Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 30 (1938)
- Issue
- 10 (10.1938)
- Date
- 1938-10-01
- Page
- Seite 9 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Nur solche Wehrsteuerpflichtige der genannten Jahrgänge, bei denen die endgültige Entscheidung Uber die Nichteinberufung zur Erfüllung der zweijährigen aktiven Dienstzeit erstmalig bei der Personenstandsaufnahme am 10. Oktober 1938 vorgelegen hat, und die für 1937 und 1938 noch nicht wehrsteuerpflichtig gewesen sind, haben für das Kalenderjahr 1939 die Wehrsteuer nach den erhöhten Sätzen zu entrichten. Die wehrsteuerpflichtigen Arbeitnehmer 'der Geburtsjahrgänge 1917 und 1916 werden für das Kalenderjahr 1939 die Wehrsteuer in der Regel ebenfalls nach den erhöhten Sätzen (SO v. H. der Lohnsteuer, mindestens aber 4 v. H. des Arbeitslohns) zu entrichten haben. Zu beachten ist jedoch, daß diejenigen wehrsteuerpflichtigen Arbeitnehmer, denen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes Kinderermäßigung für mindestens 2 Kinder zusteht, die Wehrsteuer stets nur nach den einfachen Sätzen zu entrichten haben. Der Beginn oder das Ende der Wehrsteuerentrichtung braucht im allgemeinen auf der Steuerkarte nicht vermerkt zu werden. Nur wenn die Sieuerentrichtung bei einem Wehrsteuerpflichtigen infolge Anrechnung einer abgeleisteten Dienstzeit von weniger als 9 Monaten auf das erste Jahr der Wehrsteuerpflicht erst im Laufe eines Kalenderjahrs beginnt, wird der Beginn der Steuerentrichtung ausnahmsweise besonders auf der Steuerkarte vermerkt. Ebenso wird das Ende der Wehrsteuerpflicht nur dann auf der Steuerkarte eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer verkürzt wehrsteuerpflichtig ist, und seine Wehrsteuerpflicht bereits im Laufe eines Kalenderjahrs endet III. Anforderung der Bürgersteuer Bei Anforderung der Bürgersteuer auf der'Steuerkarte hat die Gemeindebehörde auf der vierten Seite der Steuerkarte 1939 jeweils an den schraffierten Stellen die folgenden Eintragungen vorzunehmen: 1. Im Abschnitt I Satz 1 ist der Betrag der Bürgersteuer 1939 einzutragen, der durch Einbehalten eines Lohnteils erhoben werden soll, und zwar unter Berücksichtigung etwaiger Kinderermäßigungen und des Alters des Steuerpflichtigen. Dabei wird zu beachten sein, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1939 ab für Kinder, die Juden sind, auch bei der Bürgersteuer Kinderermäßigung nicht mehr gewährt wird. ■ 2. Im Abschnitt I Satz 2 ist die Höhe des Hebesatzes (Hundertsatz des Steuermeßbetrages) einzutragen, nach dem die Bürgersteuer berechnet ist 3. Im Abschnitt II Ziffer 1 ist die Höhe der jeweils fälligen Teilbeträge mit '/» der Bürgersteuer 1939 einzutragen. 4. Im Abschnitt II Ziffer 2 ist die Höhe der jeweils fälligen Teilbeträge mit '/« der Bürgersteuer 1939 einzutragen. 9. Im Abschnitt III sind je nach dem Familienstand 130 oder ISO v. H. des Betrags einzutragen, den der Steuerpflichtige im Falle der Höchstbedürftigkeit von dem zuständigen Fürsorgeverband nach den Richtsätzen der allgemeinen Fürsorge als Woh 1 fahrtsunterstützung je in einem Monat und in einer Woche erhalten würde. Maßgebend sind sowohl für den Familienstand als auch für die Höhe der Richtsätze die Verhältnisse am 10. Oktober 1938. Der Mindestbetrag, der als Freigrenze angesetzt werden muß, beträgt &* 33,35 für den Monat und m 7,80 für die Woche. 6. Im Abschnitt V ist als Zahlstelle d 1 e Gemeindekasse anzugeben, an die der Arbeitgeber die einbehaltenen Beträge abzuführen hat ferner auch deren Postscheck- oder Bankverbindung. Die Bürgersteuer 1939 beruht regelmäßig auf dem Einkommen des Kalenderjahres 1937 (Bemessungsjahr). Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, und solchen Steuerpflichtigen, die nach diesen Vorschriften nicht zur Einkommensteuer zu veranlagen sind. Bei Steuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, gilt als Einkommen das Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, das der Steuerpflichtige im Bemessungsjahr bezogen hat, und zwar ohne Rücksicht auf die Art der Einkünfte. Für die Eintragung ist der in der Zeile 16 des Einkommensteuerbereohnungsbogens für 1937 angegebene Mittelbetrag maßgebend. Das gilt auch in dem Falle, in dem der Einkommensbesteuerung der Verbrauch zugrundegelegt ist Bei den zur Einkommensteuer zu veranlagenden Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und anderen Einkünften braucht nur der für das festgestellte Einkommen maßgebende Mittelbetrag der Einkommensstufe vermerkt zu werden, sofern die anderen Einkünfte nicht mehr als M* 300,— betragen. Uebersteigen sie diesen Betrag, so müssen neben dem .festgestellten Einkommen die darin enthaltenen Einkünfte aus hichtselbständiger Arbelt besonders angegeben werden. Bei den Steuerpflichtigen, die nicht zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, und die im Bemessungsjahr nur Steuerabzugspflichtige Einkünfte (Arbeitslohn oder Kapitalertrage) oder solche Einkünfte und daneben noch nicht Steuerabzugspflichtige