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Handwerk und Gewerbe · 1920-11-01 · November-Heft · p. Seite 155

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Journal
Handwerk und Gewerbe
Volume
12 (1920)
Issue
November-Heft
Date
1920-11-01
Page
Seite 155 (sequence 3)
Language
German
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November-Heft HANDWERK UND GEWERBE 155 von 64,— M (60. - + 2,- -f 2,— M.) 0,96 M. mit lö°/0 von 135,— M. (120,- -{- lö,— M) 20,25 M., wobei, wie ausgeführt, die Beträge für einen ganzen Steuerabschnitt zusammengezählt werden. Dies Beispiel zeigt schon, wie notwendig die sorgfältige Feststellung der Steuerpflicht mit Hilfe dieses Heftes und der Verzeichnisse, die entsprechend gesonderte Berechnung und Verbuchung ist. Weiter hat der Handwerker zu beachten, ob bei Reparaturen und Werkverträgen über luxussteuerpflichtige Gegenstände durch Lieferung von Stoffen Luxussteuerpflicht entsteht. In geeigneten Fällen ist der Kunde auf die Ersparnis hinzuweisen, die bei Selbstbeschafiung der Stoffe durch den Kunden erzielt wird. Welche Gegenstände für jedes Gewerbe luxussteuerpflichtig sind, geben die im Deutschen Genossenschafts- und Handwerks-Verlag, e. G. m. b. |H., Berlin W 9, erschienenen Verzeichnisse an. Soweit Zweifelsfragen in diesem Heft nicht beantwortet sind, wende der Handwerker sich an seine Handwerkskammer oder Innung. Die Wirkungen des Achtstundenarbeitstags. Die Verordnung über die Einführung des Achtstundentages ist ganz allgemein gehalten und macht keinerlei Unterschied zwischen Groß- und Handwerksbetrieben. 'Ausnahmen werden nur von Fall zu* Fall zugelassen; Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen sind überhaupt nicht vorhanden. In großen Betrieben wird man an der technischen Möglichkeit einer Durchführung der achtstündigen Arbeitszeit nicht zweifeln können; diese Frage spielt hier keine Rolle gegenüber der sofort ins Auge fallenden wirtschaftlichen Folge: der Verteuerung der Produktion, die im Innen zu einem weiteren Sttfgen der Preise führt, im Auslande unsere ohnehin schon kaum noch bestehende Konkurrenzfähigkeit, auf der unsere Ausfuhrmöglichkeit und damit der gesamte Wiederaufbau unserer Wirtschaft beruht, noch weiter verringert. Anders liegt es beim Handwerk. Hier wird bereits die Möglichkeit der Durchführung des Achtstundentags zu einer Frage von weitreichender Bedeutung. Die Heranziehung eines tüchtigen Nachwuchses ist von ausschlaggebender Wichtigkeit für die Zukunft eines jeden Standes. Aus diesem Gesichtspunkte ergeben sich die ersten Schwierigkeiten für j den Achtstundentag im Handwerk. Das Lehrverhältnis, in welchem der Handwerkslehrling steht, ist ein Arbeitsverhältnis besonderer Natur; das Lernen tritt gegenüber der Arbeitsleistung durchaus in den Vordergrund. An und für sich ist es ja natürlich, daß der Mensch in der Zeit, wo er sich auf seinen Lebensberuf vorbereitet und einem bestimmten Ziel nachstrebt, Mehrleistungen an Arbeit aufwenden muß. Weiter ist äber in der Ausbildungszeit die Arbeit des Lehrlings, die zum großen Teil aus Vorzeigen, Erläutern und Versuchen besteht, und von vielen durch den Gang der Ausbildung bedingten Pausen unterbrochen wird; in keiner Weise mit der anstrengenden, ununterbrochenen Teilarbeit in einer Fabrik zu vergleichen. In den meisten Handwerken würde die notwendige Folge des Achtstundentages eine Verlängerung der bisher vorgeschriebenen Lehrzeiten sein; eine solche Verlängerung würde aber die jungen Leute, deren Bestreben auf