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Der jüdische Handwerker · 1936-09-01 · 9 (9.1936) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
28 (1936)
Issue
9 (9.1936)
Date
1936-09-01
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
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Auswanderungs- und Devisenrecht / .". Wer ist Devisen-Inländer, wer Devisen-Ausländer? Wer ist Auswanderer? Von Dr. jur. Heinz Cohn Gleichsam wie ein roter F aden zieht sich durcli das getarnte Devisenrecht die Unterscheidung zwischen 1) e v i s e n - Inländer und Devise n-Aus Ii n d er. Bei der Beantwortung der meisten Fragen des Devisenrechtes ist zunächst die Vorfrage zu beantworten, ob die Beteiligten Dcviscn- Inländer oder Devisen-Ausländer sind. Was bedeuten nun diese Begriffe? Um vorweg einem weit verbreiteten Irrtum zu begegnen: Diese Bezeichnungen haben nichts mit der Staatsangehörigkeit einer Person zu tun. Ein in Deutschland wohnender Pole ist z. B. Devisen-Inländer; ein in Holland wohnender deutscher Staatsapgehöriger ist -/. B. Devisen-Ausländer. Dieses Beispiel deutet schon darauf hin, daß die Frage des Wohnsitzes eine entscheidende Rolle spielt. Demnach bestimmt auch das Gesetz über die Devisenbewirtschaftung in 8, 6, Abs. 6 wörtlich folgendes: / „Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die im Ausland, Inländer sind Personen die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung haben." . Nun fragt es sich aber, wann hat man seinen Wohnsitz im Inlande und wann hat man ihn im Auslande? Der Wohnsitz-Begriff des Devisenrechtes entspricht im Wesentlichen dem des Steuerrechtes. § 13 des Steueranpassungsgesetzes bestimmt, den Wohnsitz-Begriff wie folgt: „Einen Wohnsitz im Sinne des Steuergesetzes hat jemand da, wo er eine Wohnung inne hat unter Umständen, die auf die Absicht der Beibehaltung einer solchen schließen lassen." Nach dem oben erwähnten 4} 6 des Devisengeset/es genügt aber auch zum Begriff des Devisen-Inländers der gewöhnliche Aufenthalt im Inlande. Nach 8 14 des Steueranpassungsgesetzes hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt t'emand dort, wo er sich unter Umständen -aufhält, die er- :ennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Lande nicht nur vorübergehend verweilt. Zum Begriff des Devisen- Inländers gehört also: entweder eine Wohnung im Inlande mit der Absicht der Beibehaltung oder ein Aufenthalt im Inlande, der erkennbar nicht nur vorübergehend ist. 1) Der Devisen-Inländer muß also „eine Wohnung" im Inlande haben. Diese Wohnung muß nun nicht eine eigene Wohnung sein; es kann auch eine Untermiets-Wohnung sein. Immer aber muß diese so beschaffen sein, daß sie dem Inhaber für sich und seinen Haushalt eine seinen Verhältnissen entsprechende Unterkunft gewähren kann. Wenn also z. B. eine 6-köpfige Familie, die bisher in 5 Zimmern gewohnt hat, sich ins Ausland begibt und im Inlande lediglich eine 1-Zimmer-Wohhung mietet, so ist dies keine Wohnung, die für die Aufrechterhaltung der Eigenschaft als Devisen-Inländer ausreichend ist, da sie eben nicht eine den Verhältnissen entsprechende Unterkunft für die ganze Familie bieten kann. 2) Bezüglich dieser ausreichenden Wohnung muß aber auch die Absicht der Beibehaltung vorliegen. Wenn aus den ganzen Umständen zu ersehen ist, daß die Wohnung über kurz oder lang aufgegeben wird, so genügt das Vorhandensein einer Wohnung nicht, um den Wohnungsinhaber zum Devisen-Inländer zu machen. Wenn also die Wohnung gekündigt und eine neue Wohnung nicht gemietet ist oder wenn bereits dem Spediteur Auftrag zur Versendung der Möbel jns Ausland oder einem Versteigerer Auftrag zur Versteigerung der Wohnungs-Einrichtung gegeben ist, so sind dies alles Umstände, die gegen die Absicht der Beibehaltung der Wohnung sprechen. Wer aber seinen Wohnsitz nicht im Inlande hat, kann immer noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inlande haben. Es ist z. B. denkbar, daß jemand aus geschäftlichen Gründen eine feste Wohnung an einem bestimmten Orte deshalb nicht hat, weil er gezwungen ist, im Inlande dauernd umherzureisen. Wenn ein derartiger Reisender sich nicht die, Kosten einer festen Wohnung machen will und nur tage- oder wochenweise im ganzen Jahr sich an verschiedenen Orten des Inlandes aufhält, so ist er, trotzdem er keine Wohnung im Inlande hat, Devisen-Inländer. Wer aber weder eine