Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 28 (1936)
- Issue
- 8 (8.1936)
- Date
- 1936-08-01
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
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Ac&eUscechtCiches Tariflohn und Zur gen hat kcjisvvertcs Urteil Verzichtserklärung frage de}- Gültigkeit sogenannter Verzichtsquittun- (his Era ikfurtcr Landcsärbeitsgericht ein bemer? gefüllt. Eine Firma', die von einem früheren Angestellten iuf Zahlung der I) i f f e r.e n /. z w i s c Ii c n dem gezahlt.ein Gehalt, das als Mindestprovision garantiert war, und dein Tarilgchalt verklagt worden war. hatte zur Begründung für die Abweisung der Klage u. a. sich darauf berufen, dal! der Kläger allmonatlich und auch das letzte Mal bei seinem Ausscheiden eine Verzichts «| ii i t t ii n g unterschrieben habe. Die beii jedem Gehaltsbczug ausgestellten Quittungen lauteten: ..Mark ... zur Abgeltung aller Ansprüche bis zum ... erhalten*"; i | . 1? Das Lande.surbcitsgcrichi erkannte diese Empfangsquite Hingen n i c Ii i als so g-c n n nute A u 8 gl ei C hp 0 u it i t u ngen an. d. h. nicht als ein nach gegenseitiger Abrechnung getroffenes Abkommen, daß der Klüger keinen Anspruch aus seinem Dienstverhältnis mehr erlieben könne; vielmehr seien die Quittungen lediglich Empfangsbckenntnisse. nach denen der klager zur Abgeltung des ihm laut Vertrag zustehenden Mindestnnspriichs die quittierte Summe i rhalten habe. Wollte man diese Quittungen als Ausgleichscjuittungen ansehen, so wären sie, soweit sie während lies bestehenden Dienstverhältnisses ausgestellt worden seien, ohnehin nach herrschender Rechtsprechung ungültig. Soweit die letzte bei Beendigung des Dienstverhältnisses erteilte Bescheinigung in Frage komme, sei auch diese als Aiisgleichsquittung rechtsunwirksam, weil der vermögenslose Kläger auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch unter wirtschaftlichem Drück gestanden und glaubhaft versichert habe, dal* die in f rag»' kommende Tarifordnung auf ihn Anwendung finde und daß er eine höhere Summe zu beanspruchen habe, also in einer der Beklagten erkennbaren Weise nicht den ernstlichen Willen gehabt hüben könne, auf die erheblichen Tarifdifferenzen zu verzichten. Infolgedessen wies das Ge« richt den Einwand der Beklagten zurück und verurteilte die Beklagte gemäß dorn Antrag. Akkordarbeit für Jugendliche In der „Deutschen Arbeits - Korrespondenz", dem offiziellen Mitteilungsblatt der Arbeitsfront, finden wir über die Frage, wie das Akkordarbeitsproblem bei jugendlichen Arbeitern gelöst werden solle, folgende Darlegungen: „Das Lehrlingsverhältnis ist rein Erziehungsverhültnis und hat sich damit nach den Erfordernissen der Berufsausbildung zu richten. Bc' den ungeheuren Anforderungen, die heute wohl fast jeder Beruf an den Lernenden stellt, dürfte es im Interesse einer guten Ausbildung unmöglich sein, daß man den Lehrling in Akkordarbeit hineinnimmt. Wohl wird man dagegen anführen, dafi es z w e ckthB.fiig sei, w e u n d e r Jugendliche sich am Ende s e i n e r. L e h r z e i t bereits an Akkordarbeit gewöhnt hat. um dann nach seiner Gesellenprüfung gleich vollwertige Akkordarbeit leisten zu können. Dieser Vorteil ist aber nicht entscheidend, wenn ihm verschiedene grundsätzliche Bedenken entgegenstehen, die das Uebergewicht haben. ' Es ließe sich darüber in den einzelnen Berufen und Berufszw eigen streiten, inwieweit die Teilnahme an der Akkordarbeit sich hemmend auf die gute Ausbildung auswirkt. Eines steht aber von vornherein für alle Berufe fest: Der Lehrling steht im Erziehungsverhültnis und soll daher keinen Stundenlohn bekommen, weil nicht seine Arbeit das Entscheidende sein soll, sondern sein Lernen. Steckt man ihn in Akkordarbeit hinein, so wird damit der Gedanke .des Geldverdienens zum Mittelpunkt seiner Arbeit gemacht, und wir würden das Lchrverliältnis gedankenmüßig zerschlagen. Je weiter wir uns dem Gedanken nähern, dufl jeder Jugendliche durch eine geordnete Berufsausbildung laufen soll, desto mehr müssen wir uns dazu durchringen, daß auch der heute ungelernte Jugendliche aus seiner Akkordarbeit h e r a u s k o in m t. Wenn also beispielsweise in der Rahmentarifordnung für die Metallindustrie