Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 30 (1938)
- Issue
- 10 (10.1938)
- Date
- 1938-10-01
- Page
- Seite 7 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Ab 1. Januar 1939: Buchführungspflicht für den Einzelhandel Seit dem 1. April 1938 sind bekanntlich alle Handwerksbetriebe zur Führung von Büchern verpflichtet Durch eine Anordnung des Leiters der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel wird nunmehr auch für den gesamten Bereich des Einzelhandels mit Wirkung vom 1. Januar 1939 ab die Verpflichtung zur Führung ordnungsmäßiger Bücher eingeführt. Die Anordnung ist auf Grund der §9 16 und 17 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der deutschen Wirtschaft vom 27. November 1934 und des § 19 der Satzungen der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel erlassen worden, und zwar mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung. ' Auf Grund der Verordnung ist jedes Mitglied der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel, also jederElnzelhandelskaufm&nn vom 1. Januar 1939 ab verpflichtet, Bücher zu führen, die mindestens den nachstehend angegebenen Anforderungen an eine ordentliche Buchführung entsprechen. Von den Unterabteilungen Einzelhandel der Wirtschaftskammern werden Buchführungs- Arbeitsgemeinschaften abgehalten, lind die Mitglieder können auch zur Teilnahme an diesen Arbeitsgemeinschaften verpflichtet werden. Einzelhändler, die bereits jetzt Bücher führen, und deren Buchführung über die Mindestanforderungen hinausgeht, können diese natürlich beibehalten. Sie müssen aber sorgfältig prüfen, ob ihre Buchführung nicht etwa hinter den Mindestanforderungen in irgendeiner Hinsicht "zurückbleibt. Daß das nicht der Fall ist, müssen sie auf Verlangen der zuständigen bezirklichen Gliederung der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel gegebenenfalls nachzuweisen in der Lage sein. In der Uebergangszeit, d. h. bis zum 31. Dezember 1939, können in besonders gelagerten Fällen auf Antrag Ausnahmen von den Buchführungsvorschriften zugelassen werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Anordnung können Ordnungsstrafen verhängt werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß eine den Mindestanforderungen genügende Buchführung in erster Linie im Interesse der Einzelhandelskaufleute selbst liegt Sie ermöglicht jederzeit einen Ueberblick über die gesunde Entwicklung der Kosten im Verhältnis zu den Leistungen des Betriebs und bildet die unentbehrliche Grundlage für eine ordentliche kaufmännische Kalkulation. ■ * Die Mindestanforderungen an eine Einzelhandelsbuchführunn Sofern nicht Bereits weitergehende Bücher im Sinne des § 38 HGB. bzw. des § 161 AO. geführt werden, sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten: 1. Ist ein Geschäftsbuch zu führen, 2. ist ein Wareneingangsbuch zu führen, 3. sind Kassenberichte über den täglichen Kassenverkehr anzufertigen {Kassenberichtsblocks), 4. sind Forderungen und Schulden laufend aufzuzeichnen, 5. ist jährlich Inventur zu machen und ein Abschluß zu erstellen. Die Unterlagen für die Buchführung sind geordnet aufzubewahren. Erläuterungen zu den Mindestanforderungen Zu 1: In das Geschäftstagebuch sind täglich laufend und lückenlos einzutragen: Die Einnahmen und Ausgaben aus der Kasse nach dem Kassenberichtsblock (vgl. unter 3). Die Zugänge und Abgänge auf bargeldlosen Zahlungskonten (Postscheck oder Bank), getrennt nach: Betriebskosten, Privatentnahmen, Warenein- und -Verkäufen und sonstigen Geschäftsvorfällen. Zu 2: In das Wareneingangsbuch sind am Tage des Warenerwerbs unter fortlaufender Nummer einzutragen: Der Tag, an dem ein Warenposten erworben wird, Name und Anschrift des Lieferers: Art des Warenpostens, der Rechnungsbetrag insgesamt der r&ne Einkaufspreis, etwaige Abzüge (Warenrückgaben, Differenzen, Skonti), Warennebenkosten (Frachten, Verpacku/% MTW ), ein Hinweis, wo der für die Buchung eraarderllche Beleg abgelegt Ist und ein Vermerk, ob oder\vann der bezogene Warenposten bezahlt ist Zu 3: Mit Hilfe der Kassenberichtsblocks sind täglich die Einnahmen aus Warenverkäufen (Tageslosung) zu ermitteln: Im Kassenbericht sind aufzunehmen: Der sich aus einem Kassensturz ergebende Kassenbestand bei Geschäftsschluß, der Kassenendbestand des Vortages, die Ausgaben im Laufe des Tage« und Einnahmen, die nicht aus Warenverkäufen herrühren (sonstige Einnahmen). Zu 4: Forderungen und Schulden sind, sofern sie nicht auf besonderen Konten in