Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 28 (1936)
- Issue
- 9 (9.1936)
- Date
- 1936-09-01
- Page
- [Seite] (sequence 10)
- Language
- German
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eindringlich bekannt gemacht worden i-i. dali sich jedermann mit ihr vertraut zu machen hatte. Schi häufig kommt ein Inländer, ih r z. B. ausländischen Besuch erhalt, in. die Vcrlegenheii demselben mit einem kleineren ixler größeren Betrage atisheilen /n ><rl11 n Diei-t. wie gesagt, streng \ erboten. Weiterhin i-t aber auch streng untersagt, an Inland; i '/u Gunsten eine- Ausländer- (Zahlungsmittel auszuhändigen. Wenn also ein AiislämJer /. B. eine in Deutschland /n erfüllende Verbindlichkeit hat, so darl nicht ein Inländer fiir -einen ausländischen Freund diese Verbindlichkeiten erfüllen. Auch dies i-t eine Bestimmung, die sehr häufig überschritten wird und .deren Üehe'rschreitung ebenfalls strenge Bestrafung nacb-vicli zieht, Gerade diese Bestimmung winl häufig gegenüber ausgewanderten. Angehörigen und freunden praktisch. W enn ein Auswanderer hier noch irgendeine Verbindlichkeil zurückgelassen hat. so wird häufig der hier zurückgebliebene Vngchörrgc in die Verlegenheit kommen, diese Verbindlichkeit für den Ausgewanderten /u erfüllen. Dies ist streng untersag! und nur mit Genehmigung der Devisenstelle zulässig. \uf dir .linieren Stelle wird zuweilen der zurückgebliebene Angehörige Veranlassung haben, Forderung des \uswaudercrs .m In lande einzuziehen. Wenn der Schuldner von der Auswanderung des Gläubigers keine Kenntnis hat und an den;ni iniande verbliebenen Angehörigen zahlt, so macht sieh nur der im In lande verbliebene Angehörige strafbar, der das' < icld zu dunsten de- Auswanderers entgegennimmt. \\ i nn aber Beide. < >\v )hl der Schuldner als auch der mit der Einziehung iler Forderung Beauftragte, den Umstand vier Auswanderung kennen. -> machen sieh Beide strafbar, wenn sie nicht eine (lenehinigung iler Devisenstelle, die Forderun}; di- Auswanderer* einzuziehen bzw*. diese zu Gunsten des Aus Wanderers zu bezahlen einholen. Eine wehere wichtige Bestimmung enthüll «j II. \bs.J. tlach welcher nur mit (ienehmigung der Devisenstelle über ftordervmgen, -die auf Reichsmark lauten.' zu Gunsten eines Auswanderers verfügt w erden kann I >. lt.: ein Inländer dar! i'ine Forderung, die er hat, nicht einem Ausländer ahtrctiii odir liiesnii verpfänden. Andererseits darf auch der Ausländer eine .Forderung, du er gegen einen Inländer hat. nur :»>!!( ienehmigung der Devisenstelle abtreten oder verpfänden fei eiiuii an einen Inländer, sei ei an einen Ausjänder. s. II des Devisengeset/„es bestimmt, da Ii Kredite Aus-: Wanderern nur mit Genehmigung eingeräumt werden dürfen. Gleichfalls mich dürfen nur mit (ienehmigung Sicherheiten, insbesondere Hypotheken und Ii r ü n d s C h u l d e n , für einen ausländischen Gläubiger bestellt werden. Wenn ein Ausländer demnach gegen einen Inländer eine Forderung hat und für dies'« Forderimg eine Sicherung z. B. durch die I intragung einer Hypothek oder durch die Beibringung einer Bürgschaft verlangt, so ist dies nur mit (ienehmigung der I >cv i-cil-telle .zulässig. I - sind dies mir einige w enige, wenn auch vv ichtige Bestimmungen die ilie Bedeutung des Unterschiedes zwischen Dcv iscn-InläiHgcr . und I )eviscn-Aifcländcr klar macheu. Iis gibt niK.il eine gr die Anzahl weiterer, mindestens ebenso wichtiger Bestimmungen, die aber so zahlreich sind, dal! sie nicht alle angeführt werden können. Hier sollen nur noch Ii Bestimmungen erwähnt werden, ilie ebenfalls im täglichen I eben eine grolle Rolle spielen: Bekanntlich hat das Deutsche Reich mit einer Reihe \ :>n Ländern Reiseverkehrs- A b k o m in e u getroffen. •Diese Rei-everkehr-'-Abkommen dürfen ni|r von Devisen - Inländern in Anspruch genommen werden, nicht von Devisen- Ausländern: d. lt.: nur ein Devisen-Inländer kann /. B,, um «ach iler Schweiz zu fahren, -ich Reise-Devisen bewilligen lassen. Weiter i-t bekannt, dal! auf (irund der Freigrenzez. Zt. monatlich bis zu R.W. 1(1, einem nahen Angehörigen ins Ausland ühersandt werden dürfen (vgl. Nr. 6 7 der Zeitsehrift. S. 7). Diese Freigrenze darf aber nicht zu Gunsten eineim Auslande befindlichen Devisen-Inländers in Anspruch genommen werden. Wehn also ein Devisen-Inländer -ich zu Reisezvv ecken im Auslände aufhält, so dürfen ihm nicht dadurch Mittel zugeführt werden, dali ihm noch seine Angehörigen monatlich RM. 10. ins Ausland