Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 28 (1936)
- Issue
- 9 (9.1936)
- Date
- 1936-09-01
- Page
- [Seite] (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Das täaÜche Recht Auch Sie müssen wissen, daß . die Frage des Tariflohn-Verzichts durch Entscheidungen des Reichsarbeitsgerichts eine grundsätzliche Klarstellung erfahren hat. Das Reichsarbeitsgericht nimmt an. daß {jruiicls.it/litli ein Erlaß-Vertrag über Tariflohn, d. h. eine Bezahlung Des Arbeitnthmers unter den im Tarifverträge vorgesehenen Sätzen unzulässig ist, wenn er während der Dauer des bestehenden Arbeitsvertrages vereinbart wird. Andererseits ist ein derartteer Verzieh! nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich möglich1. Diese Entscheidungen werden jedoch begrenzt und /war bei der Arbeitnehmer-Seite durch die Vorschriften von Treu und Glauben, auf der Arbeitgeber-Seite durch Beinflussung des Willens des Arbeitnehmers mit'unzulässigen Mitteln, wie Zwang, Drohung, wirtschaftlicher Druck. Ein Arbeitnehmer; der von vorn herein erklärt, er arbeite unter Tarif und dies wiederholt während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses - versichert, sodaß der Arbeilgeher berechtigt annehmen kann, daß der Arbeitnehmer eine derartige Forderung nicht erheben will, hat deshalb nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Aussicht auf Frfolg. Auf tler anderen Seite wird der Arbeitgeber nicht geschützt, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in arglistiger W eise unter Drohung von seinem Arbeitnehmer einen Tariflohn-Verzicht Verlangl. , * die Eintragung einer G.m.b.H. verweigert werden kann, wenn vornherein die Schaffung einer Einman-igesellschaft bezweckt ist. Zwar ist diese vom Landgericht Berlin vertretene Rechtsauffassung zunächst noch vereinzelt, sie wird aber in der £ Zeitschrift'„Deutsche Justiz" gebilligt, jedoch mit der Einschränkung, daß die Gründung einer Einmanngesellschaft nur dann unzulässig sein soll, wenn sie keine innere wirtschaftliche Berechtigung hat. Es ist deshalb jedoch Vorsicht beim Abschluß von (i. in. b. H.-Verträgen geboten, bei denen sich ein sonst wirtschaftlich in keiner Weise Interessierter an der G. m. h. H.-Gründung beteiligt und gleichzeitig vereinbart, dal! er dem interessierten Oeselischafter seine Geschäftsanteile abtreten wird. * Romm^ Glücksspiel ist. Nach Gerichtsentscheidungen und nach GutacIlten des\ Landeskriminalamts ist das Rommespiel mit seinen sämtlichen] Abarten (sogenanntes Romme-Bridge) als Glücksspiel anzusehen. Lokal-Inhaber, die in ihren Räumen tlas Roniinespiel dulden, werden deshalb strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. * Industrie-Facharbeiter zur Meisterprüfung zugelassen werden können. Zwar soll in der Regel nur derjenige zur Meisterprüfung zugelassen werden, der eine handwerkliche Gesellenprüfung abgelegt hat, jedoch ist jetzt die Möglichkeit für die oben erwähnten Industrie-Facharbeiter durch eine Vertilgung des Reichswirtschaftsininisters geschaffen. * der Waren-Verkauf , aus Automaten neu geregelt ist. Nach einer Verordnung des Reichsarbeitsininisters vom 25. August 1936 dürfen Tabakwarcu und Streichhölzer außer von Tabak-Fachgeschäften auch von Kolonialwarengeschäften durch Automaten verkauft werden. Voraussetzung ist jedoch, daß der Tabakwaren-Umsatz des Kolonialwarengeschäfts in Orten, in denen sich Tabakfachgeschäfte befindest, jährlich mindestens RM 6 000. , in anderen Orten mindestens 6 .. des Gesamtumsatzes beträgt. Obst, Gemüse, Konserven, Wurst usw. dürfen außer von Lebensmittel-Fachgeschäften auch von Feinkost-, Kolonialwaren- und Gemischtwarengeschäften geführt werden. Süßwaren und Konfitüren können neben Süßwaren- und Konfitüren-Geschäften auch Feinkost-, Kolonialwaren-, Gemischtwarengeschäfte sowie Verkaufsstellen von Konditorwaren in Automaten führen. Filme dürfen außer von Photohandlungen auch von Drogerien und optischen Geschäften, Rasierklingen von Eisenuhd Stahlwaren-, Seifen- und Parfümeriegeschäften, von Drogerien und offenen Verkaufsstellen von Friseuren durch den Automaten