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Der jüdische Handwerker · 1938-10-01 · 10 (10.1938) · p. Seite 8

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
30 (1938)
Issue
10 (10.1938)
Date
1938-10-01
Page
Seite 8 (sequence 10)
Language
German
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sich als arbeitsscheu erweist, und der nicht über genügende Mittel zur Bestreitung seines oder des Unterhalts seiner Familie verfügt. Ein Ausländer kann zur Vorbereitung des Erlasses eines Aufenthaltsverbotes vorübergehend in polizeiliche Verwahrung genommen werden. Gegen den Erlaß des Aufenthaltsverbots sowie gegen die Anordnung der polizeilichen Verwahrung ist Beschwerde bezw. Einspruch zulässig, Uber die'in gleicher Weise wie bei der Aufenthaltserlaubnisbeschränkung entschieden wird. Zurückweisung und Zurückschiebung. Ausländer, gegen die ein Aufenthaltsverbot erlassen ist, oder bezügl. deren die Voraussetzung für ein solches vorliegen, können an der Reichsgrenze zurückgewiesen werden oder binnen 48 Stunden über dieselbe zurückgeschoben werden, falls sie innerhalb dieser Zelt im Grenzgebiet angetroffen werden. Rechtsmittel hiergegen sind nicht gegeben. Abschiebung eines Ausländers über die Reichsgrenze kann erfolgen, wenn er das Reichsgebiet nicht freiwillig verlfiBt oder die Anwendung unmittelbaren Zwanges aus anderen Gründen geboten erscheint Zur Sicherung der Abschiebung kann der Ausländer in Haft genommen werden. Strafbestimmungen sehen Geld- und Haftstraf eh bis zu 150,— JSA für den Ausländer vor, der sich vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis im Reichsgebiet aufhält, Geldstrafen oder Gefängnisstrafen für die Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthaltsverbot oder für den Aufenthalt in Teilen des Reiches, für die seine Aufenthaltserlaubnis nicht gilt. Alle Reisepisse der Juden deutscher Staatsangehörigkeit sind auf Grund einer am 7. Oktober 1938 ergangenen Verordnung ungültig. Bei Vermeidung einer Bestrafung sind alle Paßinhaber verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung diese ungültig gewordenen Ausweispapiere der Paßbehörde im Inland, inderen Bezirk der Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen der Aufenthalt liegt, einzureichen. Für- Juden, die sich bei Inkrafttreten der Verordnung Im Ausland aufgehalten haben, beginnt der Lauf der Zweiwochenfrist mit der Einreise In das Reichsgebiet. Die Paßbehörde hat die Möglichkeit, für das Ausland ausgestellte Reisepässe von Juden durch ein vom Reichsminister des Innern bestimmtes Merkmal wieder gültig zu machen. Die neue Eisenbahnverkehrsordnanc vom 8. September 1*38 schafft mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 ein einheitliches Eisenbahnverkehrsrecht, das auch für Kleinbahnen gilt. Ein Entschädigungshöchstbetrag bis zu XH 100,— je Kilogramm der beförderten Ware, der bei vorsätzlichen oder fahrlässigem Verhalten der Bahn bis zu J9H 200,— steigen kann, ermöglicht jetzt die Beförderung von Kostbarkeiten, die bisher nur bedingungsweise zugelassen waren. Hat jedoch der Absender den Lieferwert angegeben, so erweitert sich sein Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der Höchstsätze und außerdem auf Ersatz desnachgewiesenen weiteren Schadens bis zum Lieferwert. Die Gebühr für die Angabe des Lieferwerts ist bedeutend ermäßigt worden. Die Abfertigungsfrist für Frachtgut ist auf einen Tag verkürzt worden. Die Haftung der Bahn für Abfertigung mangelhaft verpackten Guts ist eingeschränkt. Die Bahn ist mangels gegenteiliger Bestimmung Im Frachtbrief zur Beförderung durch Kraftwagen berechtigt und zur Zuführung von Stückgütern an den Empfänger bei Weisung des Absenders verpflichtet. Für ehemische Waren (Schwefelsäure, Phenol, Kresol, Terpentinerzeugnisse, Rohphosphat, Braunstein, Bormineral, Boraxkalk, Borax, Borsäure, Leimleder, Kasein für technische Zwecke, pflanzliche und tierische Wachse, Weinhefe, Rohweinstein, zitronensaurer Kalk, weinsaurer Kalk, Weinsäure und Zitronensäure) sind vom Reichsbeauftragten für Chemie mit Wirkung vom 30. September 1938 durch eine im Reichsgesetzblatt vom 20. September 1938 veröffentlichte Anordnung neue Liefer-, Bezug- und Verbrauchsgenehmigungen angeordnet worden. Gratisverlosungen sind in einem Erlaß zum Vollzug der Lotterieverordnung durch den Reichsminister des Innern als unvereinbar mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs erklärt worden, weil sie statt die sachlichen Vorzüge der angebotenen Ware hervorzuheben, die Spielleidenschaft wachrufen. Dr. für. Manfred Meyer. Dia Steuerkarten für 1939 In einem Runderlaß des Reichsflnanzministers vom S. September 1938 (S. 2230—220 III) sind Richtlinien