Wohnung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inlande hat, ist Devisen-Ausländer. „Der Aus w a n d e r e r " nun ist eine Person, die zunächst Devisen-Inländer gewesen ist und durch die Auswanderung Devisen-Ausländer wird oder geworden ist. Bekanntlich gibt es, wie auch in dieser Zeitschrift wiederholt behandelt, bestimmte devisenrechtliche Vorschriften über Auswanderen Deshalb ist der Begriff des Auswanderers auch ein bestimmter devisenrechtlicher Begriff. Auswanderer im Sinne des 1 )e\ isenrechtes sind natürliche Personen, die nach dem 3. August 1931 Ausländer . d. h. Devisen-Ausländer geworden sind. Dieser Stichtag . ist deshalb genommen worden, weil damals die Devisenbewirtschaftung im Deutschen Reiche in größerem Umfange zur Durchführung gelangte. Häufig ist aber recht schwer festzustellen, in welchem Zeitpunkt nun die betreffende Person Auswanderer ist. d. h. zu welchem Zeitpunkte aus dem Devisen-Inländer ein Dev isen- Ausländer geworden ist. Häufig geht die Auswanderung doch in der Weise vor sich, daß der Betreffende zunächst zu Införmationszwecken ins Ausland reist und dann ohne zurückzukehren den Entschluß faßt, den inländischen Wohnsitz aufzugeben. Gerade in diesen Fällen wird es nicht leicht Bein, den Zeitpunkt festzustellen, zu welchem nun dieser Entschluß, im Auslande zu verbleiben, in so deutlicher Weise hervorgetreten ist, daß aus dem Devisen-Inländer ein Devisen-Auslander geworden ist. Nun besteht nach dem Runderlaß der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung Nr. 30 34 eine Vermutuüg dafür, daß derjenige, der sich länger als '3 Monate im Auslande aufhält, Devisen-Ausländer geworden sei. Aber auch diese gesetzliche Bestimmung hat zu vielen Mißverständnissen Anlaß gegeben; insbesondere zu dem Irrtum, daß man nur dann die Devisen-Inländcr-Eigenschaft verliert, wenn man sich mindestens 3 Monate im Auslande aufhält. Es handelt sich nach dem erwähnten Runderlaß nur um eine Vermütung, die widerlegt werden kann. Wenn jemand seine hiesige Wohnung aufgibt und mit dem festen Entschluß Deutschland verläßt, sich im Auslande einen Wohnsitz zu begründen, so wird derselbe mit dem gleichen Augenblick, in dem er die Reichsgrenze überschritten hat, Devisenausländer und nicht etwa erst, nachdem er sich 3 Monate im Auslande aufgehalten hat. Umgekehrt wird aber jemand, der eine von vornherein z. B. auf 6 Monate bemessene Informations- oder Geschäftsreise .in das Ausland unternimmt, seine hiesige Wohnung nicht aufgibt und gar nicht daran denkt, sie aufzugeben, dadurch, daß er sich länger 'ajs 3 Monate im Auslande aufhält, nicht Devisen-Ausländer. Der*' Betrettende wird sehr leicht die gesetzliche Vermutung, daß er Devisen- Ausländer geworden sei, im Hinblick auf die im voraus festgelegte Begrenzung seiner Auslandsreise und die Beibehaltung seiner Wohnung widerlegen können. Ein. weit verbreiteter Irrtum besteht darin, daß die polizeiliche Anmeldung entscheidende Bedeutung habe. Die polizeiliche Anmeldung ist vielmehr nur einer von mehreren Umständen, aus welchen man auf die Beibehaltung oder Aufgabe des inländischen Wohnsitzes schließen kann. Wer sich bei seinen Verwandten oder Freunden polizeilich anmeldet, das Inland verläßt und die Absicht hat, nicht mehr zurückzukehren und im Auslande einen. Wohnsitz zu begründen, kann sich die Inländereigenschaft auch nicht durch diese rein formelle polizeiliche Anmeldung erhalten. Die Unterscheidung zwischen Devisen-Inländer und Devisen-Ausländer ist aber deshalb von so außerordentlicher Bedeutung, weil für diese beiden Personengruppen ganz verschiedene devisenrechtliche Bestimmungen bestehen. Es können hier nur einige dieser Bestimmungen herausgegriffen werden, aus denen man ersehen kann, wie wichtig der Unterschied zwischen Devisen-Inländer und Devisen-Ausländer ist; Nach § II, Abs. 1 des Devisengesetzes darf ein Inländer einem Ausländer inländische Zahlungsmittel oder Gold licht aushändigen. Er darf aber solche auch nicht aushängen einem Inländer zu Gunsten eines Ausländers. Wenn yblso z. B. jemand, der im Auslande seinen Wohnsitz hat, nach Deutschland kommt, so darf man diesem keinerlei Geld aushändigen. Diese Bestimmung wird sehr häufig aus Unkenntnis überschritten, und hat dann erhebliche Strafen zur Folge, weil diese Bestimmung eigentlich so Häufig'und so 1

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