Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 28 (1936)
- Issue
- 11 (11.1936)
- Date
- 1936-11-01
- Page
- [Seite] (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/6492337-5771096-5771218--352-4883923- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
5. Unbedenklichkeitsbescheinigung. Bisher war für jeden Transfer, sowie für die Versendung von Umzugsgut lediglich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts erforderlich (außer den in einzelnen Fällen vorgesehenen devisenrechtlichen Genehmigungen). Nunmehr hat zu dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts in Zukunft auch eine Bescheinigung der Wohnsitz - Gemeinde des Antragstellers zu treten, aus der sieh ergibt, daß der Antragsteller mit keinen öffentlich-rechtlichen Umlagen, Abgaben oder Beitragen, die die Gemeinde für sich und andere öffentliche Körperschaften zu erheben hat, im Rückstand ist. Diese Bescheinigung der Wohnsitz-Gemeinde (in Berlin des Bezirksamtes) bezieht sich also auch darauf, daß der Auswanderer z. B. nicht mit dem Handwerkskammerbeitrag, dem Berufsschulbeitrag, sowie auch mit der Haus- und Grtindvermögenssteuer rückständig ist. 6. Versorgungsbezüge. Durch einen RE 150 vom 22. 10. 1936 regelt die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung die UebcrWeisungen von Versorgungsbezügen nach den sogenannten Abwertungsländern. Nunmehr werden diese Ueberweisungen nach den Abwertungsländern Abzügen unterworfen, die sich je nach dem Abwertungsgrad des betreffenden Landes abstufen. Von diesen Abzügen sind nicht betroffen Beträge unter 50.— RM, sowie die Sozialrenten. Die nicht mehr überwiesenen Beträge können auf Sonderkonten für Inlandzahlungen eingezahlt werden. Die Vornahme von Abzügen ist notwendig geworden, um die Erzielung eines Abwertungsgewinnes auf Seiten der Bezugsempfänger zu verhindern, da ein solcher bei der augenblicklichen Devisenlage nicht vertretbar ist. . 7. Briefmarken und internationale Antwortscheine. Ein RE 157/36 vom 20. 10. 1936 beschäftigt sich mit c er dcv.isenrcchtlichen Regelung der Briefmarken und internationalen A n t w o r t s c h e i n c . Der Gründl f edanke dieses Runderlasses besteht darin, daß verhindert u'erden soll, daß Briefmarken zu Zahlungsmitteln werden t nd Geldfunktionen versehen, d. h. dazu verwendet werden sollen, Zahlungen zu leisten. Wie die Frankfurter Zeitung benerkt, soll verhindert werden, daß außer der Sperrmark. Registernrark und dergl. noch eine besondere „Briefmark!' yur Entstehung gelangt. Ferner wird klargestellt, daß internationale Antwortscheine lediglich da/u bestimmt sind, ausländischen Empfängern einer Postsendung die Gebühr für1 cie Antwort oder Rücksendung zur Verfügung zu stellen. Dagegen ist die Verwendung zu anderen Zwecken unzulässig. 8. Erweiterte Anbletungspflicht. * Durch eine 6. D.V.O. zum Devisengesetz vom 26. 10. 1936 ist eine erneute einmalige Anbietung mit Frist bis zum 30. 11. 1936 angeordnet. Innerhalb dieser Frist sind Gold, ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung,'die dem Anbletungspflichten am 31.10.1936 gehört haben, der Reichsbank anzubieten und zwar auch dann, wenn sie den Betrag von 200.— RM nicht erreichen und schon vor dem 3. 10. 1931 erworben waren. Die laufende Anbletungspflicht wird aber nunmehr auch dahin erweitert, daß auch die noch kursfähigen Reichsgoldmünzen der Verpflichtung zur Anbietung' sofort nach Erwerb unterwarfen werden. Diese Reichsgoldmünzen (also die . noch geltenden 10- und 20-Mark-Goldstücke) sind sofort anzubieten, falls sie künftig von einem Inländer erworben werden. Andererseits ist eine geringfügige Freigrenze eingeführt worden, indem ausländische Scheidemünzen, die den Gegenwert von 2.