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Handwerk und Gewerbe · 1915-01-01 · 1. u. 2. Januar-Heft · p. Seite 122

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Journal
Handwerk und Gewerbe
Volume
8 (1915)
Issue
1. u. 2. Januar-Heft
Date
1915-01-01
Page
Seite 122 (sequence 4)
Language
German
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HANDWERK UND GEWERBE I. u. 2. Januar-Heft - Der v.ierjäh ri es verjährten dalrtr ■ Der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen namentlich die ÄrisjjTudic'derKaufleute, Fabrikanten, Handwerker timl Kuhstgewerbetr/eibeoden für Waten und Arbeiten; die 'nicht f(sr den (iewerbehetrieb des. Schuldners geleistet wurden (sonst gilt die vierjährige Verjährung), die Ansprüche der Landwirte für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Haushält dos Schuldners, die Ansprüche der Wirte gt*gen fihfe öäsle, die Lohnansprüche def gewerblichen Arbeiter und der Dienstboten a:ud die Ansprüche der Lehr- .htrren aus defn Lehrvc-rtrag. Soweit also die genannten Ansprüche im Laufe des Jahres 1912 entstanden sind, verjährten - am 31. Dc'zefnber 1914. : . igen Verjährungsfrist unterliegen und am 31. Dezember 1914 alle im Laufe des innres 1910 entstandenen Ansprüche auf' Rückstände von /in.-cn un<j Annuitäten, von Miet- und Pachtzinsen bei nicht gewerbsmäßiger Vermietung und vorn allen anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Maßgebend für die Verjährung ist das Jahr, in cUm der Anspruch entstanden ist, in dem er fällig wurde. Hat z. B. am I. November 1912 ein Schuhmacher einem Privatmanji ein Paar Stufet geliefert; so wuade deT Anspruch auf die Bezahlung mit der Lieferung fallig, Und die Verjährung ti li .im 31. Dezember 1914 ein, gleichgültig, ob die'erste Rechnung für die. StittVI ersl im Jahr 1913 zugeschickt uorden ist Anders läge der, Fall nur, wenn eine dreimonatliche Zahlungsfrist ausgemacht worden wäre. Dann wäre die Fälligkeit «rst im Jahre 1913 eingetreten, erst da <der Anspruch entstanden, und der Anspruch verjährte erst am 31. Dezember 1915. "» Die .Wirkung der Verjährung besteht nun darin, da 15 sie den S< hökfner berichtigt, ohne weiteres seine Leistung ",i verweigtrn, Sobald der Schuldner die Verjährung geltend macht, kann ihn das. Gericht nicht verurteilen. Erhebt er -alier diese lEinrede nicht, sei ,es in Kenntnis, sei es in Unkenntnis der Vcrjahrimg, und befriedigt den verjährten Anspruch, so kann er das Geleistete nicht zurückfordern. Vielfach wird-die Geltendmachung der Verjährung als „nicht fem" angesehen; das hindert aber nicht, daj> es sich bei ihr Jum ein ^eset/mäßiges Recht handelt, von d-m Gebrauch 7ti machen man niemand abhalten kann. Für den Geschäftsmann erhebt sich daher dringend i'ie f nge: was muß ich tun, um m di vor den nachteiligen Folgen der Verjähnung zu schützen? .. ' ' - . Wegen der Unterbrechung der Verjährung muji •zunächst bfto t uerdui. d Li bloße Mahnungen' od-r die Wiederholte Zusendung-von Rechnungen ganz ohne Einfluß auf die Verjährung sind. Diese Tat»achf ist noch immer nicht genügend bekannt Unterbrochen wird die Verjährung einzig und a lein durch ein Anerkenntnis des Schuldners oder durch die geriet.tliche Geltendmachung des Anspruchs, Will der Geschäftsmann gegen seinen säumigen Kunden ' Rücksicht i.bc-ü und von emer Klaue absehen, so kann er . die Verjäl rjung dadurch unterbrechen, daß er ihn seine Schuld auei kennen läßt. Schon das mündliche Zugeständnis '"der Ujchuld genügt. Ein schriftliches Anerkenntnis aber ist /sei'."!* intt RJickskht auf die Beweisführung in einem spä'flren Prozeß Lei weitem vprziizietien. Ei en>ei unterbre t Idie* Verjä nii g eme/Abiscblags/aMitiig,, Zinszahlung, Sicherheitsleistung und äimhche H.mcilui gen des Schuldners,, d.e ein Anerkenntnis seiner Schuld einhalten. Will keine \t»eitere Rücksicht geübt werden oder weigert sich der Schuldner, seine Schuld anzuerkennen, so muß der Gläubiger sein Recht gerichtlich geltend machen. Hierher gehört auch die Anmeldung des Anspruchs im Konkurs und .