Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 30 (1938)
- Issue
- 7 (7.1938)
- Date
- 1938-07-01
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/6492337-5771062-5923029--690-4883459- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Zweigniederlassung: eines nichtjüdischen Oewerbebebetriebs gut dann ab jüdischer Gewerbebetrieb wenn der Leiter oder einer von mehreren Leitern der Zweigniederlassung Jude ist. Auf Vereine, Stiftungen. Anstalten und sonstige Unternehmen, die keine Gewerbebetriebe sind, finden die für Gewerbebetriebe geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Z Verzeichnis der jüd. Gewerbebetriebe. In dem Artikel II der oben genannten Verordnung wird vorgeschrieben, daß die jüdischen Gewerbebetriebe in ein Verzeichnis eingetragen werden. Der Reichsminister des Innern bestimmt die Behörden, bei denen das Verzeichnis Seführt wird. Die Eintragung von Gewerbebetrieben, an enen Juden fremder Staatsangehörigkeit beteiligt sind, bedarf der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers. Die Eintragung in das Verzeichnis wird von der Behörde verfügt und dem Inhaber des Gewerbebetriebes mitgeteilt, der dann binnen einer Frist von zwei Wochen dagegen Einspruch erheben kann. Wenn die Verfügung, den Gewerbebetrieb in das Verzeichnis einzutragen, unanfechtbar geworden ist, wird die Eintragung vollzogen. Fallen die Voraussetzungen, die zur Eintragung geführt haben, weg, so wird der Gewerbebetrieb in dem Verzeichnis gelöscht. Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedermann gestattet. Listen oder Zusammenstellungen jüdischer oder nichtjüdischer Gewerbebetriebe dürfen nur nach Maßgabe des amtlichen Verzeichnisses angefertigt werden. 3. Besonderes Kennzeichen. In dem Artikel III der Verordnung wird der Reichswirtschaftsminister ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Stellvertreter des Führers anzuordnen, daß Gewerbebetriebe, die in dem Verzeichnis der jüdischen Gewerbebetriebe eingetragen sind, von einem zu bestimmenden Zeitpunkt ab ein besonderes Kennzeichen führen müssen. Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs Durch die „Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung" vom 22. Juni 1938 sind die gesetzlichen Grundlagen für eine allgemeine, zeitlich begrenzte Dienstpflicht aller deutschen Staatsangehörigen geschaffen worden. Alle Staatsangehörigen Männer und Frauen jeden Berufs, die arbeitsfähig sind, werden durch die genannte Verordnung — sie ist am 1. Juli 1938 in Kraft getreten — verpflichtet, vorübergehend auf einem ihnen besonders zugewiesenen Arbeitsplatz im Rahmen eines ordentlichen Arbeitsvertrages Dienste zu leisten oder sich einer bestimmten Ausbildung zu unterziehen. Der alte Arbeitsplatz und die bisher erworbenen Anrechte bleiben den Dienstpflichtigen erhalten. Diese beziehen außerdem ein Entgelt, das nicht geringer ab) das auf dem bisherigen Arbeitaiplatz bezogene sein soll. Die Durchführung der Verordnung ist dem Präsid:nten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übertragen worden. Die Verordnung soll auf besonders wichtige, unaufschiebbare Vorhaben zur Anwendung gebracht werden. Sie erstreckt sich auf alle arbeitsfähigen Reichsangehörigen, also nicht allein auf Arbeiter und Angestellte, sondern auch auf Unternehmer, selbständige Erwerbstätige, Beamte und auf Berufslose. Tatsächlich wird nur ein Teil derer, die der Verordnung unterstehen, praktisch vor ihr betroffen werden. Das Arbeitsentgelt, das die Dienstpflichtigen während ihrer vorübergehenden Dienstleistung erhalten, soll nicht geringer als dasjenige sein, das sie aus ihrer bisherigen vorübergehend aufgegebenen Tätigkeit bezogen haben. Das alte Arbeits- oder Dienstverhältnis bleibt außerdem bestehen, und die zur Dienstleistung Herangezogenen gelten lediglich ab beurlaubt. Während dieser eurlaubung