— RM nicht übersteigen, nicht angeboten zu werden brauchen. \ Merktafel der WirtIchafr Die Ueberwachungsstellc für unedle Metalle veröffentlichte im „Deutschen Reichsanzeiger" eine Anordnung 38 vom 23. Oktober 1936, betreffend die Verwendung von unedlen Metallen im Bauwesen und eine Anordnung 39 vom 23. Oktober 1936 betreffend die Verwendung von unedlen Metallen im Maschinenbau und auf verwandten Oebicten. Die Ueberwachungsstellc für E d e 1 m e t a I le hat Bestimmungen für den Handel auf dem Gebiete des Alt- und Bruchgoldes erlassen. Erwerber von Alt- und Bruchgold, aber auch Makler, Vermittler und Bevollmächtigte, die gewerbsmäßig und berufsmäßig Alt- und Bruchgold für andere ankaufen wollen, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Genehmigung. . * Die Ueberwachungsstellc für Baumwolle hat eine Anordnung (B 13) erlassen, nach der die Verarbeitung von Reißbaumwolle beschränkt wird. Die zulässigen Verarbeitungsmengen werden den einzelnen Betrieben mitgeteilt. Die Ueberwachungsstellc für Bastfasern hat zwei weitere Anordnungen (Nr. 21 und 22) erlassen, von denen die eint den Verkehr mit den Juteerzeugnissen, die andere den mit gebrauchten Säcken, Geweben und Planen aus Jute regelt. Die Ueberwachungsstellc für Kautschuk und Asbest hat eine Anordnung Nr. 38 erfassen, durch die die Verwendung von Kautschuk für die Herstellung einer Reihe namentlich aufgeführter Erzeugnisse mit Wirkung vom' 1. Januar 1937 ab verboten wird. Zwischen der Leder- und Schuhindustrie und dem Leder- und Schuhhandel haben Verhandlungen stattgefunden, die auf die Schaffung einer neuen Marktordnung abzielen. Die vereinbarten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen treten am 1. Januar 1937 in Kraft. Nach einer Anordnung Nr. 12 der Ueberwachungsstellc für Tabak vom 29. Oktober 1936 (veröffentlicht im „Reichsanzeiger" 254) dürfen Betriebe, die Rauchtabak herstellen, in Zukunft monatlich Rohtabake und Tabakstengel nur in denjenigen Mengen verarbeiten, die ihnen von der Ueberwachungsstellc für Tabak zur Verarbeitung freigegeben werden (Verarbeitungsmengen). Der Reichsinnungsverband des deutschen Mechanikerhandwerks und der Reichsverband des deutschen Fahrradeinzelhandels haben mit der Firma Con t i n e n t a 1 die Vereinbarung getroffen, daß diese Firma vom Jahre 1937 ab keine Fahrradreifen mehr an Warenhäuser und Einheitspreisgeschäfte liefert. Bevölkerungsftatiftik der Juden; Der Direktor des Statistischen Amtes der Stadt Berlin hat eine Anzahl statistischer Zahlen über die Entwicklung der jüdischen Bevölkerung in Berlin mitgeteilt. Bei der letzten Volkszählung, die bekanntlich im Jahre 1933 -stattfand, wurden in der Reichshauptstadt rund 161 000 Glaubensjuclen ermittelt. Daraus ergibt sich, daß damals fast ein Drittel aller im , Deutschen Reich lebenden Glaubehsjuden in Berlin wohntet' Seitdem hat siclr dieser Anteil zweifellos noch erhöht. Nach den Feststellungen des Statistischen Amts sind z. B. allein in dem 2. Halbjahr 1931 rund 4000 Juder» nach Berlin zugezogen. Seit dem 1. August 1935 führt dieses Amt eine laufende Statistik der zu- und fortziehenden Berliner Juden. Diese ergibt, daß in der Zeit vom 1. August 1935 bis zum 31. Juli 1936, also im Laufe eines- JahresL 4500 Juden mehr aus Berlin fortals zugezogen sind. Auch diese Angabe bezieht sich nur auf Glaubensjuden. DereiU Gesamtzahl schätzt der Direktor des Statistischen Amtes zurzeit in Berlin auf rund 150 000. Das würde bedeutend daß ihre Anzahl seit 1933 trotz der Zuzüge aus der Provinz um 11 000 abgenommen hat. — Außer den 150000 Glaubensjjuden werden nioch 40 000 Volljuden nichtjüdischen Glauk bens sowie 60 000 Mischlinge gezählt. Es ergibt sich also für Berlin eine Gesamtzahl von 250 000 Nichtariern im Sinne der .Nürnberger Gesetze. I ' * . Die Gesamtzahl der in Deutschland lebenden Glaubensjjuden wird gegenwärtig auf rund 400 000 veranschlagt. Im Jahre 1925 betrag sie noch rund 568 000, im Jahre 1933 rund 504 000. Die Verminderung ist zum Teil durch Auswanderung« zum Teil auch durch einen nicht unerheblichen Ueberschuß der Sterbefälle über die Geburtsfälle verursacht. Von den bei der letzten Volkszählung 1933 festgestellteii 504 000 Juden lebten 70 Prozent in Großstädten, 16 Prozent in Gemeinden mit 10 000 bis 100000 Einwohnern, der Resjt in Kleinstädten jind Dörfern. Inzwischen hat offenbar ein« weitere Abwanderung nach den Großstädten stattgefunden. — Die Gesamtzahl der in Deutschland ermittelten Nichtarier nichtjüdischen Glaubens wird auf 250 000 beziffert. Unter ihnen befinden sich 50 000 Vofljuden im Sinne der Nürnberger Gesetze (d. h. Personen mit 4 jüdischen Großelternteilen) und 200 000 Mischlinge, d. h. Personen mit 2 oder 3 jü dischen Großelternteifen).