Handwerk und Gewerbe
- Journal
- Handwerk und Gewerbe
- Volume
- 9 (1916)
- Issue
- 1. u. 2. September-Heft
- Date
- 1916-09-01
- Page
- Seite 286 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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HANDWERK UND GEWERBE 1. u. 2. September-Heft ) :• i ikI die iu ihrer Uuermeßi ntt halben wir auf. uns .•2t• weiter trafen, wenn wir riscre Coteri, au denen ein Teil it. kann uns niemand wieder- »ieh fertig werden. Der i es wirtschaftliche Not manchen, der über das Mi\ ihn in die Grenzen des weil gerade liier die Fürsorge der Umstand, dali er nicht gedenkt, die auf dem Schlacht- : anclr ihren Eltern und Großlies sogenannten Kriegselterngeldes i>t 2 eti ../!• i'r.Haer praktischer Bedeutung. | i: den langen Kriegsmonaten durch ü ■.!■ Er'uährers beraubt worden, dessen Ersparnissen dringend bedurften. '> . 1 ittere Bedrängnis geraten, _ . Sie kommt insbesondere ■ ■ ' rärpersoneii der unteren Klassen dort eingreifen, wo der Sohn betagten oder kranken Eltern : ji gefallen ist. ' w ten wie das Gesetz sagt, die :; t. i g e n d en L i rt i e. In ^»besondere Eltern und Großeltern. r Mutier genießt die Vergünstigung. $gegei] zu Adoptiv- oder Pflegeeltern ef Ehefrau des Gefallenen. Nur oll die Versorgung zustehen. Kriegs jj.Gesetzgeber die Unterstützung. Sie K der Sohn im Kriege geblieben te^'iVerwundung oder sonstigen Kriegs- Er muß also dem Feldheere' i während dieser Zugehörigkeit muß i bedingende Ursache eingetreten sein. ■•." t zur Fahne Einberufenen ist •weiteres gegeben. Es ist streng bilen, also zur unmittelbaren Ver^ Feind bestimmten Truppenteilen und en Nur die Angehörigen der ersteren m Kriegs Versorgung. Dabei macht •r-.ch'eil. ob der Verstorbene zur Zeit s< Ujicheji Dienstpflicht igszustandes ist. genügte oder cingezdjgen oder als . ■ i.'-etdhcbtH \ '.>>■ schritten verlangen weiter, dal! K r» e g s t e i I n e h m e r v o r E i n - W ' '. 5 F e-.l d hiee r oder nach seiner E ntt - / * e s e m zur Zeit seinesTodes ■ n n s seiner letzten Krankheit terhait seiner Verwandten jb Tr w e g e ud b.e s't r i 11 e n hat. Ob in Form von Barmitteln oder Natu- ■ durch seine Arbeitskraft, etwa durch enstlt inj Geschah öder in der Wirtschaft seiner tern gt . ir! ,;• ist hierbei gleichgültig., Nicht gefordert »Iiche Ernährer der hinterbliebenen lern , der Kürze halber nur von ihnen — überwiegend setzt nach der Praxis "iu», da! Gefallene mindestens mehr als die Hälfte den Kosten ler Lebenshaltung der Hinterbliebenen igetrageti liat. Der Beweis hierfür muß der zuständigen :: gegfriüb r den Ansprucherhebenden erbracht Wie et zu ist, kann nur der einzelne Fall l'eberi. Britlfe des, Verstorbenen, Postabschnitte, Bekunngen dritter Personen, n.nen al> Beweismittel infrage hne derselben Eltern gefallen, Auskünfte von Behörden, u. a. m. kommen. Sind mehrere so kommt deshalb eine mehrfache Gewährung des Kriegselterngeldes nicht in Betracht. Es muH dann eben klargestellt werden, wer der] liberwiegenden Teil ihrer Unterhaltsmittel aufgebracht hat. Dies ist insbesondere auch insofern wichtig, als wie später noch zu erwähnen sein wird das Kriegselterngeld der Hinterbliebenen von Offizieren höher ist, als das^dc Mannschaften. Gemeinsam aufgebrachter Unterhalt schließt naturgemäß die staatliche Versorgung nicht aus, sofern er nur den größeren Teil des elterlichen