscheidung des Reichsfinanzhofes, Eßkarten, die von einem Betriebe an seine Angestellten zwecks Verabfolgung einer billigeren Mahlzeit "gegeben wurden, grundsätzlich als Lohn und daher steuerpflichtig angesehen worden sind. In diesem Falle hatte ein Betrieb mit Gaststätten in seiner Umgebung vereinbart, daß diese an die Gefolgschaft zum Preise von RM 0,75 oder 0,80 ein warmes Mittagessen geben sollten. Jedes Gefolgschaftsmitglied erhielt hierzu vom Betrieb eine Essensmarke, die vom Wirt mit RM 0,40 in Zahlung genommen wurde, sodaß das Gefolgschaftsmitglied nur noch RM 0.33 oder 0.40 aus eigener Tasche zu zahlen hatte. * der Reichsehrengerichtshof den Tatbestand der böswilligen Ausnutzung der Arbeitskraft einer erweiterten Auslegung für fähig hält. Er deckt sich keineswegs mit den Begriffen überlange Arbeitszeit, schlechte Entlohnung, unzureichende Verpflegung oder Unterbringung, sondern erstreckt sich auch darauf, daß es dem Betriebsführer nicht gestattet' ist, mit mehreren Bewerbern gleichzeitig befristete Probedienstverträge abzuschließen, ohne daß die Bewerber darüber unterrichtet sind, daß >ie in einer engeren Auswahl stehen. Der Betriebsführer darf auch nicht einen Bewerber hinhalten, während er sich bereits für einen anderen entschieden hat, insbesondere darf er nicht diesen /u größeren Ausgaben z. B. Umzugskosten in Erwartung der zukünftigen Stellung veranlassen. Auch die Ausnutzung einer Zwangslage, in die der Bewerber infolge besonderer Umstände geraten ist, wird als strafbar in diesem Sinne angesehen. Backwaren unter keinen Umständen vor 6.30 Uhr morgens verkauft oder ausgetragen werden dürfen. Ebenso ist für die Herstellung und das Austragen leicht verderblicher Konditorwaren an Sonntagen im Bezirk der Stadt Berlin eine Regelung dahin getroffen, daß für die Herstellung die Zeit von 11 — 13, für das. Austragen bzw. Ausfahren die Zeit von 12 -14 Uhr festgesetzt ist. Diese Regelung erstreckt sich auch auf Gast- und Schankwirtschaften, soweit sie nicht als. Ausfluß des Gaststätten-Gewerbes anzusehen sind.: i F. . Y t I eine Zapfsäulen-Meldepflicht für alle Zapfsäulen bei der Ueberwachungsstelle für Mineralöle eingeführt ist. Dr. M M. Steuerecke Die Aufzeichnungspflicht des Kleingewerbetreibenden. Der >; 73 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzstcuergesetz schreibt I den Gewerbetreibenden vor, sämtliche Entgelte, die sie für ihre Leistungen erhalten, fortlaufend, mindestens täglich aufzuzeichnen. Bisher gab es hier zugunsten der Kleingewerbetreibenden insofern eine Ausnahme, als bei einem Umsatz, der im letzten vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von RM 10 000.— nicht überstiegen hat, unter der Voraussetzung, daß dieser Umsatz auch im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht überschritten werden wird, die Entgelte auch wöchentlich aufgezeichnet werden konnten. Diese Ausnahme ist mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Aenderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 21. August 1936 aufgehoben. Alle Gewerbetreibenden sind nunmehr zur täglichen Aufzeichnung ihrer Einnahmen verpflichtet. Das gleiche gilt auch für den Eigenverbrauch. Grundsätzlich ist der Eigenverbrauch in jedem Einzelfalle täglich anzuschreiben. Doch ist in einem Runderlaß des Reichsfüianzministers vom 15. September 11036 gesagt worden, daß die Buchführung eines Untemehn ers nicht lediglich aus dem Grunde beanstandet werden soll, weil er den Eigenverbrauch nicht täglich oder in geschät Men Beträgen verbucht hat. Steuerkalender vom 20. November bis Ende Dezember 1936 Evtl. Anfragen sind an die Geschäftsstelle des Verbandes, Berlin W 50, Nachodstr. 8, zu richten. In besonderen Steuerfällen steht zur Information und Raterteilung ein Sachbearbeiter zur Verfügung. 20. November Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer für die Zeit vom 1. —15. November. An Finanzamt. 20. November Abführung der einbehaltenen Bürgersteuer für die Zeit vom 1. —15. November. An Steuerkasse. 5. Dezember Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer für die Zeit vom 16. —30. November. An Finanzamt. 5. Dezember Abführung der einbehaltenen Bürgersteuern für die Zeit vom 16. - 30. November. An Steuerkasse. 10. Dezember Umsatzsteuern. An Finanzamt. lO. Dezember Einkommensteuern. An Finanzamt. 15. Dezember Lohnsummensteuer. An Steuerkasse. 15. Dezember Grund- und Gebäudesteuern. An Steuerkasse. 20. Dezember Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer für die Zeit vom 1. —15. Dezember. An Finanzamt. 20. Dezember Abführung der einbehaltenen Bürgersteuern für die Zeit vom 1. —15. Dezember. , An Steuerkasse. Sämtliche Steuern sind pünktlich zu zahlen, da es keine Schonfristen gibt. e