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Der jüdische Handwerker · 1936-08-01 · 8 (8.1936) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
28 (1936)
Issue
8 (8.1936)
Date
1936-08-01
Page
[Seite] (sequence 6)
Language
German
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WERBUNG UND WETTBEWERB Unlauterer Wettbewerb durch Leistungsvergleiche Orr eigenmächtige Vergleich iler eigenen Ware mit iler W are cun - \\ eitbew ei hei s /um Zwecke des Wettbewerbs wird voh der Rechtsprechung unter Kühriiiig des Rcichsgelichts als unlauter bezeichnet. In einer neuen KntScheidung lierftl es: Der Beklagte bediente -ich des Hinweises miI die geringere Leistungsfähigkeit lies Mitbewerbers, um ••eine eigene Leistung in helleres Licht /u setzen. Eine solche V crgfeichntig der eigenen Ware mit der! des Mitbewerbers /rin Zwecke der Anpreisung «I<-1ersten auf kosten der'nls minderwertig hingestellten fremden Ware ist nach den An- -seluiuungin des ankündigen (Jesc-hiiftsverke.hrs nicht zulässig. Ein Miibew erber braucht sich, selbst wenn - i i ii c [t i w e r b I i c Ii e n Leist u n g c n in ilrr Tat il e n e n il e - K <> ii k ii r r e u i e u n a c Ii > t e h c n sollt e n. nicht gefallen /n lassen, dal! -eine Ware von diesem zur Hervorhebung der eigenen größeren Leistungsfähigkeit mit dessen Krzeugnis :in Vergleich gesetzt wird. Denn es gehl nicht an. dal! der, Wettbewerber sich in einem vont Interi--eilten nicht ohne weiteres nachprüfbaren Urteil zum Ii Hehler in eigener Sache auf wirft. Ein derartiges Verhalten i-t insbesondere dann unzulässig und unlauter, wenn der \\ c ttbc w erlief die Richtigkeil und \ ei Ulllic bkeit seines dein l.c-er unterbreiteten l rteilmit der Behauptung zu unterstreichen suc Iir. dal! es nul einer im Kiuver.ständnis mit dem Konkurrenten vorgenommenen Wrglcichuiig der beiderseitigen I fisiungen beruhe. iirsführ ungen gab ein sorgabsieh nach der Be- Verawlassiing'kn diesen Recht -i n. ..\elf leic h-liac ken". Dabei ergan-. sien nucn Uer Behat(ptiiug des Bekbtgten. dal* iler Ofen des Klägers fast noc h einmal -'i viel <-averbrauchte*, als der des Beklagten. Dieses L'rgeljfnis hatte der Beklagte, durch Runtisch reiben aber das „\ erglcichsbuckcti'" allen Interessenten mitgeteilt. Ej iflt'in sämtlichen lii-faii/c'-n zur I ntcriassiing dieser Beli.Miptu'ni. verhrieiH worden. II Jh*. V> <». 5. t0>6.) Freifahrt für Kunden ist unlauter . Da- Liniguwgstfrut für Wettbewerbsstreitigkeiten für den Bezirk der Industrie- und Handelskammern Arnsberg und Hagen hat entschieden, dal! die unentgeltliche Beförderung von künden zu jlem Lager einer Firma für Wohnungsausstatinugen auf deren kosten, auch wenn sie ohne Kaufzwang tsoebehe. unlauterer Wettbewerb sei. In der Begründung heißt eii. a.: Die Anerkennung de- Werbemittels der Freifahrt wurde zu einem schrankenlosen Wettbewerb mit einer SuIiimc von MiRbrüuchen zum Schaden des redlichen Handellüliren. 'Kaufmännische Sitte und kaufmännischer Anstand 'erforderten, dafl der Käufer in -einem Entschluß zu kaufet* frei -ei und durch diite und Preiswürdigkeit der Wikbestimmt werde. De, r anständig denkende K u iil i n te res s e n t h t b e (Ins Cef ü Ii I. sicli für ■ I i e l'rc i fahrt erkenntlich zeigen zu müssen ■ ad enttäusche nur ungenr durch Nichtkauf die Erwartungen dessen; auf dessen kosten er die Fahrt mache. Die von de* rirm.i angeführte Steigerung de- Bedarfs durch die - ei fahrten und Belebung dekraft fahrzeugverkehrs veriwjge au dein ( haraktcr der Freifahrt nic htzu ändern. Frühere Tätigkeit als Werbemittel W ie der Wcrher.it weiter mitteilt'; stehe der Hinweis eines W'crhungti cihendcii auf die Tatsache, dal! er langj ä Ii r ige r I. e i-t e, r e i n e r n a m e n t I i c Ii g e n a u :i - i< ii Fi rma gewesen sei. dann um In mit den Grundsätzen t ines gesunden Wettbewerbs im Einklang, wenn der Ilinu t idarauf abziele, den guten Huf eineumleren l nternehmens auszunutzen und dessen Kunden zu dein Werbungticilienden hinüberzuziehen. Ob dies im einzelnen der Fall -i i. dürfte von den jeweiligen Umständen abhängen. Bei Zweifeln empfehle es sich, statt