für die Abfassung der Steuerkarten für das Jahr 1939 gegeben worden. Folgende Bestimmungen sind für die Steuerpflichtigen von Bedeutung: L Allgemeine Bestimmungen Die Beantwortung der auf der Steuerkarte gestellten Frage nach dem Religionsbekenntnis des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten ist für die Beurteilung der Kirchensteuerpflicht und die Veranlagung zur Kirchensteuer bestimmt Jeder Arbeitnehmer hat seine Steuerkarte dem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs 1939 oder vor Beginn eines Dienstverhältnisses vorzulegen. Solange die Vorlegung nicht erfolgt Ist, muß. der Arbeltgeber eine erhöhte Lohnsteuer und außerdem bei den männlichen Arbeitnehmern deutscher Staatsangehörigkeit der Geburtsjahrgänge 1914—18 Wehrsteuer nach den erhöhten Sätzen einbehalten. Der Arbeltgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahrs 1939 die auf Se'te 2 der Steuerkarte vorgesehene Lohnsteuer- und Wehrbescheinigung in den Spalten 1 bis S auszuschreiben und ferner am Schluß der Bescheinigung die Merkmale der Steuerkarte 1940 anzugehen. Dabei ist in Spalte 4 nur die einbehaltene Lohnsteuer und Wehrsteuer einzutragen. Bürgersteuer ist dagegen nicht zu berücksichtigen. Endet das Dienstverhältnis vor dem 31. Dezember 1939, so hat der Arbeitgeber die Bescheinigung in den Spalten 1 bis S schon bei Beendigung des Dienstverhältnisses auszuschreiben. Dem Arbeitnehmer ist jede Aenderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen verboten. Erforderlichenfalls kann der Arbeitnehmer Aenderung der Eintragungen auf der Steuerkarte bei den zuständigen Stellen beantragen. Ebenso ist jede Aenderung der amtlichen Eintragungen auf der Steuerkarte, sei es durch den Arbeltnehmer, sei es durch den Arbeitgeber oder durch andere private Personen verboten. Eine von zuständiger Stelle vorgenommene Aenderung darf der Arbeitgeber grundsätzlich erst bei den Lohnzahlungen berücksichtigen, die er nach Vorlage der geänderten Steuerkarte leistet Wer gleichzeitig bei mehreren Arbeltgebern beschäftigt Ist, kann bei der Gemeindebehörde die Ausschreibung einer zweiten oder weiteren .Steuerkarte beantragen. Die Steuerkarte 1939 ist bis spätestens am 15. Februar 1940 an das Finanzamt einzusenden, In dessen Bezirk dann die Steuerkarte 1940 ausgestellt sein wird. IL Wehrsteaereintragungen Auf der ersten Seite der Steuerkarte 1939 ist im Abschnitt II von der Gemeindebehörde zu bescheinigen, ob und gegebenenfalls mit welchem Satze der Arbeitnehmer wehrsteuerpflichtig ist Zu diesem Zweck hat die Gemeindebehörde bei allen weiblichen Arbeitnehmern und bei den nicht wehrsteuerpflichtigen männlichen Arbeitnehmern auf der Seite der Steuerkarte im Abschnitt II an der schraffierten Stelle das Wort „nein" einzutragen. Wehrsteuerpflichtig sind im Kalenderjahr 1939 alle männlichen deutschen Staatsangehörigen, die In den Kalenderjahren 1914, 1915, 1918, 1917 und 1918 geboren sind, jedoch nur dann, wenn bei ihnen bis zum 10. Oktober 19 3 8 eine endgültige Entscheidung darüber getroffen ist, daß sie nicht zur Erfüllung der zweijährigen aktiven Dienstpflicht einberufen werden, es sei denn, daß bei Ihnen ein Steuerbefreiungsgrund vorhanden Ist liegt bei einem männlichen Arbeitnehmer der genannten Geburtsjahrgänge die endgültige Entscheidung Uber seine Nichtelnberufung am 10. Oktober 1938 noch nicht vor, so ist dieser Arbeitnehmer im Kalenderjahr 1939 nicht wehrsteuerpflichtig. Wenn ein männlicher Arbeitnehmer der Geburtsjahrgänge 1914 bis 1918 im Kalenderjahr 1939 wehrsteuerpflichtig ist so trägt die Gemeindebehörde auf der ersten Seite der Steuerkarte 1939 dieses Arbeitnehmers Im Abschnitt II an der schraffierten Stelle das Wort „Ja" ein. Außerdem macht die Gemeindebehörde auf der Steuerkarte kenntlich, ob der Arbeitnehmer die Wehrsteuer nach den erhöhten Sätzen (50 v. H. der Lohnsteuer, mindestens aber 4 v. H. des Arbeitslohns) oder nach den einfachen Sätzen (8 v. H. der Lohnsteuer, mindestens aber % v. H. des Arbeitslohns) zu entrichten hat. Die Kenntlichmachung erfolgt durch Durchstreichung des nicht in Frage kommenden Steuersatzes auf der Steuerkarte. Die Wehrsteuer beträgt in der Regel in denersten beiden Kalenderjahren der Wehrsteuerpflicht 50 v. H der Lohnsteuer, mindestens aber 4 v. H. des Arbeitslohns und in den folgenden Kalenderjahren 8 H. der Lohnsteuer, mindestens aber Vt v. H. des Arbeitslohns. Die wehrsteuerpflichtigen Arbeitnehmer der Geburtsjahrgänge 1914, 1915 und 1916 haben für das Kalenderjahr 1939 In der Regel die Wehrsteuer nach den einfachen Sätzen (6 v. H. der Lohnsteuer, mindestens aber H v. H. des Arbeltslohns) zu entrichten. 8

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