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Handwerk und Gewerbe · 1915-01-01 · 1. u. 2. Januar-Heft · p. Seite 123

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Journal
Handwerk und Gewerbe
Volume
8 (1915)
Issue
1. u. 2. Januar-Heft
Date
1915-01-01
Page
Seite 123 (sequence 5)
Language
German
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1. u. 2. Januar-Heft HANDWERK UND GEWERBE die sich als Kriegsgefangene oder Geiseln in der Gewalt des Feindes befinden! In einzelnen Fällen kann es zweifelhaft sein, ob jemand zu einer dieser Gruppen gehört. In solchen Zweifelsfällen wird es sich empfehlen, bei der zuständigen Militärbehördeamnfragen, ob z. B. der betreffendeTruppenteil usw. als ein mobiler oder gegen den Feind verwendeter zu betrachten ist, ob und von wann an eine Festung als armiert oder in der Arnierung begriffen] zu gelten hat, ob der Betreffende vermöge seines Dienstverhältnisses, Amts oder Berufs zu den mcbilen usw. Teilen Ider Land- oder Seemacht gehört usw. Aufmerksamkeit ist u. a. geboten bei solchen Personen, die Ersatztruppenteilen angehören. Diese sind überwiegend .nicht mobil, jedoch gibt es auch mobile. Nur nach der Lage des einzelnen Falls |kann die Frage beurteilt werden, ob die Zugehörigkeit zu einem mobilen Truppenteile durch die vorüber gehende Abwesenheit aus dienstlichen oder andern Gründen (;:. B. Verwundung) gelöst wird.t Unklarheit kann manchmal insbesondere darüber bestehen, ob der Beruf diese Zugehörigkeit bedingt Eine solche wird namentlich für diejenigen Personen rieht anzunehmen sein/die sich' lediglich des Erwerbs halber freiwillig einem mobilen Truppen-, I teil anschließen, ot ne zu einer Dienstleistung berufen zu sefin. Anderseits kann a uch eine in sich private Tätigkeit, wie die freiwillige Krankenpflege, jene Zugehörigkeit begründen, wenn diese Tätigkeit mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der zuständigen Stelle bei einem mobilen Truppenteile geleistet wird. Vorsicht in derartigen Fällen ist besonders deshalb geboten, weil düs Gericht letzten Endrs darüber zu entscheiden hat, wie diese Fragen zu entscheiden-ind. Zugunsten dieser Personen wird die Verjährung gehemmt. Bei Forderungen, die'solche, Persor en gegen Dritte .haben, läuftalsodieVerjährungsfrist nicht weiter.solangedie Hemmung dauert. Die Hemmung begann mit der Verkündigung des Gesetzes, d. h. am 4. August v.J., Wenn der Betreffende bereits an diesem Tage zu dem bezeichneten Personenkreis gehörte. Andernfalls beginnt sie erst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Verhältnis eintritt. Die Hemmung hört auf mit der Beendigung des maßgebenden Verhältnisses, d. h mit dem Zeitp mkt, ki dem der Betreffende aufhört, zu ein<:m mobilen Truppenteil usw. zu gehören. Spätestens hört die Hemmflng auf mit Beendigung des, Kriegszustandes. Der Zeitpunkt, mit dem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, wird durch kaiserliche Verordnung bestimmt. Im übrigen wird man sich über den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Zugehörigkeit zu jenem Personenkreis und damit über Beginn und Ende der Hemmung im Zweifell ebenfalls am besten bei d,er Militärbehörde unterrichten. Von dem Zeitpunkt der Beendigung der Zugehörigkeit zu jenem Personen kreise an, spätestens von Beendigung des Kriegszustandes an, läuft die vor der Hemmung begonnene Verjährung fort. Die Bestimmungen über Hemmung der Verjährung finden entsprechende Anwendung zugunsten derGegner der bezeichneten Personen. Mitandere^Worten,bei Forderungengegen solche Personen läuft die Verjährung! ebenfalls so lange nicht weiter, als diese Personen zu den mobilen usw. Teilen der Land- oder Seemacht usw. gehörenJ In dem oben erwähnten Beispiele des Schuhmachers würden seine Ansprüche ordentlicherweise am 31. Dezember v.J. verjähren. Der Schuhmacher ist nun aber seit 6. August bei einem mobilen Landwehrregiment eingerückt. Nach einem Vierteljahr wird er Wieder aus dem Militärverhältnis entlassen. Die Verjährung seiner Forderung ist daher während eines Vierteljahres gehemmt worden, der Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist halt während dieser Zeit geruht Die Ven jährung seiner Forderung tritt also erst am 31. März 1915 ein. Oder: Ein Hausbesitzer schuldet noch Hypothekenzinsen aus dem Jahre 1910} Die Zinsforderung seines Gläubigers wäre somit am 3ll] Dezember 1914 verjährt. Der Hausbesitzer ist am 10. August v.J. bei einem mobilen Truppenteil eingestellt und während des Feldzugs kriegsgefangen worden. Die Verjährung wird in diesem Falle vom 10. August bis zur Beendigung des Kriegszustandes gehemmt. Würde durch kaiserliche Verordnung die Beendigung des Kriegszustandes 123 genau nach einem halben Jahre ausgesprochen, so würde i i diesem Fplle der Lauf der Verjährung der Zinsforderung genau einj halbes Jahr ruhen und der Schuldner könnte gegeji seinen Gläubiger erst nach dem 30.. J_un*^f01-5 die Einspracht der Verjährung geltend machen. Mit anderen Worten, der Gläubiger hat noch nichts versäumt, wenn er vor dem 31. Dezenjiber v. J. keine Schritte getan hat Handwerk und Re (lame. irgend ein Mittel lenken und da ' „Reklame!" — „Reklame" ist das Bemühen, durch die Aufmerksamkeit auf ein Erzeugnis z)j durch die Kauflust anzuregen. Wie entstehen nun diese Reklame wir! ungen- „Suggestion" ist das Wesbn und d e Triebkraft dejr Reklame. IDiese Suggestion wird uns durci eine energische Reklame darstel t nur Wenige zj er Riesenreklame Behaupturjg, wie sie im allgeneinen die und deren eindringlichere Wirkung sich entziehen vermögen, eingegeben. Wie l^ommt es, daß die Wirkung ei oft nicht rjecht glaubhaft erscheint? ~--Wen|n man ein grol zügiges Inserat liest, so,weiß man: dies ist das Werk eine unternehmenden Firma; aber es ist noch lange kein Bewes djfür, da'ß das angepriesene Fabrikat auch dien Anpreisungen entsprechend gut ist. ■ ... 1 Gute . Reklame? machen, ist teuer. Wenn also jemand eine g'Oßüü^ige Reklame ins Werk se'zt.j m iß es sein :s Erfolges sic>er, infolgedessen muß seine Ware gut sein. j~. Eine gute Reklame ist immer ein Beweis I von Tüchtigkeit] und gerade der Handwerker kann auf dusaArt seine Fähigkeiten zeigen. Nun sagt sich ein jeder: schlechte Sache eine teure Wie werden wir nun ,Der Mann, der es versteht, in so vorzüglicher Weise für seine Waren Propaganda zu machen, muß es auch verstehet), gute; War^n herzustellen oder zu verkaufen." Hieibei darf mau euch nicht vergessen, daß es s eh niemals lohnenwürde», für eine Reklame ins Wirk zu setzen, ein Opfer der Reklame? Unser Leben spidt sich in jsolch hastenden Formen ab, daß wir weder Zeit noi Ii Lust haben, unseren Einkäufen allzuviel Sorgfalt zu widmen. Wir müsser schnell wählen, schnell kaufen. Nun hat lins eine gute Reklame so und so oft erzahlt, daß z. B- „Javol" das beste Hnarwasser sei. Diese Behauptung haben wir nun in unser Gedächtnis aufgenommen, als ob es unser eigenes Wissen sei.; Wir denken darüber nicht lange nach, sondern betrachten es als eine Tatsache, die wir im geeigneten Augenblick hervorholen und verwerten. — Verwerten, indem wirj nun kurz 'entschlossen j Is Haarwasser disjenige kaufen, das in unserem als das beste bezeichnet wird^ „Javol". Dooh endlich der Re¬ Gedächtnis wir vergessen dabei völlig, daß wir nun klame von Jävol zum Opfer gefallen sind. J 'J , " " 1 ' Die Mittel der Reklame im allgemeinen, und besonders bei den Handwerkern sind unendlich mannigfaltig. Das wichtigste [ist und bleibt wohl die ZeiturigsreWarrfe. Das ist aber keine Ucbernaschung. Ist doch gerade die Zeitung durch ihre] ganze Arl und Weise, durch d je Form ides taglichen Erscheinens, durch ihre weitgehendeVerbreitung in jedem Kreise für jdie Reklame ganz besonders geeignet. „Leider" Uich kanp dieses Wort nicht unterdrücken —j bildet heute die Zeitung das einzigste Lese- und Bildungsmittel Vieler. An sich war die riesenhafte Entwicklung der Zeitung nur durch die Reklame möglich. i „Pintschern" ist ein uns allen wohlbekannter Begriff. Nun auch in der Reklame ist Pintschern 'zwecklos» Wenn irgend einer von den Lesern glaubt, mit!einem gelegentlichen Inserat die Welt erobern zu können, so irrt er sich gewaltig. H er heißt es großzügig sein,; denn nur eine

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