Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 30 (1938)
- Issue
- 7 (7.1938)
- Date
- 1938-07-01
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
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entspricht. Das Wechselgeschäft hat sich besonders lebhaft gestaltet. Es konnten rund 6000 Abschnitte im Gesamtbeträge von 1,1 Millionen RM von den Mitgliedern zum Diskont hereingenommen werden, und außerdem wurden weitere rund 6000 Abschnitte für Geschäftsfreunde eingezogen. Auf der Passivseite der Bilanz haben sich die Gläubiger in laufender Rechnung von 398000.— auf 519000.— RM, also um etwa 30 Prozent erhöht. Die Spareinlagen stehen mit fast 60000.— RM also ungefähr in gleicher Höhe wie im Vorjahr, "ztf Buch. Die Geschäftsguthaben der Mitflieder sind von 93 000.— auf 121000.— RM gestiegen. In er durch den zuständigen Prüfungsverband, den Verband brandenburgischer gewerblicher Genossenschaften e. V., Berlin, vorgenommenen Prüfung haben sich, wie aus dem Prüfungsbericht hervorgeht, Beanstandungen von Bedeutung nicht erfeben. In dem Bericht wird u. a. darauf hingewiesen, daß inlagen und Forderungen in laufender Rechnung wiederum stark gestiegen sind, und daß ferner das Kreditgeschäft der Bank fast ausschließlich aus eingelegten Geldern und eigenen Mitteln finanziert worden ist. In dem Vorstandsbericht wird festgestellt, daß sich auch das Geschäftsjahr 1938 bisher weiter günstig entwickelt hat, und daß daher im laufenden Jahre wieder ein zufriedenstellendes Ergebnis erwartet werdendarf. Der Kredit verein wird welter bemüht bleiben, die mittelständischen jüdischen Betriebe mit Krediten zu versorgen. Die jüdischen Handwerks- und Mittelstandskreise sehen in ihm mit Recht eine wichtige Stütze ihrer wirtschaftlichen Arbeit Versicherungsverein „Die Hilf«" Wie aus einer Bekanntmachung des Versicherungs-Vereins „Die Hilfe" zu ersehen ist, haben Beirat und Vorstand die Absicht, satzungsgemäß die Auflösung des Versicherungs-Vereins herbeizuführen, weil nur hierdurch die Interessen der Mitglieder gewahrt erscheinen. Die hierzu erforderliche Mitgliederversammlung ist zum 5. August 1938 einberufen. Sofern die Auflösung beschlossen, und dieser Beschluß von dem Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung fenehmigt wird, erlöschen die Versicherungsverhältnisse am 1. August 1938; alsdann wird die Prämienreserve der einzelnen Versicherungen den Empfangsberechtigten ausgezahlt und zwar durch den Liquidator (Abwickler), ohne daß es eines besonderen Antrages hierzu bedarf. Der Anspruch auf Urlaub Die Grundlage des Anspruchs auf Urlaub ist in erster Linie die Tarifordnung, deren Bestimmungen über die Regelung des Urlaubs unter allen Umständen rechtsverbindlich sind. Soweit die Urlaubsansprüche der Arbeiter und Angestellten nicht durch eine Tarifordnung geregelt werden, gibt es häufig Richtlinien des zuständigen Reichstreuhänders, die zwar nicht rechtsverbindlich sind, aber dennoch große arbeitsrechtliche Bedeutung haben. Ferner pflegen die Betriebsordnungen Bestimmungen über die Urlaubsansprüche der Betriebsangehörigen zu enthalten. Wenn freilich eine für den Betrieb geltende Tarifordnung vorhanden ist, darf die Urlaubsregelung in der Betriebsordnung nicht ungünstiger für den Arbeitnehmer sein als die in der Tarifordnung, anderenfalls ist nur die letztere maßgebend. Soweit keine tarifliche Grundlage für die Urlaubsgewährung besteht und diese auch in den Richtlinien, des zuständigen Reichstreuhänders keine Begründung findet, unterliegt sie grundsätzlich der freien Vereinbarung. Das Reichsarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 10. November 1937 (RAG 113/37) ausdrücklich festgestellt, daß ein klagbarer Anspruch auf Gewährung von Urlaub dann nicht angenommen werden kann, wenn er weder tariflich vorgeschrieben, noch vereinbart worden ist Doch ist. zu beachten, daß die Urlaubsansprüche aller jugendlichen Arbeitnehmer jetzt durch das Jugendschutzgesetz geregelt werden, dessen Vorschriften über den Urlaub der lugendlichen bereits seit dem 2. Mai 1938 Gesetzeskraft erlangt haben. Nach diesen Vorschriften hat jeder Jugendliche, der länger als 3 Monate ohne Unterbrechung in einem Lehr- oder Arbeitsverhältnis tätig war, einen Urlaub unter Fortzahlung des Lohns oder der Erziehungsbeihilfe zu beanspruchen. Die Mindestdauer des Urlaubs ist für Jugendliche unter 16 Jahren auf 15, für Jugendliche über 16 Jahren auf 12 Werktage bemessen. Zweck des Urlaubs ist stets die Wiederherstellung der in längerer Arbeitszeit verbrauchten und geschwächten Arbeitskraft Daher besteht bei dauernder Arbeitsunfähigkeit, z. B. infolge von Krankheit, kein Urlaubsanspruch. Das Reichsarbeitsgericht hat ferner in einem Urteil (RAG 246/7) entschieden, daß bei dauernder Krankheit auch kein Anspruch auf Urlaubs Vergütung geltend gemacht werden kann. Denn einen Anspruch auf Urlaubsvergütung für sich allein, so