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Handwerk und Gewerbe · 1915-01-01 · 1. u. 2. Januar-Heft · p. [Seite]

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Journal
Handwerk und Gewerbe
Volume
8 (1915)
Issue
1. u. 2. Januar-Heft
Date
1915-01-01
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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1. u. 2. Januar-Heft 1915 8, Jahrgang 004311X1 m Offizielles Orc 's Zeiitfralverfocmcles jüdischer Handriter Deutschlands Verlag: Dr. Bäsch & Co., G. m. b H., Berlin, Nassauische Straß r» OA Jahresabonnement für Nichtmitgliede r 4,80 Mark, Erscheint am Mittwoch nach dem 1. u nd 15. jeden Monats. Inhaltsverjzeibhnis: Neujahr, i- ————————————— Umschau J - Öie Verjährung von Forderungen. Weihnacht 1914. - Rätselecke. Handwerk und Reklame. - Aus den Vereinen Es ist ein diese Feie*, di gemein hat, Vorwärtsschaue, i- | Neujahr! eignes Ding um dieses Neujahr 1915, ie nichts mit dem sonst üblichen Fest ipll ruhiger starker Zuversicht, dieses voll besorgter Neugier. Kein Fest, aber ein Wendepunkt von ungleich höherer Bedeutung ist vorübergegangen, und derRückblicküber Deutschlands kriegerische und wirtschaftliche Stärke im ersten Teil eines ungeheuren Krieges gab uns die Ruhe der Gewißheit, daß wir weiter erfolgreich diesen Krieg bestehen werden. I Das Bewüßtsein der Größe der Zeit aber durchdrang uns so vollkommen, daß wir in der Erinnerung dereinst, dieser Zeitwende vor den vielen fröhlich ausgelassenen Festen der vergangenen Jahre den Vorzug geben werden. Wenn die großen Tugenden, die großen mora|ischen Gewinne der Krjegszeit, völlige Einigkeit und hingebende Hilfsbereitschaft auch in unseren Vereinjeh weiter herrschen, werden wir alle wiedergewonnen und ausgedehnt werden.. Dann wird unser gesamtes Wirtschaftsleben eine neue Blütezeit durchmachen, aus der auch das reichen Nutzen »ziehen wird. Handwerk seinen 11 ii* i! ohl überstehen. Die sofort eingesetzt hat, auch wirtschaftlich den Krieg großzügige Liebestätigkeit, die läßt erwarten, daß wirtschaftliche Not und Sorge allen Mitgliedern fernbleibt, und wenn der Krieg nicht gar zu lange andauern'wird, auch bleiben wird. 1815, 1915 möge dieses Jahr wie vor hundert Jahren eine lange Friedenszeit einleiten, und die Weltmachtstellung diel Deutschland mit den Waffen behauptet und gefestigt hat, auch wirtschaftlich Die Verjährung von Forderungen. Im Hinblick auf den verflossenen Jahresschluß erscheint es angebracht, auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung hinzuweisen, wie iie' in den §§ 194—^25 des BGB. enthalten sind. Der innere Grund für das Rechtsinstitut der Verjährung ist in der Tatsache zu finden, daß Ansprüche, lan denen der Berechtigte wirklich ein Interesse hat, sich auch 'innerhalb nicht allzulanger Zeit betätigen, und daß, wenn/dies nicht geschieht, die Wahrscheinlichkeitdafür spricht, daß der Anspruch unbegründet und des staatlichen Rechtsschutzes unwürdig ist. Der Zweck der Verjährung liegt also nicht etwa darin, dem Berechtigten sein gutes Recht zu entziehen, sondern darin, dem auf Grund, weit zurückliegender Tatsachen in Anspruch Genommenen es zu ersparen, auf Verhältnisse und Umstände eingehen zu müssen, die die lange Zeit bereits verdunkelt hat Neben!diesem Zweck der Beweiserleichterung kommt noch ein wirtschaftspolitischer in Betracht: der einzelne soll veranlaßt werden zur rechtzeitigen Einziehung der Ausstände und zur baldigen Wiederherstellung des Betriebsfonds; es soll der Verlust an Zinsen verhindert und der schnelle Umsatz gefördert werden. Die grundlegende Verjährungsfrist beträgt30Jahre- Diese kommt hauptsächlich für die Ansprüche in Betracht, die durch Urteil, Vollstreckungsbefehl oder in ähnlicher Weise rechtskräftig festgestellt sind. Für die meisten andern ■Ansprüche aber gelten aus| Gründen der Zweckmäßigkeit die abgekürzten Verjährungsfristen von 2 und 4 Jahren. Diese abgekürzten Fristen beginnen zu laufen mit dem Schlug des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist

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