Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 30 (1938)
- Issue
- 8 (8.1938)
- Date
- 1938-08-01
- Page
- [Seite] (sequence 10)
- Language
- German
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aussetzt, während die Beteiligung jüdischer Mischlinge und „jüdisch Versippter" grundsätzlich außer Betracht bleibt. Nur wenn bei Mischlingen jüdische Verwandte oder bei „Versippten" jüdische Ehegatten oder Verschwägerte beherrschenden Einfluß auf den Gewerbebetrieb ausüben, kann der § 3 der Verordnung in Anwendung gebracht werden. Wenn alle erforderlichen Ermittlungen und Prüfungen vorgenommen sind, hat die Behörde über die Eintragung zu entscheiden und die Eintragung der festgestellten jüdischen Betriebe zu verfügen. Diese Verfügung ist dem Inhaber des Gewerbebetriebs mitzuteilen. Die Eintragung darf erst dann vollzogen werden, wenn die Verfügung unanfechtbar geworden ist. Bevor die Eintragung vorgenommen wird, muß also der Ablauf der Besch werdefrist abgewartet werden. Wenn binnen zwei Wochen nach Zustellung der Eintragungsverfügung keine Beschwerde eingelegt wird, so ist die Eintragung vorzunehmen. Wenn dagegen innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen eine Beschwerde eingelegt worden ist, so ist die Eintragung des Betriebes so lange auszusetzen, bis über die Beschwerde endgültig entschieden ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Ermittlungen ergeben, daß an dem Gewerbebetrieb ein Jude fremder Staatsangehörigkeit beteiligt ist In diesem Falle ist der höheren Verwaltungsbehörde zu berichten. Die Anlegung der Verzeichnisse soll mit möglichster Beschleunigung durchgeführt werden. Preisüberwachung bei Grundstücksverkäufen Der Reichskommissar für Preisüberwachung hat durch eine Verordnung zur Sicherung der Preisüberwachung von Grundstücken vom 8. Juli 1938 bestimmt, daß jeder freiwillige Verkauf eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts - der zuständigen P r e i s b i 1 - dungsbenörde mitgeteilt werden muß. Die Mitteilung erfolgt durch das Finanzamt als Orunderwerbssteuerstelle, dem bereits gemäß § 189 b der Reichsabgabenordnung der Grundstücksverkauf zur Kenntnis gebracht werden muß. Die Preisprüfungsstelle entscheidet über die Genehmigung des Kaufpreises. Erst, wenn sie diesen genehmigt oder nicht beanstandet hat, oder wenn seit Abgang der Meldung an die Preisprüfungsstelle zwei Wochen verstrichen sind, ohne daß eine Beanstandung erfolgt ist, darf die Orunderwerbssteuerstelle die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen. In einem Runderlaß des Reichskommissars für die Preisbildung und des Reichsministers der Finanzen, 'der ebenfalb vom 8. Juli 1938 datiert ist (72/38 und S. 4540/22 III), wird eine Reihe von Fällen angeführt, in denen es eine,«- Mitteilung an die Preisbildungsbehörde nicht mehr bedarf. Das ist z. B. der Fall, wenn die Grundstücksveräußerung schon nach der Grundstücksverkehrsbekanntmachung oder dem Wohnsiedlungsgesetz einer Genehmigungspflicht unterliegt, ferner wenn der Veräußerungspreis den Einheitswert des Grundstücks nicht übersteigt. Doch kann in einzelnen Orten die Mitteilungspflicht erweitert und auch auf diejenigen Fälle ausgedehnt werden, in denen der Veräußerungspreis unter dem Einheitswert des Grundstücks liegt. Ferner wird darauf hingewiesen, daß es zur Vereinfachung und Beschleunigung dient, wenn die Veräußerung von Grundstücken der zustandigen Preisbildungsstelle unmittelbar durch die Beteiligten oder durch den Notar, der den Veräußerungsvertrag beurkundet, zur Genehmigung unterbreitet wird. Die Preisbildungsbehörde kann in jedem Falle von den Beteiligten die Vorlegung einer Abachrift des Veräußerungavertrages verlangen. Die Preisbildungsbehörde soll die Prüfungen möglichst schnell vornehmen, damit die Durchführung des Orundstücksgeschäfts nicht länger als unbedingt nötig gehindert wird Aeußert die Preisbildungsstelle Bedenken gegen die Zulässigkeit des Preises, so darf das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung erst dann ausstellen, wenn die Preisbildungsbehörde erklärt, daß sie den Preis nicht mehr beanstandet Wenn die Preisbildungsbehörde gegen den Veräußerungspreis Bedenken hat, so soll sie die Beteiligten sogleich benachrichtigen und darauf hinweisen, daß das Finanzamt nicht befugt