Auskommens darstellt. Sind diese Bedingungen erfüllt, so wird das Kriegselterngeld für die Dauer der Bedürftigkeit, und /war nur für diese, gewährt. Das Vorliegen von Bedürftigkeit ist nun aber nicht etwa an dem Maßstabe armenrechtlicher Grundsätze zu messen; denn den Angehörigen soll Kriegsfürsorge, nicht Armenhilfe zu teil werden. Es wird auf der anderen Seite aber auch nicht danach beurteilt werden dürfen, ob die vorhandenen Mittel die Möglichkeit eines standesgemäßen Auskommens geben oder nicht. Man wird vielmehr richtigerweise Bedürftigkeit immer dann annehmen, wenn die Einkünfte unter gewisser Berücksichtigung des Standes der Eltern für deren Lebenshaltung nicht ausreichend sind. Der Besitz eines kleinen Vermögens würde grundsätzlich der Versorgung nicht entgegenstehen. Auch wird unbedenklich die Unterstützung zuzubilligen sein, wenn arbeitsfähige Eltern infolge einer augenblicklichen Arbeitslosigkeit vorübergehend in Not geraten. Gesetzliche Unterhaltsansprüche gegenüber zahlungsfähigen anderen Verwandten schließen eine Unterstützung von Staats wegen aus. Hinterläßt der Gefallene also wohlhabende Geschwister, die an seiner Statt für die Eltern sorgen könnten, so mangelt es an einer Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes. Die Eltern müssen in solchem Falle, evtl. im Klagewege, ihre Unterhaltsmittel von dieser Seite beschaffen. Das Kriegselterngeld steht hier im Gegensatz zur Kriegsunterstützung, die prinzipiell ohne Rücksicht auf die gesetzliche Unterhaltspflicht von Kindern oder sonstigen Verwandten ausgezahlt wird. Mit der Bedürftigkeit muß die W ü r d i g k e i t des Gesuchstellers Hand in Hand gehen.- Gerichtliche Bestrafungen werden die Gewährung unserer Kriegsfürsorge oft ausschließen, zumindest aber in Frage stellen. Das Recht hat für das Kriegselterngeld keine bestimmten Einzelsätze vorgeschrieben, sondern nur Höchstbeträge festgesetzt. Diese belaufen sich auf 450 Mark jährlich, wenn der Gefallene Offizier war, auf 250 Mark jährlich, wenn es sich um eiije Militärperson der Unterklassen handelt. Im übrigen entscheidet die Militärverwaltung im Einzelfalle nach billigem Ermessen. Entscheidend werden für die Höhe die Einkommensverhältnisse der Bedachten sein. Wichtig ist, daß das Gesetz das Kriegselterngeld jedem Eltern- oder Großelternteile zukommen läßt. Es kann also in doppelter . Höhe gewährt werden, wenn Vater und Mutter vom verstorbenen Kriegsteilnehmer unterstützt worden sind. E i n Rechtsanspruch auf Kriegselterngeld besteht aber n i e m a I s.. Lehnen die Militärbehörden ab, dann kann Zahlung im Prozeßwege vortj Staate nie erzwungen werden. Die Gesuche sind unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen, also eines amtlichen Ausweises der Ortsbehörde über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen, eines Nachweises des Verwandschaftsverhältnisses und der Einkommenverhältnisse sowie etwaiger Beweisstücke über die Höhe der vom Verstorbenen gewährten Unterstützungen, der vdfhandenen Bedürftigkeit und des Fehlens anderer unterhaltspflichtiger Verwandter bei der stellvertretenden Intendantur des betreffenden Truppenverbandes einzureichen. Lehnt diese Behörde ab, so ist Einspruch an das Kriegsministeriüm. zulässig, der natürlich sachlich zu begründen ist. Bei Offizieren entscheidet dieses in erster und letzter Instanz.