Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 30 (1938)
- Issue
- 8 (8.1938)
- Date
- 1938-08-01
- Page
- [Seite] (sequence 9)
- Language
- German
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Zur Arisierung jüdischer Gewerbebetriebe Bei der Arisierung jüdischer Gewerbebetriebe ist davon auszugehen, daß dieser Vorgang zunächst einmal grundsätzlich ein reines Veräußerungsgeschäft ist. Demzufolge ist hierbei alles das zu beachten, was normalerweise sonst bei einem Veräußerungsgeschäft eines gewöhnlichen Qewerbebetriebes erforderlich ist. Ein Handwerks betrieb kann dementsprechend nur an jemanden veräußert werden, der zur Uebernahme eines solchen befähigt ist, d. h. bereits in der Handwerksrolle eingetragen ist oder die Meisterprüfung abgelegt hat, abgesehen von der Anmeldung bei der Gewerbepolizei. Wenn es sich um Einzelhan delsgeschäfte handelt, so ist die Veräußerung nur an einen Käufer erlaubt, der den Nachweis der Sachkunde erbringt. Dieser Nachweis kann von einer erfolgreich bestandenen Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer abhängig gemacht werden. Bei Großhandelsgeschäften ist dieser Sachkundennachweis nicht erforderlich. Wohl aber bestehen Qroßhandetserlaubnisse für gewisse Branchen, die an die Person gebunden sind, d. h. es wird Wert darauf gelegt, daß der nternehmer auch über die erforderlichen Kapitalien zur Führung des Geschäfts verfügt. Bei der Arisierung von jüdischen Gewerbebetrieben und ihrer Ueberführung in arische Hände ist die Genehmigung der Polizei erforderlich, für die in Berlin der Bezirksbürgermeister zuständig ist, im übrigen die obere Dienststelle der Polizeibehörden. Soweit die Errichtung von einer Genehmigung auf Grund des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels und seiner Durchführungsbestimmung ab- - hängig ist, ersetzt diese Genehmigung die erforderliche poli zeitliche Genehmigung. Das gleiche gilt sinngemäß für Veräußerungsgeschäfte, für die bereits auf Orund des Reichsgesetzes für das Kreditwesen eine Genehmigung des Reichskommissars für das Kreditwesen vorgeschrieben ist. Maßgebend für die Zuständigkeit ist der Sitz des zu überneh- Zmenden bezw. zu eröffnenden Gewerbebetriebes. Bei der Stellung der Anträge sind anzugeben, a) die Personalien des jüdischen Vertragspartners und seiner Ehefrau (Vor- und Zunamen, Geburtsdaten, Staatangehörigkeit, ob Volljude oder Mischlinge 1. oder 2. Grades) b) der arische Nachweis des Käufers, der durch Vorlage von Urkunden lückenlos erbracht werden muß c) Bilanz 1 d) Originalvertrag oder beglaubigte Abschriften hiervon. Die Anträge sind stets in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Dr. Manfred Meyer. Kennkarten für Juden Die Verordnung über Kennkarten vom 22. Juli 1938 und die Dritte Bekanntmachung über den Kennkartenzwang vom 23. Juli 1938 ist für Juden von außerordentlicher Wichtigkeit. Die Kennkarte ist ein allgemeiner polizeilicher Inlandsausweis, der von der Ortspolizeibehörde bezw. den von der Ortspolizeibehörde beauftragten polizeilichen Meldebehörden ausgestellt wird, wobei örtlich zuständig die Behörde ist, in deren Bezirk der Kennkartenbewerber seinen Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder mangels solcher seinen tatsächlichen Aufenthalt hat. Bei dem persönlich zu stellenden, Antrag auf Ausstellung der Kennkarte sind alle Nachweis« zu erbringen, die erforderlich sind, um die Person unA die deutsche Staatsangehörigkeit des Kennkartenerwerbers einwandfrei festzustellen, insbesondere die erforderliche Anzahl von Lichtbildern in der vorgeschriebenen Größe und Ausstattung einzureichen, die erforderlichen Fingerabdrücke nehmen zu lassen, die erforderlichen Unterschriften zu leisten, sich gegebenenfalls einem Personenfeststellungsverfahren zu unterziehen und zur Empfangnahme der Kennkarte Und auch sonst auf amtliches 'Verlangen an Amtsstelle zu erscheinen. Eine Rückgabepflicht der Kennkarte besteht, wenn der Name oder die Berufsart des Inhabers sich ändert, wenn er seine deutsche Staatsangehörigkeit verliert oder sich herausstellt, daß er sie nicht besitzt, ferner bei Ausstellung einer neuen Kennkarte durch Vermittlung der Paßbehörde, die zur Ausstellung dieser Karte berufen ist. Der Kennkarteninhaber hat den Verlust einer gültigen Kennkarte sofort anzuzeigen. Die Gültigkeitsdauer der Kennkarte beträgt 5 Jahre, die Gebühr für ihre Ausstellung 3.— RM. Ermäßigungsmöglichkeiten auch für bestimmte Personengruppen bestehen. Eintragungen dürfen auf der Kennkarte nur von der Paßbehörde, die die Kennkarte ausstellt, vorgenommen werden. Die Kennkarte kann entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die ergeben, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung der Kennkarten nicht oder nicht mehr vorliegen. Bedeutungsvoll sind auch die Strafbestimmungen. Falls nicht besonders schwere Fälle vorliegen, in denen auf Gefängnis bis zu einem Jahr und auf Geldstrafe oder auf eine dieser Strafen erkannt werden kann, wird mit Haft und mit Geldstrafe bis zu RM 150.— oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer sich eine Kennkarte nicht ausstellen läßt. L obwohl er dem Kennkartenzwang unterliegt — wichtig für ' e d e n Juden deutscher Staatsangehörigkeit —, ferner wer ei Antragstellung unwahre Angaben macht, sich eine Kennkarte ausstellen läßt, obgleich er im Besitz einer gültigen Kennkarte ist, die Rückgabe- oder Anzeigepflicht verletzt, seine Kennkarte einem anderen zum Gebrauch überläßt oder eine, für einen anderen ausgestellte Kennkarte gebraucht oder zum eigenen Oebrauch annimmt. Juden über 15 Jahre haben sich auf amtliches Erfordern jederzeit über ihre Person durch ihre Kennkarte auszuweisen, bei Anträgen, die sie an amtliche oder parteiamtliche Dienststellen richten, unaufgefordert nicht nur auf ihre Eigenschaft ab Juden hinzuweisen sondern auch- Kennwort und Kennummer ihrer Karte anzugeben, oder — falls die Anträge mündlich gestellt werden — Anfragen und Eingaben an amtliche oder parteiamtliche Dienststellen gerichtet werden sowie bei der polizeilichen Meldung unaufgefordert ihre Kennkarte vorzulegen. Der Vertreter eines Juden hat unaufgefordert auf die Eigenschaft des Vertretenen als Juden hinzuweisen, ' Kennort und Kennummer der Karte des Vertretenen anzugeben. Bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen gelten die vorher erwähnten verschärften Strafbestimmungen, d. h. es kann hierbei auf Gefängnis bis zu einem Jahr und auf Geldstrafe erkannt werden. Die vorerwähnten Regelungen gelten ab 1. Oktober 1938. Dr. M. M. Verzeichnisse jüdischer Gewerbebetriebe Nähere" Bestimmungen zur Ausführung der Drillen Vei" Ordnung zum Reichsbürgerrecht vom 14. Juni 1938 (vgl. Juli-Heft dieser Zeitschrift, Seite 3) sind vom Reichsminister des Innern unter dem 14. Juli 1938 erlassen worden. Die Verzeichnisse sollen die Bezeichnung „Verzeichnis der jüdischen Gewerbebetriebe in X'' führen. In diese Verzeichnisse sind die jüdischen Betriebe nach der Buchstabenfolge einzutragen. Soweit ein örtliches Bedürfnis hierzu besteht, können die Verzeichnisse auch nach Geschäftszweigen eingeteilt werden. Bei der Eintragung soll der Gegenstand des Gewerbes möglichst genau angegeben werden. Allgemeine Bezeichnungen, wie etwa Handelsbetrieb, sollen vermieden werden. Bei einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft müssen die Namen der Gesellschafter, bei dem Gewerbebetrieb einer juristischen Person die Namen der jüdischen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats angegeben werden. Auch Angaben über den Umfang des Betriebs (Zahl der Beschäftigten) sind vorgesehen. Die Verzeichnisse der jüdischen Gewerbebetriebe sollen bei denjenigen Behörden geführt werden, bei denen nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Gewerbebetriebe anzumelden sind. Dieser Paragraph bestimmt, daß jeder, der den selbständigen Betrieb eines - Gewerbes beginnt, der für den Ort, wo solches geschieht, nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde (in Preußen ist die Gemeindebehörde zustandig) gleichzeitig Anzeige davon machen muß. In Oesterreich werden die Verzeichnisse bei den Gewerbebehörden erster Instanz geführt werden. Die Verzeichnisse sollen in vierfacher Ausfertigung hergestellt werden. Das erste Stück dient zum innerdienstlichen VerkehV der Behörde, das zweite ist zur Einsichtnahme aufzulegen, das dritte ist für die höhere Verwaltungsbehörde und das vierte für den zuständigen Gauleiter bestimmt. Vor Anfertigung des Verzeichnisses soll sich die Behörde, der die Anfertigung obliegt, die nötigen Unterlagen verschaffen. Zu diesem Zweck wird sie sich u. a. mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer, sowie mit der Handwerkskammer, ferner auch mit den Finanzbehörden und mit solchen Stellen in Verbindung setzen, die bereits über entsprechende Unterlagen verfügen. Außerdem sind von Amts wegen auch alle sonstigen zweckdienlichen Maßnahmen zur Erfassung aller jüdischen Gewerbebetriebe zu treffen. Die Ermittlungen sollen sich auch auf UNSERE 5 IN BERLIN MIci» HUTE diejenigen früher jüdischen Gewerbebetriebe e. strecken, deren frühere Inhaber bereits ausgeschieden sind, falls angenommen wird, daß diese die Betriebsführung dennoch beherrschen. Bei Betrieben, die nach dem 26. April 1938 veräußert worden sind, brauchen im allgemeinen neue Ermittlungen nicht mehr vorgenommen zu werden. Bei den Prüfungen, und Ermittlungen soll beachtet werden, daß der Begriff des jüdischen Gewerbebetriebes die Beteiligung von Juden vor- HUTE Mit HUTE Wll •fcfilel* HUTE SCHON HAU1IR Allll IIS