Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 28 (1936)
- Issue
- 9 (9.1936)
- Date
- 1936-09-01
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
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Heimarbeifer, Lohngewerbetreibende und Zwifchenmeißer Zur Klärung der Begriffe . ' Heimarbeiter ist anziiscütin der. i» ■Vis /irksanit ein Gewerbe angemeldet zu Waben, nunc, oder sethstgewähltcr Helrieb>-tjl Mithilfe von Famrtieh-Aii^vhiifii 111mg von Gewerbetreibenden werblich arbeitet tili«.* beim Be-;t zu Haben, in eigener Woh< riebsstrtte allein oder unter in im Auftrage und für Rechodi'r Vwischen meistern nc- . I. J> Ii n g e \v e r b o t r e i b e n i! e r i-:. wer als solcher sein Gewerbe4 berin'Be/irksanit angemeldet hat und in eigener tt'oHnung "der Betriebsstätte im \uftrQge oder für Rechnung von Gewerbetreibenden oder'Zwischcnmeisterri unter eigener' Handarbeit W aren herstellt oder bearbeitet, wobei er selb>t wesentlich am Stuck mitarbeitet. . < Z vv i s c h e n m e i s t e r ist, wer j als-solcher sein Oei\.crbe beim Bezirksamt angemeldet hat und ilie ihm vom .icw crbetrcilicndcn übertragenen Arbeiten an Heimarbeiter »der Lohngewerbetreibende weitergibt Zuständigkeit Nach den Bestimmungen der Novelle /tun Handwerkskaninu r-( icsetz \om 3S. Dezember 1031 gehören die in Heimarbeit Tätige», sow eit sie ihr Xiewerhe beim zuständigen Bezirksamt, aiigemcttiel haben, zur Industrie- und Haud e Iii k a m m e r l'Mi ' )a*u und Iii Bedeutung der Heimarbeit i-t .mdem Jahresbericht der Industrie und Handelskammer /u Berlin ersichtlich, h betrag die Za!il der in Heimarbeit Stehenden 07 185 die Zahl ler Loh'ngewerbetreibenden $130. Nach dein i icset/ gelten sie nicht als Vollhandwerker und sinfl deshalb nicht handwerkskammerverpflichtet. Aus Uiesen Urunde werden ml nicht in der Handwerksrolle eingetragen und erhalten demnach auch nicht die Handa erkerkarte Enfgelfbudi Die Durchführungsverordnung zum Oeset/ über die Heimarbeit vom '26. Februar 1035 hat die Einführung von EntgeltsbOchern mit dem ' I. Mai 10 3 5 in Kraft geset/t. Jeder Betriebsführer hat dafür Sorge zu tragen, daß jeder in Heimarbeit Tatige ein Entgeltbuch besitzt, das vom Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Betriebsstätte des Beschäftigten liegt, mit einem Sichtvermerk versehen wird. Jeder in Heimarbeit Beschäftigte muH spätestens bei der ersten Abrechnung im Besitze eines mit Sichtvermerk versehenen Entgcltbuches sein. Für die Ausstellung des Sichtvermerks und Uebersendung des Entgeltbuches an den Antragsteller werden seitens des Arbeitsamtes keine besonderen Gebühren' erhoben. Der Sichtvermerk trägt den Wortlaut: „Gesehen und unter Nr... in die Kartei eingetragen". Für die Beibringung des Sichtvermerkes hat der Auftraggeber und nicht der in Heimarbeit Stehende zu sorgen. Auch die Kosten für die Entgeltbiicher trägt der Auftraggeber. Führung des Enfgelfbudies In die Entgeltbiicher. die bei dem Beschäftigten verbleiben, sind bei jeder Ausgabe und Abnahme der Arbeit deren Art und Umfang, die Entgelte und die Tage der Ausgabe und der Lieferung einzutragen. Ferner müssen sie enthalten Vor-, und Zunamen, Geburtstag und Jahr, Beruf, Wohnung und Betriebsstätte des Entgeltbuch-Inhabers. Außerdem den Vor- und Zunamen. Firma, Beruf, Wohnung oder Betriebsstätte desjenigen, der die Heimarbeit ausgibt oder weitergibt. Diese Vorschrift gilt nicht fiir die Bearbeitung neuer .Wuster, die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind. Die früher mögliche Verwendung von Entgelts- oder Arbeitszetteln in Sammelheften ist durch