Handwerk und Gewerbe
- Journal
- Handwerk und Gewerbe
- Volume
- 9 (1916)
- Issue
- 1. u. 2. März-Heft
- Date
- 1916-03-01
- Page
- Seite 234 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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D mag in Sei nein eser führt es nahezu in seinen Leistungen Fache ein ganz tüchtiger Mensch sein — : eine Fuchgeriossfn aus Un kenntnis durch Unterbietungen «chäiüüjt, Wir kommen zur LebensUiUghjeit ais dijitte Eigen '.Schaft aut dem Wege des Erfirtges. Lebenskiiighett läiit s cli" nur bis zu emem gewissen Oradu lehren, im übrigen muü si«i in*" Leben erworben werden. Ls ist die Eigenschaft, die stets "das Rechte" zur i echten Zeit tun läßt; es ist die Kunst des Sichgebens im Auttrcien. Denken, Tun! Wie man sich bei einer Gelegenheit gibt, wO es darauf ankomriir, so ist der Erfolg. Ain-s muh von dem einen Gesichtspunkt aufgefaßt werben daß es den eigenen Vorteil zu wahren gilt, ohne dabei doch zu vergessen, daß auch andere das Recht 2um Leben haben. Das Rechte tun und die Gelegenheit wahn ehmen, wo sie sich bietet, daneben nicht den Sinn, für Nä:hstenliebe, für das Schöne und Ewig-Wahre außer acht lassen, darin liegt Lebensklugkeit!. Und in dem allen hegt der Weg des Erfolges! Vom Nachlasse Gefallener. Von Rechtsanwalt Dr. Serthold, Leipzig. Der Krieg, der so ungeheuere Opfer an Menschenleben fordert, hat seitens der Daheimgebliebenen schon unzählige Male die Frage nach dem Verbleibe dessen 'sielten lassen, was ihre vor dem Feinde gefallenen oder draußen in den Feldlajzaretten verstorbenen Angehörigen zurückgelassen habin. Nicht um. ihres materiellen Wertes willen möchten sie alle diese Dinge im Besitze haben; solche Gedanken wird die Tragik des Schicksals nur selten Gestalt gewinnen lassen. Sie wollen" ihnen nur als liebes und oft als einziges Andenken an die dienen, die durch ihnen Tod fürs Vaterland dir höchste aller Pflichten getan haben. Es ist deshalb nne ethische Forderung, die w.r an das Recht eine.. Kuluusiaates stellen müssen,^dauir Sorge zu tragen, daß'diesen berechtigten Wünschen der Hinterbliebenen Erfüllung zuteil wird. Und unsere deutsche Gesetzgebung sowohl wie da« Völkerrecht haben sich auch mit der (irdnung dieser Frage beschäftigt und Bestimmungen über ihre Lö.v.mg getroffen. Naturgemäß gelten auch für die Feldhinterlassenschaft unserer Kriegsteilnehmer die eibrechiliehen Grundsätze des 'Bürgerlichen Gesetzbuchs. Mit dem Tode gellt alles das, was zu ihr gehört, auf den Erben über, und der .Erbe kann von der Herausgabe beanspruchen, der solche Gegenstände in Besitz genommen. Mit diesen Grundsätzen kommrti wir indes hier nicht viel weiter. Die Verhältnisse ein«s* Kriege« nehmen die Möglichkeit, daß sich die erbberechtigten Angehörigen selbst in den Besitz des Nach lasses setzen, und sie schließenes auch aus, daß die sich über den Bestand des Nachlasses Gewißheit verschaffen. Es ist deshalb am Rechte, zugunsten di.r Hinterbliebenen einzugreifen und geeignete Sicherungsmaßregeln zur Verwirklichung ihrer Ansprüche aufzustehen. Was zunächst den Umfang des Nachlasses angeht, so gehören zu ihm alle im persönlichen Eigentum des Verstorbenen stehenden Sachen; Geld, also auch etwaige Löhnungsrückstände, Wcrtgegenstände wie z. B. eine Uhr, Ringe usw., ferner Briefschaften, Photographien, Urkunden u. a , auch ein etwa noch errichtete» Testam« nt. Un/weitelhaft werden zum Nachlasse auch ahe Kriegsauszeichnungen zu rechnen sein; Eltern o.Jer Geschwister haben mithin Anspruch darauf, daüo/inen das Eiserne Kreuz, welches ihr Sohn oder Bruder als Preii der Tapferkeit erworben, üb'err mittelt wird. Gleichgültig ist, ob die einzelnen Dinge Vermögenswert besitzen oder nicht. Nicht zu Nachlaß gehören die militärischen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke eles Soldaten, soweit sie nicht.sein Eigentum geweseti sind. Ueber die Behandlung des Nachlasses gibt die Kriegs-Sanitätsordnung voin 27. Januar 1907 eingehende Vorschriften. Dort ist zunächst bestimmt, daß derselbe von den „Kassenverwaltungen" d. i. den Zahlmeistern aufzubewahren ist. Wird nach beendetem Gefecht das Schlachtteld zum Zwecke der,Bergung der Verwundeten und der Beerdigung der Toten abgesucht, so haben die damit beauftragten Formationen auch die bei den Gefallenen vorgefundenen Nacnlaßgegensiände an sich zu nehmen und sodann bei diesen Kassenverwaltungen abzuliefern. In Be'racht kommt hier zunächst die Kassenyerwaltung des am Kampfe beteiligt gewesenen Truppenteils, dem der Gefallene angehörte. Die Absuchung des Schlachtfeldes geschieht nun aber häufig auch durch die bei jedem Armeekorps aufgestellten Sanitätskompagnien, die selbständige Feldformationen mit eigener Kassenverwaltung bilden. Es ist deshalb in zweiter Linie möglich, daß der Nachlaß von diesen in Verwahrung genommen wird. Regelmäßig ist das der Fall dann, wenn der Tod etwa erst während des Aufenthaltes eines Verwundeten bei diesen Kompagnien eintritt. Erfolgt er in einem Feldlazarette — für jedes Korps sind in der Regel deren zwölf vorgesehen —, so trifft die Aufbewahrungspflicht die selbständige Kassenverwaltung dieses Lazarettes. An -einer dieser drei Kassenstellen: Truppenteil, Sanitätskompagnien oder Feldlazarett muß sich also dje Hinterlassenschaft befinden. Die Aufbewahrungspflicht besteht indes nich. unbeschränkt Für sie kommen nach den bestehenden gesetzlichen Anordnungen nur in Betracht Geld, Wert-