feilgeboten für Polsterwaren ein handwerkliches Gütezeichen herausgebracht worden ist und hierfür die Gütebedingungen verschärft worden sind. S Ueber die Art des Holzes, über die Feiderting, über die Votstcrniaterialien, die. Form des Stiches,'werden ins cinzelns gehende Richtlinien aufgestellt. auch das Tischler-Handwerk ein Gütezeichen eingeführt hat, daß dem Kunden Bürgschaft für hochwertige Arbeit geben soll. I In den Lieferungsbedingungen ist genau festgelegt, w eiche Feuchtigkeit das Holz hallen darf, wie die einzelnen llolzsorten verarbeitet werden; Vorschriften regeln die Polierung und Mattieruug der Möbel und der Beschläge. Mit dem ■Werkstück erhalt der Kunde einen Garantieschein, in dem der Tischlermeister eine Garantie \<>n drei Jahren für Schäden ühcrninunt, die infolge von Nichtbeachtung der Lieferungsbedingungen entstanden sind oder entstehen. in der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Begriff des Berufsfahrers außerordentlich weit ausgedehnt ist. Ein Arzt, der mit seinen] Auto nicht lediglich in seine Klinik hin- und zurückfährt, sondern auch seine Patienten besucht, ein Vertreter, der mit seinem Auto --eine Geschäftstour, auch wenn sie nur in der Stadt ist, macht, wird ohne weiteres zum Iii rufsfahrer und unterliegt damit den strafschärfenden Vorschriften des Gesetzes. auch zur Führung eines lizenzfreien Fahrzeuges grundsätzliche Zuverlässigkeit erforderlich ist. Auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Bremen ist einem Kraftfahrzeugführer die Erlaubnis, zum f ühren seines Fahrzeuges entzogen" worden. Er hieltsich deshalb für berechtigt, ein führerscheinfreies Kraftfahrzeugim öffentlichen Verkehr zu führen. Auch das ist ihm untersagt worden. ».'..•' die Handelsüblichkeit von Garantiefristen eine Klarstellung des Reichswirtschaftsministers erfahren hat. ohne etwaigen Gerichtsentscheidungen vorzugreifen, vertritt der Minister den Standpunkt, daß die Zulässigkeit einer Garanuegewähnmg hinsichtlich der Zugabeverordnung sich danach bemißt, Öb, für welchen Zeitraum und mit welchem sachlichen Inhalt Garantien in einem bestimmten Wirtschaftszweig üblich seien. Die gesetzlichen Gewährfristen seien dafür nicht maßgebend, soweit die Handelsüblichkeit zu bejahen sei, werde die 'Garantie als handelsübliche Nebenleistung und daher als erlaubte Zugahe anzusehen sein. Die Anwendung der Zugabeverordnung scheide seines Erachten! überhaupt aus, wenn Art und Zeit der Garantie eine so ausschlaggebende Rolle spielten, daß die Garantien als Gegenstand des Hauptrechtsgeschäfts angesprochen werden mußten. aren und Streichhölzer sie von den genannten werden. Mit Ausnahme der Tabakw gilt für die angeführten Waren, daß Geschäften nur dann durch Automaten vertrieben werden dürfen, wenn in der offenen Verkaufsstelle selbst die Waren in verschiedenen Arten, verschiedenen Preislagen und in ausreichenden Mengen vorhanden sind. Sie verpflichtet sind, in das Arbeitsbuch Eintragungen in folgender Weise zu machen: Nach dem Gesetz vom 26. Februar 1035 sind vor allem Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses und die Art der Tätigkeit einzutragen. Differenzierungen sind vorzunehmen, das Wort „Arbeiter" beispielsweise genügt nicht, vielmehr „Hilfsarbeiter", „Facharbeiter für ..." oder tarifliche Bescheinigung wie Zementierer, Rohrleger, Maschinenschlosser. Veränderungen wahrend der Dauer des Arbeitsverhältnisses sind vollzählig aufzuzählen. Alle Eintragungen sind deutlich mit Tinte oder Tintenstift vorzunehmen, vom Betriebsführer durch Unterschrift und möglichst auch durch Firmenstempelzu bescheinigen. Aenderungen müssen ebenfalls unterschriftlich bestätigt werden, der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, Eintragungen, Korrekturen usw. eigenmächtig vorzunehmen. Das Arbeitsbuch ist kein Zeugnis, daher keine Bewertung der Leistung eintragungsfähig. Ueber die Richtigkeit und Notwendigkeit einer Eintragung entscheidet im Zweifelsfalle unter Ausschluß des Rechtsweges das Arbeitsamt, gegen dessen Beschlüsse das Recht zur Dienstaufsichtsheschwerde besteht. *