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Handwerk und Gewerbe · 1920-11-01 · November-Heft · p. Seite 154

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Journal
Handwerk und Gewerbe
Volume
12 (1920)
Issue
November-Heft
Date
1920-11-01
Page
Seite 154 (sequence 2)
Language
German
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154 HANDWERK UND GEWERBE November-He f t Die Umsatz- und Luxussteuer im Handwerk. Im Deutschen Genossenschafts- und Handwerksverlag- G. m. b. H , Berlin W. 9, ist unter obigem Titel eine sehr beachtenswerte Schrift erschienen, der wir kurz folgendes entnehmen: Die Umsatzsteuer wird vom l 'nternehmer, also dem Handwerker, entrichtet. Es steht diesem aber frei, sich die Steuer vom Abnehmer wieder vergüten bezw. von vornherein bezahlen zu lassen. Diese Abwälzung auf den letzten Verbraucher macht die Steuer überhaupt erst möglich, sie soll in den Verkaufspreis eingerechnet werden. Auch die mündliche Inrechnungstellung der Steuer oder das Fordern beim Handkauf sind unzulässig. ' Auf eine entgegenstehende Vereinbarung kann sich der Steuerpflichtige nicht berufen, er kann also die besonders berechnete Steuer nicht einklagen. Die offene Abwälzung ist nach dem Gesetz verboten, d. h. die Steuer darf nicht besonders in Rechnung gestellt werden. ") Wenn z. B. ein Sattler für die Lieferung eines Klubsessels ohne Berücksichtigung der Steuer also für seine Selbstkosten und Gewinn 1200 M. nehmen würde, so darf er nicht berechnen: 1 Klubsessel ..... 1200;— M, 15% Luxussteuer . " . 180,— „ 1380 — M. Die:-e 1380— M. müsste der Sattler als Einnahme für den Klubsessel verbuchen und mit 15%, 207.— M. versteuern. Auch der Steuerbetrag selbst gehört also zum steuerpflichtigen Umsatz. In dem Beispiel würde der Sattler 27 M weniger Steuern erhalten als er bezahlen muss, Um nicht Schaden zu leiden, darf er also auch nicht berechnen: 1 Klubsessel (einschl. Luxussteuer) J380 M. --• dann hätte er allerdings ein klagbares Recht auf den ganzen Betrag —, sondern er muss auf seine Kosten 15 einschl. Gewinn statt 15% 1(J0 "^"/o 4rund 17»65°/o aufschlagen. Dasergibt von 1200,— Nt den Steuerbetrag von 211,80 M. gleich 15% von 1411,80 M. Für die allgemeine Umsatzsteuer würde der entsprechende Aufschlag 1,765% betragen^ Da der Gewerbetreibende der genauesten Prüfung und'Aufsicht der Steuerbehörden untersteht, muss er auch damit rechnen, dass gerade die Luxussteuerpflicht streng geprüft wird. Selbst wenn er aus entschuldbarem Versehen einen Luxusgegenstand für nur allgemein (fVs*/«) steuerpflichtig gehalten und dementsprechend berechnet hat, wird die Zahlung der Luxussteuer von ihm erhoben werden. Er selbst kann den Steuerunterschied nicht nachträglich von seinem Kunden einziehen.' Deshalb ist es für alle Steuerpflichtigen von der a lergrössten Wichtigkeit, sich genau über ihre Steuerpflicht, insbesondere über die luxussteuerpflichtigen Umsätze, zu unterrichten und ihre Preise danach zu bemessen. Nur dann sind sie vor Schaden geschützt. *) Die gesonderte Berechnung, also oflene Abwälzung ist ausnahmsweise, zulässig, wenn als Entgelt für eine Leistung gesetzlich bemessene Gebühren festgesetzt werden (z. B. für