die zweite Verordnung stark eingeschränkt worden. Nur in den Fällen, in denen die Verwendung von Entgeltzet^eln einen wesentlichen Vorteil für den Geschäftsverkehr bietet, kann der Treuhänder der Arbeit nach Prüfung der weiteren Benutzung solcher Entgeltzettel zustimmen. (t HANDWERKERFRAGEN Handwerkerkarte — Meisterprüfung . Audi au dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß die Hand« e r k e r - K a r t c >:.fort nach Erhalt durch den Inhaber an der \ «"geschriebenen Stelle unter dem Lichtbild eigenhändig ' zu unterschreiben ist. Die Handwerkskart,- . kann, nicht als gültig angesehen werden, solange die Unterschrift des Inhaber* fehlt. Ebenfalls wirtl darauf aufmerksam gemacht,1 daß nach ilen g.eSet/iiciten Vorschriften alle nach dem f. Januar 10<)0 Geborenen, die ein Handwerk selbständig betreiben, die M e i s t e r p r n f u u g bis zum 31. 12. 39 nachholen müssen, wenn mc nach Ablauf dieser Zeit ihr Gewerbe weiter ausüben' wollen. Nur für diejenigen nach 10<X) Geborenen, die bereits, vor dem 1. Januar 1032 in die Hand'werksrolle eingetragen wurden, entfällt die Pflicht zur Ablegung der Meisterprüfung. Der Eintragungstag ist in der Handwerkerkarte vermerkt. Vier Jahre Handwerks-Lehrzeit? Der Reichs- und preußische Wirtschaftsminister hat in einem Bescheid an den Reichsstand des deutschen Handwerks grundsätzlich zum Ausdruck gebracht, daß er sich mit einer vierjährigen Lehrzeit nur in solchen handwerklichen Berufen einverstanden erklären könne, bei denen wegen ihre.- technischen Einschlages eine verlängerte Ausbildungszeit der Lehrlinge erforderlich ist. Gerade die zur Zeit noch verschiedenartige Anleitungsfähigkeit der Meister lasse die generelle Einführung einer vierjährigen Lehrzeit nicht zu. Nur in ganz* besonderen Ausnahmefällen könne eine Erhöhung der Lehrzeit zugelassen werden. Der Entscheid erging im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erhöhung der Lehrzeit im Malerhandwerk, den der Minister abgelehnt hat. A chtet auf die Handwerkskarte I Der Reichsstand des deutschen Handwerks bedauert in einer Bekanntmachung, daß die Handwerkskarte, die jeder Handwerksmeister besitzt, der in der Handwerksrolle eingetragen ist, vielen Volksgenossen noch unbekannt ist. Das liege, daran, daß die Handwerksmeister nur in den seltensten Fällen von sich aus den Auftraggebern ihren Berufsausweis vorlegten und daß sich nur wenige private Auftraggeber vor der Bestellung einer Arbeit die Handwerkskarte zeigen ließen. Die Handwerkskarte, die das Bild des Meisters enthalte und in der die genauen Personalien und der Beruf angegeben seien, schütze den Auftraggeber vor Schwarzarbeitern. Sie gebe ihm die Gewähr, daß er es mit einem in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebsführer zu tun habe. f „Judische Auswanderung" Der Hilfsvereni der Juden in Deutschland e. V. teilt mit: Das bereits für einen früheren Zeitpunkt angekündigte Korrespondenzhlatt „Jüdische Auswanderung" erscheint nunmehr im September d. J. — noch vor den jüdischen Feiertagen — und ist von der Auslieferungsstelle in Berlin SW 68, Schütz^nstr. 52 zu beziehen. Das Heft behandelt ausführlich sämtliche südamerikanische Länder und bringt außerdem einige Aufsätze allgemeinen Inhalts. Dr. Michael E. Träub: Die Jüdische Auswanderung aus Deutschland, Westeuropa, Übersee, Palästina. Verlag: JÜDISCHE RUNDSCHAU, Berlin W 15. Preis: RM 0,60, 44 Seiten, 1036. Die Broschüre behandelt ausführlich das Wanderungsproblem unter Verwendung neuesten Zahlenmaterial über den bisherigen Umfang der Jüdischen Auswanderung aus Deutschland. . B