führte das Gericht in der Urteilsbegründung aus, gibt es überhaupt nicht, sondern immer nur im Zusammenhange mit dem Urlaubsanspruch selbst, dessen Bestehen Voraussetzung der Vergütung, dessen Inhalt aber stets in der' Hauptsache die für die Erholung notwendige Freizeit ist. Anstelle eines vorhandenen Urlaubsansprucns kann ein entsprechendes Urlaubsentgelt dann verlangt werden, wenn der erworbene Urlaubsanspruch hinsichtlich seines eigentlichen Inhalts, also der Gewährung von Freizeit zur Wiederherstellung der Arbeitskraft, nicht erfüllt werden kann. Nach einer Entscheidung des Relchsarbeitseerichts (RAO 203/36) behält ein OefoTgschaftsmitglied, das rlaubsberechligung erworben hat, auch dann seinen Anspruch, wenn es selbst gekündigt hat z. B. um sich zu verbessern. Besteht in einem solchen Falle eine Möglichkeit zur Gewährung des Urlaubs in natura nicht mehr, so kann als Abgeltung lediglich die Urlaubsvergütung bezahlt werden. Selbst bei fristloser Entlassung bleibt, wie das Reichsarbeitsgericht ebenfalls in einer Entscheidung festgestellt hat, ein bereits erworbener Anspruch auf Urlaub bestehen. In manchen Tarifordnungen wird freilich bestimmt, daß in Fällen einer Kündigung des Urlaubsberechtigten der Urlaubsanspruch verwirkt ist Solche Regelungen sind rechtsgültig. Die Höhe der Urlaubsvergütung ist meist ebenfalls satz beträgt in Berlin für Verpflegung RM 1,30 und tariflich festgelegt. Grundsätzlich soll die Vergütung so hoch Unterkunft RM 0,80 insgesamt RM 2,10. — In der Zelt sein, daß der Arbeitnehmer während der Urlaubszeit ebenso wie in* der voraufgegangenen Arbeitszeit keinesfalls aber schlechter gestellt ist Wenn also z. B. ein Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Urlaubsantritt längere Zeit hindurch Mehrarbeit oder Nachtarbeit geleistet und die hierfür festgesetzten Zuschläge bezogen hat, so soll er diese Zuschläge auch während der Urlaubszeit erhalten. Alle Zuschläge oder Zulagen, die der Arbeitnehmer erhalten haben würde, wenn er während der gleichen Zeit gearbeitet hätte, muß er auch in der Urlaubszeit erhalten, so z. B. feste Wegegelder und nach einem Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 20. Januar 1938 auch Hitzezulagen, wenn während der Urlaubszeit an die übrigen Arbeiter des Betriebes solche Zulagen gewährt worden sind. Ausgenommen hiervon sind Entschädigungen, die nur zum Ersatz tatsächlich entstandener Fahrtkosten gezahlt worden sind, da ja dem im Urlaub befindlichen diese Kosten nicht entstanden sind. Akkordarbeiter sollen in der Urlaubszeit ihren vollen Akkordverdienat weiterbeziehen. Wenn infolge Verkürzung der Arbeitszeit die Arbeitsverdienste sich verringert haben, so gilt das auch für die in Urlaub befindlichen. Doch soll die Urlaubsvergütung In diesem Falle nicht so gering sein, daß dadurch eine sorgenfreie Erholung, die der Zweck des Urlaubs ist, beeinträchtigt wird. — Eine freiwillige Erhöhung der Urlaubsvergütung durch den Arbeitgeber ist erwünscht. Die Dauer des Urlaubs ist in der Regel von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig. Wenn nun der Inhaber des Betriebes oder des Oeschäfts wechselt, z. B. dadurch, daß der Betrieb oder das Oeschäft veräußert wird, so ist nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Duisburg die bei dem früheren Betriebsinhaber verbrachte Dienstzelt voll anzurechnen, vorausgesetzt, daß weder hinsichtlich des Betriebszwecks nach der Zusammensetzung der Gefolgschaft eine wesentliche Aenderung eingetreten ist Der neue Betriebsinhaber gilt in dieser Hinsicht als Rechtsnachfolger des früheren, auch wenn er zivilrechtlich weder in die Arbeitsverträge der Gefolgschaft eingetreten ist noch die Schulden seines Vorgängers übernommen hat. Die Fristen, die für den Erwerb von Urlaubsansprüchen von Bedeutung sind, werden grundsätzlich durch einen Wechsel des Betriebsinhabers nicht unterbrochen. Die Frage, ob in diesem Falle der frühere oder der neue Arbeitgeber die Urlaubsansprüche der Gefolgschaft zu erfüllen hat, ist durch ein Urteil des Reichsarbeitsgerichts (RAO 191/37) ebenfalls entschieden worden. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, daß durch das Ausscheiden des früheren Inhabers dessen vertragliche Beziehungen zu der Gefolgschaft beendet seien, daß der neue Inhaber hingegen mit dem Betriebe auch die Erfüllung der an den Betrieb geknüpften unabdingbaren Urlaubsansprüche der Gefolgschaft übernommen habe. Das tägliche Recht Au» dem Recht der Hausgehilfin. Zu unseren Ausführungen in der letzten Nummer unserer Zeitschrift (Heft 6, S. 7) kann folgendes nachgetragen werden: Zu den durch die Verordnung nicht erfaßten Personen zählen diejenigen, die weniger ab 4—5 Stunden täglich oder als Aushilfe im Haushalt tätig sind. Halbtagsbeschäftigten ist wenigstens eine Hauptmahlzeit zu verabreichen. — Das Urtaubsgeld ist vor Antritt der Ferien zu zahlen. Der Tages- RM 1,30 und für un-