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Der jüdische Handwerker · 1936-11-01 · 11 (11.1936) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
28 (1936)
Issue
11 (11.1936)
Date
1936-11-01
Page
[Seite] (sequence 8)
Language
German
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Neue wichtige Auswanderungs- und Devisen- Bestimmungen In der I et Zieh Zeit ist eine Reihe neuer wichtiger Aus- . wanderitügsnntl Devisenbestimmungen ergangen, von denen diejenigen besonders hervorgehoben werden sollen, die Ulisc'r« Mitglieder am meisten interessieren dürften. Es ist ein RnnderJaf! der Reichsstelle für Devisenbewirtsehai^int .Nr. I3fi 36/Voni 26. Id. 1936 ergangen, der eine »ehr we3vHtI(che Ergänzung zu den bisherigen Bestimmungen aber die Auswanderung darstellt. 1. llmzügsgut und Freigrenze des Auswanderers. " Bekanntlich kann ein Auswanderer sein. U m z.ug s g u t bei der \uswan<ferUiig-ohne (Genehmigung der Devisenstelle, ..Iht erst naefe Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkertsbestfteinigimg mitnehmen. Es war aber zweifelhaft, was nhter dun Begriff Umzugsgut zu verstehen sei. Nach einer Ministerialanvvei.-ung vom 12. 0. I'MJ Deirischer Reichsanzeiger Nr. Ii" wurde als Umzugsgut nur ..Hausrat" angesehen, das im Möbelwagen oder sonst als geschlossene Sendling in anderen Beförderungsmitteln verladen-wird. Nun blieb aber immerhin noch zweifelhaft, was man im einzelnen als I l.uisrat anzusprechen'habe. In dieser Beziehung schafft nun der neue Runderlaß eine gewisse. Klarstellung. Nach dem innen Rundcrlafi sind als Umzugsgut sämtliche Gegenstände .zu \ersielien. die der Auswanderer und seijie Familienangehörigen in ihrem Haushalt bis zu ihrer Auswanderung benutzt haben, sowie n c u w c r t i g e (i e genstände, die der An>wunderer zur Ven ollständiguug seines Hausrats oder als Handwerks- oder Arbeitszeug im Ausland zur Ausübung -eines Beruf» verwenden will. Nunmehr ist also klargestellt, daß nicht nur solche Gegenstände als l'mzngsgut anzusprechen sind, die als Hausr.it im Haushalt benutzt worden sind, sondern auch solche Gegenstände, die tier Auswanderer zur Vervollständig g u n g Seines Ha us r a t s neu anschafft, um sie im Ausland zu , \ erw enden. \'or allem aber gehört nach dem neuen Rundcrliß auch das neuwertige Handwerks- und Arbe.i tsaeug, das der Auswanderer, im Auslande zur Ausübung s,eiuc» Berufs verwenden will, zum Umzugsgut. Diese Bestimmung ist von entscheidender Bedeutung, denn nun ist der Handwerker oder derjenige, der sonst für seinen Beruf duis für diesen notwendige neuwertige Arbeitszeug mitführen will, nicht genötigt, für die Mitnahme erst eine Genehmigung der Devisenstelle einzuholen, sondern er kann derartig« Gegenstände einfach als Umzugsgut nach den für die Mitnahme von Umzugsgut geltenden Vorschriften mittuhmeii.i . Bekanntli.li steht dem Auswanderer bei der Auswanderung eine sogenannte Freigrenze bis zur Höhe von ' lOOtt zur Verfügung, innerhalb deren er Vermögenswerte, jedoch nicht (ield oder Devisen nach dem Ausland überführet! darf. Diese Freigrenze wird aber dem Auswanderer nur dann eingeräumt, wenn ihm nicht der Transfer anderer Werte nach dem Ausland gestattet wird. Diese Freigrenze kann nur neben dem Umzugsgut und sonstigen Gebrauchsgegenständen für den eigenen Bedarf in Anspruch genommen werden. Da nun nach dem neuen Runderlaß das neuwertige Handwerks- und Arbeitszeug schon zum Umzugsgut gehört, versperrt sich der Auswanderer durch die Mitnahme des Handwerkszeugs nicht die Möglichkeit, den Transfer anderer Werte genehmigt zu erhalten. Der neue Runderlaß »teilt noch klar, daß die Freigrenze des Auswanderers auch nach England und Südafrika in Anspruch genommen werden kann :• ferner bestimmt der Runderlal), daß wenn die Freigrenze von 1000.— RM dadurch in Anspruch genommen wird, dali der Auswanderer Handelsware mitnimmt, der bei der Veräußerung erzielte oder zu erzielende Devisenerlös zugrnndezulegen ist bei der Prüfung, ob die Mitnahme derartiger Gegenstände noch im Rahmen der Freigrenze liegt. Wenn also die Weltmarktpreise für die betreffenden' Gegenstände erheblich unter den deutschen Preisen liegen sollten, so bestimmt sich die Höhe der Freigrenze bei der Mitnahme von Handelswaren nach den eventuell zu erzielenden Deviseneriösen. d. h. unter Zugrundelegung nicht des Inlands-, sondern des Auslandspreises, so daß auf diese Weise der Auswanderer eine Freigrenze in Anspruch nehmen kann, die den Inlandswert von 11(00.— RM noch übersteigt, wenn nur der zu erzielende Devisenerlös bei der Abrechnung Freigrenzenbetrag von 1000.-- RM nicht überschreitet. 