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Handwerk und Gewerbe · 1915-09-01 · 1. u. 2. September-Heft · p. Seite 187

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Journal
Handwerk und Gewerbe
Volume
8 (1915)
Issue
1. u. 2. September-Heft
Date
1915-09-01
Page
Seite 187 (sequence 5)
Language
German
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1. u. 2. September-Heft HANDWERK UND üEWERBE 1$7 Tode vom Ehegatten und Kindern sowie erhöhtes Sterbegeld bis zum 40 fachen des (irundlohns beim Todifdcs Versicherten selbst' in Fr&ge. I Kömmen nun Alle diese Vorteile der Krankenversicherung, die Regelleistungen und die Mehrleistungen der Kassen, auch den Kriegsverletzten zugute? Wir unterscheiden /wischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten. Zunächst die ersteren. Scheiden Versicherte wegen Erwerbslosigkeit aus, die in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher/6 Wochen versichert waren, so verbleibt ihnen der Anspruch auf die Regclleistungen der Kasse, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen 3 Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. Sterbegeld wird auch nach Ablauf der 3 Wochen gezahlt, wenn die Krankenhilfe bis zum Tode geleistet worden ist. Die Ansprüche entfallen, wenn dfcr Erwerbslose sich im Auslande aufhält und das Kassenstatut nichts anderes bestimmt. Die bisher herrschende Ansicht sprach den versicherungspflichtigen Kriegsteilnehmern, die binnen der ersten 3 Wochen nach ihrer Einberufung verwundet oder krank werden oder fallen, Krankengeld sowie Sterbegeld zu. Erwerbslosigkeit ist mangelnde entgeltliche Beschäftigung, bei der es auf den Grund nicht ankommt, und so ist auch der Kriegsteilnehmer als erwerbslos angesehen worden. Daß ihm an sich durch seine Verletzung ein Arbeitsverdienst nicht entgangen ist, gilt begriffsmäßig als unerheblich. So haben z. B. die Versicherungsämter von Karlsruhe, Nürnberg, Liegnitz und Magdeburg entschieden, und zwar ist die Krankenhilfe nach analoger Anwendung des Gesetzes zur Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung auch den im feindlichen Auslande aufhältlichen Verletzten zugesprochen worden. In neuerer Zeit hat sich eine entgegengesetzte Ansicht geäußert. Es hat u. a. das badische l.andesversicherungsamt sich gegen die Gewährung der Kassenleistungen ausgesprochen, da der Soldat nur infolge seiner Einberufung ausgeschieden und seine Erwerbslosigkeit nur als Nebenerscheinung hiervon anzusehen sei. Hinwiederum ist jetzt vom sächsischen Landesversicherungsamte dahin erkannt worden, daß der Anspruch au die Krankenkassen, insbesondere auf Krankengeld ebenso bei Krankheit, oder Tod infolge Kriegsverletzung gegeben sei. Es sei nach dem Gesetze nicht erforderlich, daß einem Kranken tatsächlich ein vielmehr auch dann i haupt keine irbeitsverdiijnst entgehe, der Anspruch egeben, wejnn der VerSfcherje iberhat. Eine grundlegende aus. Aufhühere Instanz zurze t übu Zum Schluß nodi ein berechtigten. Scheidet ein Lrwerbsi Möglichkeit Entscheidung des Rei( lisvcrsicbcnjngsamtcs steht noch Die Frage, ob bei d :n Versicherungspflichtigen der . entlnlt im besetzten f Hn'dlichen Auslände auch als! Aufenthalt im lulande im Sinne des maßgebenden § 21der Reichsversicherungsonlnung zu betrachten ist, hat e ne rhaupt noch nicht entsch eden. Wort über die Versicherungs- Milgjied, das in den vorangegangenen 12 Moniten ntiiidesieiis 26 Wochen oder unmittelbar vorher min lestens 6 Wochen versichert war, aus der vcrsiclierimgspflü litigen Beschäftigung aus, so kam ei die Versicherung frei'rillte fortsetzen, solange es si:h regelmäßig im li'lande aufli Ül (§313 RVO ). Die Weiterversichemig muß nur binnen 3 Wochen nach Ausscheiden erfilgen, sofern die Kassensat ung nicht eine längere Frist vorsieht. Hier hat nun das Ai gustgesetz zur Erhaltung von Anwartschaften aus der h rankenversicherung ausdrücklich vorgeschriebe», daß dem Aufenthalt im Inlaude der im beeUten * feindlichen Ausland: gleichzustellen ist. - Nacii düser Richtung bietet also die Frage der Anspruchsberech igung der Kriegsverlelzttn gegenüber ihrer Kasse keine Schwierig keilen. Im übrigen ist zu sageil, daß die Versiehtrurigs ämter überwiegend den § 313 WVO. auch auf den Kriegsfall angewendet und den weiterversicherten Kriegsteilnehmern die Ansprüche auf Jie Kasscnlejslungen zugebilligt haben, wie es auch das obe i bereits erwähnte Urteil des sachsischen Landcsversicherungs imts (vom 14. Juli 1915^ wie ler getan hat. Das Reichsven ichcnmgsamt hat auch hier i oci gesprochen. Entschieden, hat qs aber, durch Urte 1 auch, der A'ispruch auf Sterje^eldj für 1. Febmar 1913, da i _ die Hinterbliebenen der Gefallenen besteht, obvyol Beerdigungskosten ficht aufgewendet haben Wicht vom I diese SM^^TM'C'iffiiC'Ci'C'p'C'^ Verba n •i wCOC'C.'C'C'CI'C Allen lieben Familien übermitte ndsnachrichten. cs~'0.~icooc.>c^"'C'C'CO' Neujahr 5676. Verbands- und Vereinskollegen und deren ich hierdurch meine herzlichster» Glück ep« i« 1 c« Ii! Ge&rur-idjzi. 1 <3 1 X TfflascJie- A usstattungen —r-- i von einfacher bis zu elegantester Ausführung Anfertigung in eigenen VPerk'stätten NJSRAEL lSfandauerstr. 16 BevllTlC Königstr.fl i „! Einricht Ständige, große 2 ius steif ung fertig gerichteter Zimm J^leuts Möbel-Haus 4 Stockwerke Jylöbef ungen * j Sftandautr Straß*

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