Rechtsanwälte, auch für Bezirksschornsteinfeger). Umgekehrt darf der Handwerker seinen Abnehmern auch nicht zu viel Steuern berechnen, wenn er wettbewerbsfähig bleiben will. Er muss deshalb auch alle gesetzlich gegebenen Vorteile wahrnehmen. Dazu gehört vor allem die Beantragung der Rückerstattung. Hat der Handwerker selbst luxussteuerpflichtige Gegenstände zu neuen Luxusgegenständen be- oder verarbeitet, so muss er im Preis die Rückvergütung berücksichtigen. In einem andern Beispiel hat der Schneider zu einem Batistkleid Handspitzen verwendet, für die er 120.— M. im Einkauf bezahlt hat. Seine Selbstkosten einschl. Gewinnaufscrlag betragen hiermit 510.— M. Er kann aber mit der Rückerstattung von 13l/a% auf 120.— M., also 16,20 M., rechnen. Diese wird er von den 510.— M. abziehen und auf den von 493,80 M. die Steuer mit 17,65% 87,15 M aufschlagen. Das ergibt dann einen Verkaufspreis von 580,95 M., worauf 15% 87,15 M. Steuer zu entrichten sind — Wäre die Rückerstattung nicht berücksichtigt worden, so hätte der Verkaufspreis 600,— M, also 19,05 M. zuviel betragen. Der Handwerker muß also auch an Hand der Verzeichnisse prüfen, ob er luxussteuerpflichtige Waren für seinen Betrieb einkauft, und gegebenenfalls sofort die entsprechenden Buchungen vornehmen, die Preisberechnungen danach einrichten und bei der Steuererklärung Vergütungsantrag stellen. Weiter hat ein Handwerker, der Edelmetalle verarbeitet, die Rückerstattung bezw Nichterhebung der von ihm hierauf bezahlten Steuer zu veranlassen und seine Preise entsprechend billiger zu bemessen. Schließlich ist in den geeigneten Fällen der Käufer auf seinen Erstattungsanspruch hinzuweisen Bei Lieferung mehrerer Gegenstände sind luxuv steuerpflichtige getrennt zu berechnen. Ebenso müssen die Versendungs- und Versicherungskosten besonders in Ansatz gebracht werden, um abzugsfähig zu sein. Eine. Sattlerrechnung hätte z. B. wie folgt auszusehen *) 1 Aktenmappe aus Rindleder . . (nur umsatzsteuerpflichtig) 2) 1 Saffian-Handtasche (luxussteuerpflichtig) 3) Reparatur an 2 Riemen 1 . . . . *) Ausbesserung eines Paares Ledergamaschen mit Lieferung neuer Riemen . . . . . . . . . . Verpackung......... •=) Porto . . . . . .;L . 20 L'O M. 60,- M. 120,-. II 2,- »» 15,- II 2- »»' 2,50 t Der Posten 1 ist nur umsatzsteuerpflichtig, 2 dagegen laut Verzeichnis luxussteuerpflichtig (falls selbst hergestellt), die Reparatur 3 ist nur Arbeitsleistung, die zu 4 aber Werklieferuug, da mehr als Zutaten oder Nebensachen für die Reparatur eines luxussteuerpflichtigen Gegenstandes jiinzugetan worden sind, also luxussteuerpflichtig; die Verpackung (5)'darf nur abgerechnet werden, wenn sie gegen Zahlung zurückgenommen wird, die Versendungskosten (6) sind nur steuerpflichtig, da sie nur die baren Auslagen decken und besonders berechnet sind. Es sind die einzelnen Posten entsprechend zu buchen. Die Steuer berechnet sich dann mit l'/a'/o Kollegen! Organisiert Euch in den an Eurem Wohnort befindlichen jüdischen Handwerkervereinen. 7l1f RoaoVi+iinrffl Bcricntc und Ankündigungen der angeschlossenen /-,U-A ■i-J^o.CllLUllg.. Vereine befinden sich hinter dem redaktionellen Teil.

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