-eine Aufrechnung gegen eine Gegenforderung im Prozeß.' Die häufigsten Wege aber sind die Erhebung der Klage und die Beantragung eines Zahlungsbefehls. Zuständig für Kla^e und Zahlungsbefehl ist das Geneindegericht, wenn beide Parteien in derselben Geniende ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche Niederlassung haben und wenn außerdem der Streitwert in Gemeinden iL Klasse (mit über 4000 Einwohnern) 90 Mk., in Gemeinden 2. Klasse (mit 1000—4000 Einwohnern) 40 Mk., in Gemeinden 3i Klasse (mit bis zu 1000 Einwohnern) 30 Mk. nicht übersteigt. Sonst muß sich der Gläubiger an das Amtsgericht des Wohnsitzes des Schuldners wenden. Alle Anträge können bei den Gerichten sowohl schriftlich eingereicht als mündlich zu Protokoll angebracht werden. Bei den mündlichen Verhandlungen vor den Gerichten muß der Kläger entweder persönlich anwesend sein oder sich durch eine mit einer schriftlichen Vollmacht versehene volljährige Person vertreten lassen. ' . ■ Die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung. Wird vor Ablaüf der Verjährungsfrist der Anspruch anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht, so wird die Verjährung derart unterbrochen, daß die bis dahin abgelaufene Zeit gar nicht mehr in Betracht kommt und jetzt eine ganz neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Dabei ist freilich zu beachten, daß die Unterbrechung der Verjährung dann als nicht erfolgt gilt, wenn der Kläger nach der Klageerhebung die Klage zurücknimmt oder wenn er nach Zustellung des Zahlungsbefehls, gegen den Widerspruch nichterhoben wurde, es versäumt, binnen einer Frist von insgesamt 6 Monaten und einer Woche seit der Zustellung die Erlassung des Vollstreckungsbefelils nachzusuchen. In diesen beiden Fällen läuft dann also die alte Verjährungsfrist gerade so weiter, als ob nie eine Klage oder ein Zahlungsbefehl zugestellt worden wäre. Einfluß des Krieges auf die Verjährung. Zurzeit ist eine großeZahl zum Heere eingezogen. Deshalb die Bestimmungen hinzuweisen .Kriegszustand gelten und die dem Gesetz, betreffend den an Wahrnehmung ihrer Rechte 4. August 1914 (Reichsgesetzblajt über die Hemmung der n Gläubigern und Schuldnern ist es notwendig, noch auf die für den gegenwärtigen Verjährung beeinflussen. In Schutz der infolge des Krieges behinderten Personen vom S. 328) sind Bestimmungen Verjährung enthalten. Unter Hemmung der Verjährung versteht man das Ruhen der Verjährung während einer bestimmten Zeit, das heißt, während die-er Zeit läuft die V:rjährungsfrist nicht oder die Verjährungsfrist verlängert sich gleichsam um diese Zeit. Durch dieHemmung wird entweder der Beginn der Verjährung hinau-geschohen, oder wenn die Verjährung schon begonnen hat, wird der Zeitraum, währenddessen die Hemmung bestehtj eingerechnet. Hier kommt in Betracht, da wir uns in die Vr rjährungsfrist nicht zunächst nur der letztere Fa nur mit dem Ablauf der Verjährung am 31. Dezember v.J. beschäftigen. Die unten .folgenden Beispiele werden das Gesagte verdeutlichen. Infolge des Krieges sind; zahlreiche Personen nicht imstande, als Gläubiger ihre Reichte zu verfolgen. Ihnen will das Gesetz seinen Schutz angetieihen lassen. Es bezeichnet den Personenkreis genau, den es dabei treffen will. Dazu gehören einmal diejenigen, die; vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amts oder Herufs zu den mobilen oder gegen den F^ind verwendeten Teilen der liand-i oder Seemacht oder zu der Besat/üngeinerarm'erten oder in der Armierung begriffenn Festung gehören; sodmn diejenigen, die sich anläßlich des Kriegs dienstlich im Ausland aufhalten; endlich diejenigen, I ■ Hebräische Buchhandl <»ebetbiirli»M f.a.Synagng. ' ). .1 ii'l i Melle f *«imi Wolle u.Seide Xoten : JlinraeJtTeingerahmt 3,50 .Mk PreixliNte lino" C- BoasNchf., Berlin, ,U,IC» Neue Krirdrlcbtttr 69 ohne Rahmen 1,25 Mk. Cratiit I J

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