der ausdrücklichen Erwähnung der Konkurrenzfirma einen allgemeineren llinw'eis zu bringen, etwa derart, dal! der Inhaber langjähriger Leiter » iiier bestimmten Abteilung in einem grollen Fachgeschäft gewesen sei. „Betriebsfremde" Plakate in Schaufenstern Von zustündiger Seite wird folgende >W ar n u n g ausgegeben; ..Der w i 1 d e A n s c h I a g von Plakaten für W'itt- -chaftswerbiing. das ist ihr Anschlag an Gebäuden, Zäunen. Mauern, Bäumen usw.. i-t nach wie vor verboten. Kr 'verletzt den Schönheit*- und Ordnungssinn' der Bevölkerung. Das letztere giit auch muh Anschlag von Plakaten., die nic ht der W irt-t haftswcrhuilg dienen. Auch der Schuufensteraushaiig von Plakaten für Wirtschaftsw erbung ist verbotener Wildanschlag, soweit diese Werbung nicht, die Waren oder Leistungen des Ladeniinhabers betrifft. Schaufenster sind keine Anschlagsäulen oder Zeitungen. Das Plakat im .Schaufenster, das ..betriebsfremd" ist. lenkt von der Schaufensterauslage ab und schädigt den Laden in-1 Ii aber. Diesem zuzumuten, betriebsfremde Plakate auszuhängen, ist unsozial." Austragen von Werbeschriften genehmigungspflichtig Eine Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft voni Juli, die im Reichsanzeiger veröffentlicht worden ist. enthält u. a. folgende neue Bestimmung: Wer gewerbsmäßig als selbständiger Unternehmer Wirtschaftswerbung für andere durch Austragen von Werbeschriften durchführt, bedarf, dazu einer Einzelgenehmigung des W'erberats. Nor Veröffentlichung der Bekanntmachung e rteilte Genehmigungen erlöschen. Aufträge, die vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung angenommen worden sind, dürfen ohne Rücksicht auf das Erlöschen der Genehmigung noch ausgeführt werden. Die Bestimmungen treten am 1. September in Kraft. Gegen Mißbrauch des Wortes „Friedhof" Der W'ei berat der deutschen Wirtschaft erklärt, es sei geschmacklos, das Wort ..Friedhof" zur ( Bezeichnung eine- Geschäft! zu verwenden, das in seiner äußeren'Erscheinung in keiner Weise die Vorstellungen erfülle, die man gemeinhin mit dem Wort verknüpfe. Fr erwartet, clali z. B. die Bezeichnung ..Autofricdhof" in absehbarer Zeit ganz aus dem Verkehr zurückgezogen werde. Aus Kreisen der Wirtschaft sei vorgeschlagen worden, Bezeichnungen w ie ..Altw agenVerwertung**, ..(>ebrauchswagenv crwcrtuiig" u -w. einzuführen- Der W'erberat gebe diese Anregung weiter. „Die Bekleidungsindustrie" Die Erlernung von Sprachen ist heute die wichtigste Voraussetzung für eine Auswanderung. Jeder, der ins Ausland geht, ohne sich schon hier gründliche Sprachkenntnisse angeeignet zu haben, ist hilflos und erschwert sein eigenes Fortkommen. Die berufliche Tätigkeit erfordert über die .1000 Worte" fürs tägliche Leben hinaus noch die Kenntnis der Fachausdrücke. Für das Texfil- und Bekleidungsgewerbe hat Oskar loewenthal ein Spezialhilfswörterbuch in englischer und französischer Sprache bearbeitet, das den Fachleuten die gebräuchlichsten Ausdrücke vermittelt. Die Büchelchen haben die Anerkennung der in- und ausländischen Fachpresse gefunden und bieten die sprachliche Grundlage für die geschäftliche Tätigkeit. Die Aufteilung der kleinen Taschenbücher ist nach fachlichen Gesichtspunkten vorgenommen. Hierdurch ist die Gebrauchsmöglichkeit sowohl: englisch-deutsch, wie auch umgekehrt: deutsch-englisch gegeben. Das gleiche gilt von der französischen Ausgabe. Der Preis je Sprache ist RM 1.50 zuzüglich Porto. Zu beziehen durch Oskar Loewenthal, Berlin W 50, Ansbacher Strarje 25, gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto Berlin 17 35 39. Unsere Stammtische Sämtliche Stammtische im September fallen •wegen der hohen Feiertage, besonders aber wegen der erforderlichen organisatorischen Umstellung aus. Die im Oktober stattfindenden Stammtische werden in der nächsten, Mitte September erscheinenden Ausgabe unserer Zeitschrift noch bekanntgegeben. Juristische Sprechstunde Jeden Montag. 4—5 Uhr, Oranienstr. 61 I (direkt am Moritzplatz.). Jeden Mittwoch. 4—'■> Uhr, Xnchodstr. 8. in der Geschäftsstelle. ^^^^^^^^^BwKBffii^H

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