Einkünfte bis zum Höchstbetrag von 0tK 300,— bezogen haben, haben die Gemeinden je nach der Lage des Einzelfalls von dem rohen Arbeitslohn oder dem Nennbetrag der Kapitalerträge oder dem Gesamtbetrag des rohen Arbeitslohns und des Nennbetrags der Kapitalerträge auszugehen. Von diesem Betrage sind aber jeweils 500,— oder, wenn nur von dem Nennbetrage der Kapitalerträge ausgegangen wird, jeweils MK 300,— abzuziehen. Der danach verbleibende Betrag ist nach Abrundung auf einen durch SO teilbaren Reichsmarkbetrag nach unten in die Stufen der Einkommensteuertabelle einzuordnen. Maßgebend sind die Mittelbeträge der Einkommensstufen. Wenn das vermögenssteuerpflichtige Vermögen die Besteuerungsgrundlage bildet" sollen die Gemeinden Unterlagen über das Vermögen erst dann einsehen oder anfordern, wenn b eachtliche Gründe dafür sprechen, daß die für das Vermögen geltenden Steuermeßbeträge höher sind als die nach dem Einkommen zugrundezulegenden Steuermeßbeträge. Steuerliche Behandlung des jüdischen Grundbesitzes In den Richtlinien für Billigkeitsmaßnahmen auf dem Gebiete der Grundsteuer vom 19. 4. 1938 ist bestimmt worden, daß ein Billigkeitserlaß nicht für Steuergegenstände zu gewähren ist, die Juden gehören. Zu dieser Vorschrift sind in einem Runderlaß des Reichsfinanzministeriums und des Reichsministeriums des Innern vom 17. 8. 1938 (L 1164 A 180 III u. V. St 983/38 — 5605) ergänzende Regelungen getroffen worden. Der Runderlaß behandelt im ersten Teil den Billigkeitserlaß für Grundstücke, die sich im Eigentum mehrerer oder im Eigentum einer Korporation befinden und regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen solche Grundstücke in steuerlicher Hinsicht als jüdisch anzusehen sind. Bei dieser Regelung ist der Artikel I der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom IS. 6. 1938 anzuwenden. Zwei Möglichkeiten sind dabei zu unterscheiden: Wenn der Grundbesitz mehreren zur gesamten Hand gehört Also z. B. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, oder einer Erbengemeinschaft, so ist er dann als Juden gehörig anzusehen, wenn einer oder mehrere der Beteiligten Juden sind. Wenn hingegen das Eigentum am Grundbesitz, mehreren Personen nach Bruchteilen zusteht, so gilt der Grundbesitz nur insoweit als jüdisch, als die Bruchteile Juden gehören. Für die Anteile, die Nichtjuden gehören, ist der Billigkeitserlaß anteilig zu gewähren. Bezüglich der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die Grundbesitz haben, wird auf den § 1, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 2 bis 5 der Verordnung vom 14. 6. 1938 verwiesen. Hiernach ist insbesondere der Grundbesitz einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse dann als Juden gehörig anzusehen, wenn diese Körperschaft usw. tatsächlich unter dem beherrschenden Einfluß von Juden steht Bestehen Zweifel bei Grundbesitz, der zu einem gewerblichen Betriebe gehört, so hat die Steuerbehörde die Entscheidung zu Grunde zu legen, die die zuständige Verwaltungsbehörde nach der Verordnung vom 14. 6. 1938 über die Frage getroffen hat, ob der Betrieb als jüdischer Gewerbebetrieb anzusehen ist Im zweiten Teil des Runderlasses wird dann die steuerliche Behandlung des Grundbesitzes behandelt, der aus jüdischen in nicht jüdische Hände übergeht, und es wird der Zeitpunkt festgesetzt, von dem ab in diesem Falle wieder Billigkeitserlaß gewährt werden kann. Der Erwerber eines Grundstücks wird grundsätzlich erst vom 1. April des auf den Erwerb folgenden Kalenderjahres ab Steuerschuldner. Wenn Jedoch Nutzungen und Lasten des Grundstücks schon vor diesem Zeitpunkt auf den Erwerber übergehen, <was in der Regel der Fall zu sein pflegt), so kann dem Erwerber Billigkeitserlaß schon von dem Monat an gewährt werden, von dem ab die Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergehen. Ist dieser Uebergang Jedoch auf einen Termin gelegt, der kein Monatserster ist, so beginnt die Gewährung des Billigkeitserlasses erst mrt dem Beginn des auf den Tag des' Uebergangs der Nutzungen und Lasten auf den Erwerber folgenden Monats. Im Falle einer Zwangsversteigerung ist ein Steuererlaß schon mit" Wirkung von dem Monat ab zulassig, der auf die Beschlagnahme (bzw. die Beschlagnahme zum Zweck der Zwangsverwaltung) tolgt Bis zur rechtskräftigen Erteilung des Zuschlags Ist der Steuerbetrag, für den ein Erlaß ev. in Frage kommt zu stunden. Die Stundung ist aufzuheben, wenn das Verfahren ohne Erteilung des Zuschlags beendet wird. Macht der Eigentümer eines Jüdischen Grundstücks glaubhaft, daß er ernsthaft den aisbaldigen Verkauf betreibt, so bestehen keine Bedenken gegen eine Stundung desjenigen Steuerbetrages, der zu erlassen wäre, wenn das Grundstück in nichtjüdischem Besitz sein würde. Die Stundung Ist bis zum Verkauf des Grundstücks, längstens bis zu dem Zeitpunkt zu gewähren, bis zu dem nach den Verhältnissen des einzelnen Falls ein angemessener Verkauf möglich erscheint. Nach Ablauf dieser Frist sind die gestundeten Beträge zu zahlen.