schicken. Da. wie altden obigen Ausführungen hervorgeht, häufig auch für den. Rechtskundigen schwer erkennbar ist, oh es -ich um einen Devisen-Inländer oder um einen Devisen- Ausländer handelt, besteht die Möglichkeit, von der Devisen- -telle eine Feststellung zu erbitten, ob der Betreffende Devisen-Inländer Uder Devisen-Ausländer ist. Ebenso kann derjenige, hei dem ilie Eigenschaf! als Devisen-Inländer oder -Ausländer zweifelhaft ist. selbst diese Feststellung von der Devisenstelle erbitten, die dann mit bindender Wirkung erfolgt. In allen Fällen, in denen die Eigenschaft einer Person als Devisen-Inländer oder Devisen-Ausländer zweifelhaft ist und diese Frage auch nicht durch einen Rechtskundigen geklärt werden kann, wird iler Betreffende gut tun, sich vorsichtshalber an die Devisenstelle zu wenden, um nicht in grolle Ungelcgcnhciten zu kommen, iwenn er in devi-cnrechtlicher Beziehung falsch handelt, j Die Unverletzlichkeit des Steuergeheimnisses Das gesetzlich geschlitzte Steuergeheimnis i-t sehr umfassend. Geheimzuhalten sind von Beamten und Sachverständigen, wie Steuerinspektor Giersch mann in der •..Deutscheu Stein.rzeitung" hervorhebt.. nicht nur lie vom Steuerpflichtigen selbst offenbarten Tatsachen, sonin i auch alle sonstige n Verhältnis s e, die dir St e u e r - -he h ö r d e bekannt g e vv o r d e n sind, denn diese erhalt heute einen umfassenden Einblick in die persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen; auch die nicht-steuerlichen ' Tatsachen sind dureti das Steuergeheimnis geschützt. Fs erstreckt -ich ferner auf die Mittel hingen und die Kenntnisse, «lie durch frühere Anzeigen des Steuerpflichtigen, auf Grund des Nachrichtendienstes der I iuanzbehörde. durch Ausübung der Steueraufsicht, bei einer »Betriebsprüfung oder auf andere Weise gewönnen sind. Das (i c - e h ä t t s - oder B e t r i e b s g e h e i in n i s legt (iierschfthann ebenfalls weit aus: verbesserte Arbeits,anordiitingen. zweckmäßigere Einrichtungen, günstigere Geschäftsverbindungen, bessere Absat-zverhältni*se, die vor der Konkurrenz ängstlich gehütet würden, stunden gleichfall-, unter dem Gcheimnisschutz. Die Steuerkarte für 1937 Auf diu S t e u e r k a r t e n. die für das Jahr 1037 ausgegeben werden, wird auch, wie der Reichsfinanzminister anordnete, nach der Zugehörigkeit zu einer Religio'nsg e - e 1 I s c h a f t gefragt w erden. Dir. Minister weist darauf hin. dali durch diese Frage nicht die innere Ueberzeugung, sondern die äußere Zugehörigkeit ermittelt werden soll, die für die Beurteilung der Kirchensteuer von Bedeutung sei. Unter den Abkürzungen für die verschiedenen Bekenntnisse findet sich als neue Bezeichnung .,< >S", das für Angehörige aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gilt, deren genaue Bezeichnung ohne steuerliches Interesse ist, weil sie Z, B. nicht steuerberechtigt sind. I >.i die Steuerkarte auch der Erhebung der Bürgers t e ii e r dient und dieser alle Personen unterliegen, die am Stichtag das lt\ Lebensjahr vollendet haben, darf die Ausschreibung der Steuerkarten. nur bei Personen unterbleiben, die am 10. Oktober 1930 noch nicht IS Jahre alt sind. Die Steuerkarten werden für alle Arbeitnehmer, die vor dem II. Oktober W18 geboren sind, ausgeschrieben. Steuerkalender vom 20. September bis Ende Oktober 1936 Evtl. Anfragen sind an die Geschäftsstelle des Verbandes, Berlin W 50, Nachodstr. 8, zu richten. In besonderen Steuerfällen steht zur Information und Raterteilung ein Sachbearbeiter zur Verfügung. . Am 20. September Lohnsteuer; Zahlung der vom 1. bis 15. September einbehaltenen Beträge. An Finanzamt. 20. September Bürgersteuern; Zahlung der bis zum 15. September einbehaltenen Beträge. An Steuerkasse. „ 24. September Bürgersfeuern; Zahlung der von den Wochenlohnempfängern einbehaltenen Beträge. An Steuerkasse. . 5. Oktober Lohnsteuer der vom 16. bis 30. September einbehaltenen Beträge. An Finanzamt. 10. Oktober Bürgersteuern;. Zahlung der von den Wochenlohnempfängern einbehaltenen Beträge. An Steuerkasse. , 10. Oktober Umsatzsteuer für Monats- und Vierteljahreszahler. An Finanzamt. |S. Oktober Lohnsummensteuer für September w.o. I An Steuerkasse. 15. Oktober Grund- und Gebäudesteuern. An Steuerkasse. „ 20. Oktober Lohnsteuer der vom 1. bis 15. Oktober einbehaltenen Beträge. An Finanzamt. „ 24. Oktober Bürgersteuern; für Wochenlohnempfänger. An Steuerkasse. Sämtliche Steuern sind pünktlich zu zahlen, da es keine Schonfristen gibt. F.K.