Handwerk und Gewerbe
- Journal
- Handwerk und Gewerbe
- Volume
- 8 (1915)
- Issue
- 1. u. 2. September-Heft
- Date
- 1915-09-01
- Page
- Seite 186 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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HANDWERK UND GEWERBE 1. ii. 2. September-Heft bleiben. Aach .hier in dieser entsetzlichen Vplker- : _;• die sollen wir das Walten der ewigen Gerechtigkeit, die .sich, niemals beirren läßt, auch wenn es den 'Anschein hat, als ob einige Zeit der Hüter Israels schlafe und schlummere. Der Gott*Israels ist nicht nur ein Gott der Liebe, "de/ -durch seinen Diener Moses verkünden, ließ: be deinen Nächsten wie dich selbst", sondern InCh.ein gerechter, strafender Gott, der die Heersäulen des biötiecn Zaren in Polen vernichtete. Den unter ' 1 vier ■ "russischen Knute seufzenden, wie wilde Tiere gehetzten .'• verlohnten- und geschändeten polnischen luderrjsteht die Erlösung von dem jahrhundertelangen foch Sevör. Was sie in ihren kühnsten Träumen nie erholfft'-natterij daß auch ihnen Menschenrechte und Meiischer.warde zuteil weiden sollen, dürfte nun Wirklichkeit werden. " \ Als wir im vorigen Jahre das Neujahrsfest begingen, erfüllte zwar gleichfalls flammende Begeisterung; unsere Herzen, weil wir wußten, daß unser Gewissen rein war .und daß -wir für unsere heiligsten Güter gegen eine Welt vtjn neidischen. und übermütigen Feinden in .Jeu Kampf ziehen mußten. Aber die Gewißheit des SiegeS|imd das Bewußtsein, daß der Boden unseres Vaterlandes von den Feinden frei ist, läßt uns erst das diesjährige Rausch haschanah-Fest in all seiner! Schöndelt und.Erhabenheit festlich und freudig feiern. Das herrliche Wort unseres Kaisers: „Ich kenne keine Parteien mehr, ich könne nur noch Deutsche" hat sich während dieses f" so schweren Jahres in erhebender Weise erfüllt. Die deutschen Juden haben imit bewunderungswürdiger Tapterkeit und unbezwiriglichem Heldenmut für das, Vaterland ihr Leben eingesetzt. Tausende sind mit dem Eisernen Kreuz geschrrnlickr und zu Offizieren ernannt worden. Jüdische Kaufleute,1 Handwerker und Gewerbetreibende haben in Reih und Glied mit ihren übrigen Kameraden für die gleichen Ideale gekampu und gesiegt. Aus ihrem friedlichen i betriebsamen Beruf herausgerissen, haben sie sich in erstaunlicher Weise den kriegerischen Anforderungen angepaßt und Proben, von ihrer Tüchtigkeit, ihrem Mut lind zähen Ausdauer, -mit der sie sowohl die Entbehrungen des Stellungskrieges, wie die Mühen des Bewegungskrieges durchhielten, gegeben^ Unsere glorreichen Siege-geben uns an der Schwelle des neutm Jahres1 die Hoffnung, daß ein rühm- und segensreicher Friede nicht mehr fern seia wird, der Deutschlands Zukunft vor frevelhaften Ueberfällen dauernd sichert. In dieser frohen Zuversicht möchten wir zum Herrn der Heerscharen flehen: Verleih, D Ewiger, Hoffnung denen, die dich suchen, Mut und Zufriedenheit denen, die deiner harren, Seelenruhe den Bewohnern der Erde, wenn du das Licht deiner Weisheit ausgießest über die Staubgeborenen, dann werden die Redlichen frohlocken und die Gottseligen in Freuden jauchzen; das Laster aber wird verstummen und der Frevelmut wie Nebel schwinden,, wenn Du die Macht des Irrwahns vertilgst. ,Wo dein Friede, o Herr, weilt, da wohnt das Glück. ■'. . |< •/; ___. I .- ,( ' : \ \ ■ Kriegsverletzte und Krankem Versicherung. '} Von Rechtsanwalt Dr. Berthold, Leipzig- Die Frage, ob die Kriegsverletzlen, mögen sie nun draußen im Leide verwundet worden sein, oder mögen sie sieh sonst im Kriegsdienste einen körperlichen Schaden, eim? Krankheit zugezogen haben, Anspruch auf die Leistungen der Krankenkassen haben, ist von ungeheuerer Bedeutung. Von Bedeutung nicht nur für die berechtigten Kriegsteilnehmer, sondern auch für die Krankenkassen selbst, die, wenn die Frage in bejahendem Sinne zu beantworten ist, mit enormen Mehrleistungen belastet werden, denen nur größere Rücklagen hl vielen Fällen standzuhalten' in' der Lage sein dürften. ,Die Entscheidung hat unseren Vers'icherungsämtern viel Kopfzerbrechen gemacht. Die Kassen haben sich natürlich mit Rücksicht auf die Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Lage gewehrt. Ueber den Stand der Sache mag hier ein kurzes Bild entworfen werden vorweg mit dem Hinweise, daß es in der Hauptsache zugunsten der Kriegsteilnehmer entrollt werden kann. k Zuvörderst ein kurzes Wort zur Orientierung über die Leistungen der Krankenkassen an sich, insbesendere mit Rücksicht auf die Kriegsgesetzgebung. . Hinsichtlich der Höhe und Dauer der gesetzlichen Krankenhilfe hat unsere neue ReiVhsversicherungsordnung nichts gegenüber dem bisherigen Rechte geändert. An Regelle istungen d. h. an dem, was jede Krankenkasse zumindest gewähren muß, kommt zunächst in Frage die Krankenpflege von Beginn der Krankheit an bis zur Dauer von 26 Wochen; sie umfaßt ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei sowie Brillen, Bruchbändern und anderen kleineren Heilmitteln. Weiter' wird im Falle der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld vom vierten Krankheitstage an, wenn aber die Arbeitsunfähigkeit erst später eintritt, vom Tage ihres Eintritts an gezahlt, ebenfalls auf die Dauer von 26 Wochen, und zwar in Höhe des halben Grundlohnes für jeden Arbeitstag, den im einzelnen die Kassensatzung ergibt. Schließlich handelt es sich um Gewährung eines Sterbegeldes beim Tode des Versicherten vom Betrage des 20fachen Grundlohns an den, der die Beerdigung versorgt hat; auf den Ueberschuß haben Anspruch nacheinander die Frau, die Kinder, die Eltern und die Geschwister, wenn sie mit dem Toten zur Zeit seines Ablebens in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Von allen anderen, den sogen. Mehrleistungen sind die Krankenkassen durch das zum Schutze ihrer Existenz erlassene Kriegsgesetz vom 4. August 1914, betreffend Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen entbunden worden, wenn auch inzwischen ein großer Teil von ihnen mit der hierfür erforderlichen Genehmigung der zuständigen Versicherungsämter dieselben voll wieder eingeführt hat. Von diesen Mehrleistungen sind namentlich zu erwähnen: die Erweiterung der Krankenhilfe auf ein Jahr, die Fürsorge für Genesende, insbesondere durch Unterbringung in einem* Genesungsheime bis zur Dauer eines Jahres nach Ablauf der Krankenhilfezeit und die Bewilligung von Hilfsmitteln gegen Verunstaltung und Verkrüppelung zwecks Herstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit; Weiter kommen noch Zuschüsse für größere Hilfsmittel, vor allem Krankenkost, Krankenpflege an Familienangehörige und Sterbegeld beim