der Buchführung mit erfaßt werden, gesondert laufend aufzuzeichnen (in Kundenkreditbüchern, in besonderen Spalten des Wareneingangsbuches u. ä.). Aus diesen Aufzeichnungen ist nach Möglichkeit monatlich, mindestens aber vierteljährlich eine Uebersicht zusammenzustellen. Zu 5: In der Inventur und beim Abschluß (Bilanz und Verlust- und Gewinnrechnung) sind sämtliche Vermögens- und Schuldverhaltnisse zum Jahresschluß (wie Bargeld, Postscheck- oder Bankguthaben, Warenlager, Einrichtung, Außenstände, Schulden usw.) genau zu verzeichnen. Das täqÜche JUcfU Neues Ausländerpolizeirecht (Fortsetzung aus der September-Ausgibe) Vorläufige Wirkungen gestellter Anträge. Beantragt ein Ausländer vor oder gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit oder vor Ablauf der gesetzten Fristen die Aufenthalteerlaubnis, so gilt sein Aufenthalt im Reichsgebiet bis zur Entscheidung Uber seinen Antrag als erlaubt Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis eine neue Aufenthalteerlaubnis beantragt. Die Einlegung der Beschwerde oder des Einspruchs hat ebenfalls aufschiebende Wirkung, wenn die Behörde, deren Verfügung angefochten wird, diese Wirkung nicht ausschließt. Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis. Die nach den bisherigen landesrechtlichen Bestimmungen erteilten Aufenthaltserlaubnisse erlöschen spätestens am 31. März 1939. Ausländer, die nach den bisherigen landesrechtlichen Bestimmungen einer Aufenthaltserlaubnis nicht bedurften, haben den Antrag auf Erteilung spätestens bis zum 3 1. Dezember 1938 zu stellen. Im übrigen erlischt die Aufenthalteerlaubnis, wenn der Ausländer seinen Aufenthalt im Reichsgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde unterbricht, sobald der Ausländer einen gültigen nach den Paßbestimmungen erforderlichen Paß oder Paßersatz nicht besitzt wenn der Ausländer seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert y In den beiden letztgenannten Fällen ist jedoch dem Ausländer die Möglichkeit gegeben, unmittelbar nach dem Erlöschen der Aufenthalteerlaubnis eine neue zu beantragen, wobei ihm gestattet ist, bis zur Entscheidung Uber seinen Antrag im Lande zu verbleiben. Ist die Aufenthaltserlaubnis erloschen, abgelaufen oder sind die Voraussetzungen weggefallen, unter denen der Ausländer einer besonderen Aufenthaltserlaubnis nicht bedarf, und hat er nicht rechtzeitig eine'solche beantragt, so hat er das Reichsgebiet zu verlassen. Das Gleiche gilt entsprechend für die Erteilung der auf bestimmte Gebiete beschränkten Aufenthalteerlaubnis für die Teile, für die die Aufenthalteerlaubnis nicht erteilt ist Hier ist jedoch die Möglichkeit geschaffen, daß der Ausländer mit besonderer polizeilicher Erlaubnis diese Gebiete betritt Aufenthaltsverbot. Ein Aufenthaltsverbor für das Reichsgebiet oder ausnahmsweise für bestimmte Teile des Reichsgebiete kann befristet oder unbefristet auch für den Ehegatten des Ausländers und seine minderjährigen Kinder dann erlassen Werden, wenn er den Voraussetzungen des Aufenthaltsrechte zuwiderhandelt, also nach Persönlichkeit und Zweck des Aufenthalts keine Gewähr mehr dafür bietet, daß er der gewährten Gastfreundschaft würdig Ist. Insbesondere* kann ein Aufenthaltsverbot gegen den Ausländer erlassen werden, dessen Verhalten geeignet Ist, wichtige Belange des Reichs oder der Volksgemeinschaft zu gefährden, im Reichsgebiet oder im Ausland wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist, rechtekräftig zu einer Strafe verurteilt worden Ist, oder gegen den im Reichsgebiet oder im Ausland durch rechtskräftige Entscheidung einer Behörde eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung, die Unterbringung in einer Fürsorgeerziehungsanstalt oder die Entmannung angeordnet ist, der gegen die Vorschriften des Steuerrechte einschl. Zoll rechte, des Monopolrechte, des Devisenrechts oder gegen Ein- und Ausfuhrverbote verstoßen hat, der den Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung oder die Regelung des Arbelteeinsatzes zuwiderhandelt, der gegen die auf dem Gebiete der Ausländerpolizel, des Ausweis- oder des Meldewesens erlassenen Vorschriften verstoßen hat, der gegenüber einer amtlichen Stelle zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben Uber seine Person, seine Familie, seine Staatsangehörigkeit, seine Muttersprache, seine Rassezugehörigkeit, seinen Beruf oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, der im Reichsgebiet bettelt, der Gewerbsunzucht nachgeht oder 7