möglichst schnelle Verdienstmöglichkeiten gerichtet ist und in der Regel auch sein muß, in erhöhtem Maße von der Handwer-kslehre fernhalten. Eine zweite Schwierigkeit ergibt sich gleichfalls aus einem markanten Unterschied des Lehrverhältnisses gegenüber dem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiter. In den meisten Handwerksbetrieben herrscht noch das patriarchalische Verhältnis, nach dem die Lehrlinge und zum Teil auch die Gesellen in der Hausgemeinschaft des Meisters leben. Da ein vorwärtsstrebender selbständiger Handwerker sich mit einer achtstündigen Arbeitszeit am Tage weder begnügen kann noch will, würde hier also die Folge sein, daß Lehrlinge und Gesellen nach Ablauf der acht Stunden feiern, während der feister — oft in denselben Räumen — weiterarbeitet. Das ist ein so unmöglicher Zustand, daß er das Weiterbestehen des patriarchalischen Verhältnisses; das wiederum von den dem Lehrherrn durch das Gesetz auferlegten Erziehungs- und Ausbildungspflichten nicht zu trennen und außerdem für die Frage des Nachwuchses im Handwerk von einschneidender Bedeutung ist, überhaupt in Frage stellt. Gelten diese Bestimmungen .für das Handwerk ganz allgemein, so kommen für eine Reihe von Gewerben noch besondere Schwierigkeiten hinzu. Es sind dies einmal die Handwerke, deren Arbeiten von der Witterung und der Jahreszeit abhängig sind, und die g an unter dem Namen ,,Saisongewerbe" zusammengefaßt hat. Schornsteinfeger, Dachdecker, Fassaden- und Schildermaler, Steinsetzer, weiter auch Maurer. Zimmerer und Klempner, die nur bei günstiger Witterung arbeiten können, müssen diese Tage ohne Rücksicht auf eine Ueberschreitung des Achtstundentages nach Möglichkeit ausnützen. Andererseits' gibt es Gewerbe, wie das Putzmacher- und Damenschneidergewerbe, wo sich die Hauptarbeiten auf wenige Monate zusammendrängen, und weiter Handwerke, welche zu gewissen Tageszeiten oder an gewissen Tagen ein gesteigertes Arbeitsbedürfnis aufweisen. Hierher gehören z. B. der Friseur, bei dem die Kundschaft hauptsächlichan gewissen Tagesstunden erscheint, der Installateur, der dringende Schäden an Wasser- und Gasleitungen abzustellen hat, der Schneider, der bei Sterbefällen die Trauergarderobe in kürzester Frist anfertigen muß. Im Müllergewerbe und vor allen Dingen im Bäckerhandwerk hat die Rationierung der Lebensmittel und die dadurch bedingte Zuteilung des Mahlgutes und des Mehles an bestimmten Tagen dazu geführt, daß hier fast die ge- - samte Arbeit an den auf diese Zuteilung folgenden Tagen bewältigt werdein muß, was in acht Stunden nicht möglich ist. Schließlich muß auch noch auf das Hausgewerbe oder die Hausarbeit hingewiesen werden, wie sie in großem Maßstabe vor allem noch im Schneiderhandwerk üblich ist; die Durchführung des Achtstundentages scheitert hier einfach an dem Fehlen irgendeiner Kontrollmöglichkeit. Es ist eben nicht möglich, eine in das gesamte Wirtschaftsleben so tief einschneidende Maßnahme wie den Achtstundentag ohne Rücksicht auf die vielgestaltigen Wirtschaftsformen mit ihren verschiedenen Bedürfnissen durch eine einheitliche Verordnung ganz allgemein regeln zu wollen. Auch das Handwerk verlangt Berücksichtigung seiner Eigentümlichkeiten und Notwendigkeiten. Für manche Gewerbe wird die Festsetzung einer Maximalarbeitswoche an Stelle des Achtstundentages eine ausreichende.Abhilfe sein, für andere, z. B. die Saisongewerbd, werden weitgehende Ausnahmen, welche die Beschränkungen auf ein Mindestmaß

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