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Der jüdische Handwerker · 1938-10-01 · 10 (10.1938) · p. Seite 10

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
30 (1938)
Issue
10 (10.1938)
Date
1938-10-01
Page
Seite 10 (sequence 12)
Language
German
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Bei der Prüfung des Ausmaßes der Ertragsminderung eines Grundstücks ist die Miete des gesamten maßgebenden Kalenderjahres anzusetzen. Der dieser Ertragsminderung entsprechende, für ein ganzes Rechnungsjahr berechnete Erlaßbetrag ist anteilig für diejenigen Monate des Erlaßzeltraums tatsächlich zu erlassen oder zu stunden, für die nach den Bestimmungen die Vergünstigung zu gewähren ist Ist der Verkauf des Grundstücks z. B. mit der Maßgabe erfolgt, daß die Nutzungen und Lasten am 1. Oktober 1938 auf den nichtjüdischen Erwerber übergehen, so kann der Erlaß aus Billigkeitsgründen auch erst vom 1. Oktober 1938 ab gewährt werden. Es wird dann die Hälfte des Steuererlasses bewilligt, die sonst für das ganze Rechnungsjahr 1938 auf 'Grund der anzusetzenden Ertragsminderung zu gewahren wäre. Schließlich sei noch erwähnt, daß die Nichtgewährung von Billigkeitserlaß für jüdischen Grundbesitz mit Wirkung vom 1. April 1938 ab gilt, und daß ferner für den Hauszinssteuererlaß die gleichen Richtlinien wie für den Grundsteuererlaß sinngemäß angewendet werden. Unpfändbarkeit unentbehrlicher Erwerbsmittel Im S 811 Ziff. S der Zivilprozeßordnung wird bestimmt, daß Gegenstände, die Gewerbetreibende zur Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, nicht der Pfändung unterworfen sind. Voraussetzung der Unpfändbarkeit ist hierbei nicht, daß die Gegenstände gerade zur Zeit der Pfändung von dem Schuldner, seiner Familie oder seinen Gefolgschaftsmitgliedern benutzt werden. Vielmehr sind ganz allgemein alle Gegenstände, die der Gewerbetreibende zur Ausübung seines Berufs braucht, unpfändbar. Das gilt natürlich in erster Linie von den Werkzeugen, Geräten, Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln des Handwerkers. Es kann auch nicht etwa eine hochwertige Maschine, die für Erwerbszwecke" benutzt wird, mit der Begründung gepfändet werden, daß sich der Schuldner ja aus dem Ueberschuß, der ihm als Pfändungserlös nach Bezahlung der Schuld verbleibt, eine für seinen Bedarf ausreichende billigere oder altere Maschine anschaffen könne. Denn es ist selbstverständlich, daß eine billige oder alte Maschine dem Handwerker nicht dieselben Dienste in seinem Beruf leistet wie die hochwertige und moderne, und daß er also durch einen solchen Austausch in seinen Erwerbsaussichten geschädigt werden würde. Daß das aber nicht geschieht, ist der Wille des Gesetzgebers. Ebenso ist nicht etwa die eine von zwei' gleichen Maschinen, die ein Handwerker besitzt, pfändbar, wenn beide Maschinen in dem Betrieb gebraucht werden. Außer den Werkzeugen und Maschinen gibt es aber noch eine Reihe anderer Gegenstände, die ein Handwerksbetrieb nicht entbehren kann, ohne in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gehindert und beeinträchtigt zu werden. Zu diesen Gegenständen gehört, wie mehrfach durch Gerichtsurteile anerkannt worden ist, auch die Schreibmaschine, die der Handwerker benötigt, um seine Werbebriefe, Rechnungen, Preisanstellungen usw. zu schreiben bzw. schreiben zu lassen. Erst kürzlich hat das Landgericht Berlin in einem Urteil (227 T 4458/38) vom 20. Mai 1938 ausdrücklich festgestellt, daß auch in einem kleineren Handwerksbetriebe die Schreibmaschine ein durchaus unentbehrliches Hilfsmittel der Erwerbstätigkeit ist, und daß auch sie daher, wenn sie sich im Besitz eines Handwerkers befindet, der sie für seine Erwerbszwecke braucht, gemäß §811 Ziff. 5, der Zivilprozeßordnung unpfändbar ist. Das Gericht betonte zur Begründung dieser Entscheidung, die Schreibmaschine habe sich im Geschäftsleben heute so stark durchgesetzt, daß sie auch in einem kleineren Handwerksbetriebe als unentbehrlich und daher als unpfändbar angesehen werden müsse. Denn auch der kleine Gewerbetreibende könne sich heute nicht konkurrenzfähig erhalten, wenn er Werbungsschreiben, Offerten, Rechnungen usw. in Ermangelung einer Schreibmaschine handschriftlich anfertigen müsse. Hierbei komme es nicht einmal so sehr auf die Arbeitsersparnis an, die der Gebrauch einer Schreibmaschine mit sich bringe, als vielmehr auf die Tatsache, daß der Kunde heute auf das äußere Aussehen der Schreiben großen Wert lege, und daß handschriftlich geschriebene Briefe keineswegs die gleiche werbliche Wirkung hervorriefen wie mit der Schreibmaschine geschriebene. Hauptsächlich aus diesem -Grunde entschied das Gericht, daß eine Schreibmaschine auch für ein kleineres gewerbliches Unternehmen unentbehrlich, und daß daher eine den Zwecken eines solchen Unternehmens dienende Schreibmaschine unpfändbar sei. Es