m Brandenburg festgelegt wird, daß Lehrlinge im 1. und 2. Lehrjahr und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Le-) bensjahres nicht zur Arbeit im Stücklohn herangezogen werden sollen, dann sehen wir darin den ersten Schritt zu Oer oben augedeuteten Lösung. Nicht wirtschaftliche Gründe des Betriebes dürfen für das Zurückdrängen der Akkordarbeit Jugendlicher entscheidend sein, sondern die Grundsätze* der Berufsausbildung." Kalkulationsprüfung im Klempnerhandwerk Der Reichs- und Preußische Wirfschaftsminlst« mit Erlaß vom 22. Mai 1936 damit einverstanden der Reichsinnungsverband des Installateur-, Ii,ii sich erklärt, daß Klempner-. Kupferschmiede- und Zentrulheizungsbaiier-llcndwerks ^e eignete Maßnahmen ergreift, um für die Leistungen, des durch den Reichsinnungsverband Vertreichcil. Handwerks eine o r d n uU gs in ii I! i g e Kalkulation und Wirtschaftlich vertretbare P r.e-i s s t.c IFii n g sicherzustellen. ' Der Reichsinmingsverbajid des Installateur Kupferschmiede- und Zentralheizungsbauer-lI zur, Erziehung seiner Mitglieder ein Merkh« geben, das Maßnahmen zur Schaffung einer i Kalkulation und Wirtschaftlich vertretbarer enthält. -. Klempner-, ndwerks hal ft herausgeinu andfreicu Preisbildung Kenntnisnahme und Beat htting selbstverständliche Pflicht jedes verband gehörenden nachprüfen, ob den Maßnahmen nachgekommen wird. dieser zum Kollegen. Metriebskontr dien werden vom Reichsinnungsverhand verfügten Vorschriften ist obigen InnUngs- Keine Beschäftigung ohne Arbeitsbua Mit dem 31. August ist <|ie Finf irhrur.gszeit des Arbeit bnches beendet. Durch eine Verordnung des Reichsarbeil? minister«, die in diesen Tagen zu erw arten ist, wird daher bestimmt werden, daß ab I. September 1936 kein Arbeiter oder Angestellter des arbeitsbncnpf litditigen Pejrspnenkreiscs mehr beschäftigt werden darf. der.nicht im Besitze des Vrbeitsbuches ist. Wer diese Vorschrift F nicht beac htet, ob Unternehmer oder Betriebsführer, Arbeiter (oder Angestellter, setzt sich der Gefahr einer Bestrafung äU8. Deshalb werden Arbeiter und Angestellt«!, die das Ai> beitsbuch ungeachtet der wiederholten Bekanntmachungen und Hinweise noch immer nicht beantragt haben. letztmalig antgefordert, den Antrag beschleunigt beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen. Wer Zweifel hat, ob erIarbeitsbuchpflichtig ist. hole sich Auskunft beim Arbeitsamt. Vertretungen vor den Arbeitsgerichten durch Rechtsanwälte . Nach der vor einiger Zeit erfolgten Neufassung des $ Ii des Arbcitsgcrichtsgesctzes bat die Arbeitsfront in einzelnen . I allen Rechtsanwälten die Ermächtigung zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht erteilt. f> nit(ß aber darauf geac htet worde n, daß die Ermächtigung jeweils nur für den persönlich benannten Rechtsanwalt, nicht etwa für mit ihm in Bürogemeinschaft stehende Anwälte ic rteilt wird. Das ist, wie sich aus einem in der „juristischen Wochenschrift" 1<>"56. lieft 31, mitgeteilten Urteil des Reichsarheitsgerichts ergibt, besonders wichtig für den l all der Zustellung des Urteils an.den Anwalt. Wird das Urteil nicht an den für den einzelnen Fall ermächtigten Anwalt, sondern seinem Sozius oder einem mit ihm in Biirogemeinschuft stehenden Anwalt zugestellt, so ist die Zustellung wirkungslos. Diese Entscheidung ist durchaus nicht formalistisch, weil die Ermächtigung nur unter den bestimmten persönlichen Voraussetzungen erteilt wird und eine Vertretung des ermächtigten Anwalts durch einen anleren daher unzulässig ist. Fristlose Entlassung wegen Ungehorsams Das Rei CA sarbeitsge rieht hat kürzlich erneut darauf hingewiesen, daß Ungehorsam gegen Anordnungen des B e t i i e b sl ü h r eis a u c h b e i leitenden Angestellten wogen der damit verbundenen Cleführdung der Ordnung des Betriebes einen Grund >ui fristlosen Entlassung abgeben könne. Habe ein leitender Angestellter die Uebei zeugiitig, daß eine Anordnung verfehlt sei, dünn ist er zwar berechtigt und gegebenenfalls sogar verpflichtet seine Gegeilgründe zur Geltung zu bringen, er müsse über auf jeden Fall die ihm erteilten Weisungen beuchten, wenn seine Gegenvorstellungen nicht zju ihrer Aufhebung führten. (RAG. 288/35. — Urteil vom 3. 1936.)