sei, die für die Umschreibung im Grundbuch erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung auszuhändigen. Das Recht zur Erhebung der Steuer wird durch das Preisprüfungsverfahren nicht berührt. Diese kann also schon während der Durchführung des Verfahrens eingezogen werden. CcunDuno Des HridisoßcbnnDM Der Juftin in Oeutöhlonft In der Sitzung des Rats bei der Reichsvertretung am 27. Juli d. J. ist der ..Reichsverband der Jaden in Deutschland" ins Leben gerufen worden. Diese Gründung bedeutet eine Umformung der Reichsvertretung zum Zwecke der e i n - heitlichen Zusammenfassung aller organisierten jüdischen Arbeit. Unmittelbare Träger des Reichsverbandes sind die jüdischen Gemeinden, die, soweit erforderlich, in Bezirksorganisationen gegliedert werden sollen. Die Aufgaben des bisherigen Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden gehen auf den Reichsverband über. Von den süddeutschen Landesverbänden werden der Bayerische, Württembergische und Badeasche Landesverband in Bezirksorganisationen des Reichsverbandes umgewandelt werden. Die bisherigen Organe der Reichs Vertretung: Präsident, Präsidialausschuß und Rat werden als Organe des Reichsverbandes bestehen bleiben. Ab Vorstand des Reichsverbandes amtiert bis zum 31. Dezember 1940 der bisherige Präsidialausschuß. Die Ambzeit des derzeitigen Präsidenten des Reichsverbandes, Rabbiner Dr. Baeck, ist unbefristet. Mit dieser Neugründung bt die seit langem erstrebte zentrale Organisation der in Deutschland lebenden Juden geschaffen. An Arbeit wird es ihr nicht fehlen. Zur Beachtung! Tüchtigem Friseurmeister bt Gelegenheit geboten, ein altes eingeführtes Geschäft in Köln wegen Auswanderung des jetzigen Inhabers zu übernehmen. Zuschriften an die Redaktion dieses Blattes erbeten. Das Jüdische Wohlfahrts- und Jugendamt teilt mit: Für Betreute des Wohlfahrtsamts — Erwachsene und Kinder — benötigen wir schnellstens b ra u c h b a re .Bettstellen, Bettwäsche und Betten. Spenden bitten wir der Zentrabtelle des Jüdischen' Wohlfahrts- und Jugendamts Berlin C2, Rosenstr. 2—4, Fernsprecher 416711, zu melden. Wir warnen erneut vor Charlotte Grünberg, geboren am 21. Juni 1891 in Berlinchen, letzte bekannte Adresse Pasteurstraße 40 bei Hirsch. Frau Q. versucht die Aufmerksamkeit hilfsbereiter Personen auf sich zu lenken, indem sie auf der Straße umfällt und berichtet, daß sie von keiner Seite unterstützt werde und daher vor Hunger umsinke. Sie bedient sich auch anderer Namen. Anträge auf Freikarten zu den von der Jüdischen Gemeinde veranstalteten Festgottesdiensten in den Betsälen sind bis zum 20. dieses Monate bei den zuständigen Bezirkswohlfahrtsämtern einzureichen. Freikarten für die Festgottesdienste in den Synagogen können in keinem Fall bewilligt werden. Wir weben erneut darauf hin, daß sämtliche von der Jüdischen Gemeinde und ihren Dienststellen, sowie den jüdischen Organisationen beauftragte Sammler im Besitz eines mit Stempel versehenen Ausweises bind, der in jedem Fall vorzulegen ist. Wo dies nicht geschieht, handelt es sich um Schwindler, vor denen gewarnt wird. In allen Zweifels fällen ist vor Hergabe von Oeld oder Sachspenden die Zentralstelle des Jüdischen Wohlfahrte- und Jugendamtes, Rosenstraße 2—4, Fernsprecher 416711, anzurufen. Jedtn Montaf, 6—8 Uhr, Oranlsnstr. 61 I (direkt am Moritzplatz). » Jedsn Mittwoch, 4—5 Uhr, Nachodstr. 8 In des Ge- •chaftiiUlU. Die Wirtschaftehilfe teilt mit: Eine Underwood-Schreibmaschine Nr. 489384 gebraucht abzugeben. Anfragen unter Nr. 12616 sind an die Wirtschattehilfe der Jüd. Gemeinde Oranienburger Str. 31, Apparat 26 zwbchen 9—12 Uhr zu richten. Steuerkalender Vom 20. August Ms End« September 1938 20. August Abführung der einbehaltenen lohn- und Wehrsfeuern für die Zeit vom I. 15. August. An Finanzamt. S.September Abführung der einbehaltenen Lohn- und Wehrsteuern für die Zeit vom 16.- 31. August. An Finanzamt. S. September Abführung der einbehaltenen Bürgersteuern für die Lohnzahlungen im August. An Steuerkasse. 10. September Umsatzsteuern. An Finanzamt. 10. September Einkommensteuern. An Finanzamt. 19. September Lohnsummensteuer. An Steuerkasse. 15. September Grundu. Gebäudesteuer. An Steuerkasse. 20. September Abführung der einbehaltenen Lohn- und Wehrsteuern für die Zelt vom 1.-15. Sept. An Finanzamt.