2. Mitnahme von Waren. Die Mitnahme von solchen Waren, die zur Veräußerung bestimmt sind, wird bekanntlich nicht gestattet (vgl. die Ausführungen im Heft 3, S. 5). Nun wird auch klargestellt, daß es unzulässig ist, sich Waren nachträglich schicken zu lassen und es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die geschenkweise Versendung von Waren an I einen Aus- Von Dr. jur. Heinz Cohn w.mderer. die dieser im Ausland veräußert, Beihilfe zu einem V erstoß gegen die Devisenvorschriften darstellen kann. 3. Günstigerer Transfer für „Kleinkapitalisten". Durch die Auswanderung wird bekanntlich der bisherige Deviseninländer Dev isenausländer und somit in der Verfügung über seine inländischen Guthaben beschränkt. Diese werden ..Sperrguthaben" (vgl. die Ausführungen in Nr. 9S. 7). Nach dem RE 1 36, der jetzt durch den neuen Runderlaß seine Ergänzung gefunden hat, hatte die Devisenstelle die Möglichkeit, der Ciolddiskoutbank den Ankauf von Auswanderer-Sperrguthaben mit einem Abschlag von 25 °'o zu empfehlen. Hierzu war aber der Nachweis erforderlich, daß ein allgemeines deutsches wirtschaftliches, kulturelles oder sonstiges Interesse an der Tätigkeit des Auswanderers vorhanden war. Es war ausdrücklich hervorgehoben, daß die Eigenschaft eines Auswanderers als I' r ö n t k ä m pre r nicht ausreichend war, um die genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Nunmehr ist die Deutsche Golddiskontbank in der Lage, im Interesse einer Förderung der Auswanderung Minderbemittelter, von mir Kleinkapitalistcn genannt, in größerem Umfang als bisher Auswanderer-Guthaben anzukaufen. Deshalb. können jetzt die Devisenstellen bei Antrag eines Auswanderers der Golddiskontbank' empfehlen, das Auswanderer-Guthaben des Auswanderers bis zur Höhe von etwa £000. RM zur Transferierung mit einem Abschlage von 50 1 »' anzukaufen. Diese Empfehlungen sollen in erster Linie für Personen in bescheidenen Vermögensverhältnissen bestimmt sein. Ferner wird in dem Runderlaß den jüdischen Auswanderern aufgegeben, eine Erklärung des Hilfsvereius der Juden in Deutschland darüber vorzulegen, ob und in welcher Weise ihnen durch Vermittlung dieser Stelle eine Hilfe hei der Gründung einer neuen Existenz im., Auslande gewährt wird. Diese Bestimmungen werden v iele Handwerker und Mittelständler, die über ein kleines Kapital von einigen tausend Reichsmark verfügen, in die Lage versetzen, die Auswanderung vorzunehmen und im Auslande mit einem Verlust von 50 i',; sich eine kleine Existenz aufzubauen. Diese Bestimmung gewinnt z. B. für die Auswanderung nach Südafrika besondere Bedeutung, nachdem die Einwanderungsbestimmungen dorthin kürzlich verschärft worden sind. 4. Ausländischer Grundbesitz. Der Erwerb ausländischen Grundbesitzes dient häufig der Vorbereitung der Auswanderung. Er ist immer dann genehmigungspflichtig, wenn eine Verrechnung von Kapital- ■ Forderungen stattfindet oder eine Uebernahme von Verbindlichkeiten (z. B. der auf dem ausländischen Grundstück ruhenden Hypotheken). Da dies die Regel ist, wird sich der Erwerb eines ausländischen Grundstücks im allgemeinen nur nach Genehmigung der Devisenstelle vollziehen können. Bisher waren durch den RE 1 36. vom 2. I. 1936 die Devisenstellen angewiesen, derartige Grundstücksgeschäfte zu genehmigen, fall» mit ihnen kein besonderer devisenwirtschaftlicher Nachteil verbunden war. Nach dem neuen Runderlali sind jedoch eine Reihe von Einschränkungen erfolgt. Die Devisenstellen haben die Genehmigung aiujh in folgenden Fällen zu versagen: a) wenn sonstige (also nicht devisenwirtschaftliche) Bedenken gegen den Erwerb des Grundstücks durch einen Auswanderer bestehen, b) wenn das zu erwerbende Grundstück einen Verkaufserlös erwarten läßt, der das zur Begründung einer bescheidenen Existenz im Ausland Erforderliche übersteigt, c) wenn ein bereits Ausgewanderter schon Mittel transferiert hat, die über das zur Begründung einer bescheidenen Existenz Erforderliche hinausgehen, d) wenn der ausländische Verkäufer erst zum Zwecke einer günstigen Ueberführung seines ausländischen Vermögens ins. Inland das zu verkaufende oder zu vertauschende ausländische Grundstück erworben hat. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für den I all, daß dem Veräußerer die Ueberführung seines ausländischen Vermögens nach Deutschland in Devisen (nfolge seiner eigenen Heimatgesetzgebung verboten ist (z. B. für den Einwanderer aus der Tschechoslowakei oder Oesterreich). Außerdem können die Devisenstellen zum Ausgleich der Wert- und Preisverhältnisse des beabsichtigten Geschäfts einem der Beteiligten eine Abgabe an die Deutsche Golddiskontbank auferlegen. Diese Abgabe kann also auch dem Veräußerer des ausländischen Grundstücks auferlegt werden, der zumeist einen weit überhöhten Preis von dem Auswanderer erzielt hat.

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