sei noch hinzugefügt, daß die Schreibmaschine nicht nur als ein unpfändbares Erwerbsinstrument des Handwerkers, sondern auch der Angehörigen anderer mitte 1ständischer Berufe anerkannt ist, wie gleichfalls durch Gerichtsurteile festgelegt ist So hat z. B. das Oberlandesgericht-Frankfurt a. M. in einem Urteil vom 29. April 1938 (4 W 71/38) die Schreibmaschine eines pensionierten Beamten, der noch die Tätigkeit eines Handelsvertreters ausübt und sich hierbei der Schreibmaschine bedient als un? pfändbar anerkannt. Maßgebend für diese Entscheidung war der Nachweis des Besitzers der Schreibmaschine, daß er mit einem größeren Kundenkreise im schriftlichen Geschäftsverkehr steht und hierzu die Schreibmaschine braucht. Die Tatsache, daß der Besitzer der Schreibmaschine in diesem Falle nur einen Teil seines Erwerbs aus der Tätigkeit bezieht für die er die Schreibmaschine verwendet, da er ja eine Pension erhält, wurde von dem Gericht als unerheblich angesehen. Dieses hielt sich vielmehr lediglich an die Feststellung, daß der Besitzer der Schreibmaschine diese zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit als Handelsvertreter benötigt Ein Werkzeug oder Hilfsmittel aber, das ein Gewerbetreibender zur Fortsetzung seines Erwerbs benötigt — mag dieser >uh sein Haupt- oder sein Nebenberuf sein —, darf gemäß § 811 Ziff. 5 der Zivilprozeßordnung nicht gepfändet werden. Keine Kalkulationspflicht im Handwerk Gegenüber der Behauptung, daß die Einführung der Kalkulationspflicht im Handwerk oder zumindest im Bauhandwerk für die nächste Zeit geplant sei, hat der Reichskommissar für die Preisbildung kürzlich bekanntgegeben, daß es zwar erwünscht sei, wenn das Kalkulations- und Rechnungswesen auch im Handwerk Fortschritte macht daß aber die Einführung der Kalkulationspflicht im Handwerk zurzeit nicht erVogen werde. Der Anspruch auf Abschlußgratifikation In vielen Betrieben ist es üblich, den Gefolgschaftsmitgliedern nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Abschlußgratifikation zu zahlen. Die Auszahlung der Gratifikation erfolgt häufig erst im Laufe des nächsten Jahres für das vergangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr. Wenn nun ein Gefolgschaftsmitglied zur Zeit der Auszahlung der Gratifikation bereits aus dem «Betriebe ausgeschieden Achtung! Neues Postscheck-Konto! Für alle Ueberweisungen, die für den Handwerker- und Mittelstandsverband oder für unsere Zeltschrift „Der Jüdische Handwerker" bestimmt sind, Ist nur noch das Konto Borlin Nr. 8422« Zentralverband jüdischer Handwerker, e. V. . zu benutzen. Ueberweisungen für den Reichsverband des jüdischen Mittelstandes bitte mit dem Kennwort „Mittelstand" versehen. ist, so hat es dennoch grundsätzlich Anspruch auf die Abschlußgratifikation, auch wenn das Ausscheiden infolge Kündigung durch das Gefolgschaftsmitglied selbst, erfolgt ist Nach einer Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts vom 29. Juli 1938 (RAG. 32/38) kommt aber" das Recht auf Abschlußgratiflkatlon nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb dann in Fortfall, wenn es in einem. Betriebe herkömmlich ist daß nur die am Tage der Auszahlung der Abschlußgratiflkation noch im Betriebe Beschäftigten an der Gratifikation teilnehmen. Wird also das Bestehen eines solchen Brauchs nachgewiesen, so hat der am Tage der Auszahlung bereits aus dem Betriebe Ausgeschiedene keinen Rechtsanspruch auf die Abschlußgratiflkation. Postverkehr Für Pakete und Postgüter nach dem Lande Oesterreich gelten seit dem 1. Oktober die innerdeutschen Vorschriften, Formblätter und Gebühren. Der Nachnahmedienst wird am 1. November aufgenommen und die Verwendung von Nachnahmepaket- und Postgutkarten gestattet In der Regel muß eine Zollinhaltserklärung vorläufig noch jeder Paketsendung nach Oesterreich beigefügt werden. Briefsendungen nach Australien. Die englische Postverwaltung gibt davon Kenntnis, daß ihren Dienststellen in letzter Zeit häufig Briefsendungen aus Deutschland zugehen, die nach Australien bestimmt sind. Es handelt sich dabei um Briefe ohne Luftpostzuschlag, die den Leitvermerk „via London" tragen. Die Absender sind vermutlich der Meinung, daß die Sendungen, wenn sie erst in London vorliegen, ohne weiteres mit der britischen Luftpost nach Australien befördert werden, wofür bekanntlich dl englische Post keinen Zuschlag mehr erhebt. Diese Annahm Ist irrig. Die englische Postverwaltung läßt nur Briefe ohn Luftpostzuschlag aus ihrem eigenen Lande mit Flus zeugen nach den verschiedenen Ueberseeländern befördern. Sendungen aus anderen Ländern, für die der Luftpostzuschlag nicht entrichtet ist werden auf gewöhnlichem Wege, also mit Schiff, weitergesandt Derartige „via London" aufgegebene Sendungen nach Australien erleiden also nur eine unnötige Verzögerung. 10

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