darf ihnen nicht gekündigt werden. Auch gilt die Zeit der Dienstleistung als BescnäftigungszeK in der bbherigen Arbeite- oder Dienststelle. In einer Durchführungsverordnung des Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 29. Juni 1938 wird festgelegt, daß in erster Linie ledige Personen zur Dienstleistung verpflichtet werden sollen. Wie weit von der Verpflichtung durch die Arbeitsämter Gebrauch gemacht werden wird, hängt in erster Linie von Art und Umfang der durchzuführenden Aufgaben ab. Postwurfsendungen Postwurfsendungen jüdischer Absender werden von der Reichspost nur noch zugelassen, wenn sie an jüdische Gewerbetreibende verteilt werden sollen. Die Angabe weiterer Empfängergruppen auf Sendungen dieser Art Ist nicht ge- 4 Hennann Möller, Neukölln, 60 Jahre Am 8. Juli konnte unser Freund und Kollege Glasermebter Hermann Müller Berlin-Neukölln, Hermannstr. 56 seinen 60. Oeburtstag begehen. Fast seit Bestehen der jüdischen Handwerkerorganfaation angehörend, versieht er seit dem Jahre 1912 das Amt des Schriftführers mit vorbildlicher Treue. Aber nicht allein die lange Zeit seiner Zugehörigkeit, sondern die stets bereite titige Mitarbeit an den Bestrebungen des jüdischen Handwerkerstandes kennzeichnen das große Interesse, das er an der Verbandsarbeit stets genommen hat. Neben dieser Arbeit betreut Hermann Müller mit sozialem Verständnis auch diejenigen Glaubensbrüder und -Schwestern, die seiner Hilfe dringend benötigen. Mit besonderer Liebe und Verantwortungsbewußtsein ist er seit Jahrzehnten im Bezirks-Wohlfahrtsamt Neukölln der Jüdischen Gemeinde an führender Stelle tätig. Dank seiner fachlichen Lebtungen hat er sich in seinem Beruf ab Glaser Achtung und Anerkennung in reichem Maße erworben. Eine große Zahl tüchtiger Handwerker verdankt ihm ab ihrem Lehrmeister ihre fachlichen Kenntnisse. Unserem Freund Müller danken wir an dieser Stelle für die rastlose Hingabe, mit der er sich der Verbandsarbeit gewidmet hat. Wir wünschen ihm für die kommende Zelt alles erdenklich Oute, vor allem aber eine gute Gesundheit und ruhige zufriedene Jahre im Kreise seiner Angehörigen. Der Kreditverein im 10. Geschäftsjahr Der Kreditverein für Handel und Gewerbe, Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, (Berlin C 2, Oranienburger Str. 3) vermochte seinen Mitgliedern einen sehr befriedigenden Bericht über den Verlauf seines 10. Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr 1937 zusammenfällt, vorzulegen. Das Bankinstitut bt in ruhiger und stetiger Arbeit weiter auf- und ausgebaut worden. Dank der umsichtigen und voraussehenden Geschäftsführung konnten nennenswerte Verluste auch im letzten Jahre vermieden werden. Eine ausreichende Liquidität wurde selbst in den Zeiten stärkster Anspannung der Mittel aufrechterhalten. Die [»er 31. Dezember 1937 abgeschlossene Jahresbilanz äßt diese Liquidität sehr klar erkennen und zeigt, daß der Grundsatz, sich im Rahmen der Aufgaben einer Mittelstandsbank zu halten, also das kleinere und mittlere Kreditgeschäft zu pflegen und Oroßkreditgeschäften fernzubleiben, sich durchaus bewährt hat. Unter den am Bilanzstichtage außenstehenden 350 Forderungen an Schuldner im Gesamtbetrage von 363000.— RM befanden sich 244 Forderungen bb zu 1000.— RM, 95 Forderungen in Höhe von 1000.— bb 5000.— RM und nur 11 Forderungen von mehr als 5000.— RM. Alle Kredite waren nach Möglichkeit voll gesichert. Der Erfolg der planmäßigen Kreditkontrolle tritt in der schon erwähnten Tatsache, daß nennenswerte Verluste nicht eingetreten sind, augenfällig in Erscheinung. Die gesunde Aufwärtsentwicklung dieses jüdischen mittelständischen Bankunternehmens zeigt sich vor allem in der stetigen Erweiterung des Mitgliederkreises. Es konnten im vorigen Jahre 89 neue Mitglieder aufgenommen werden und die Mitgliederzahl erhöhte sich hierdurch von 318 auf 349, die Zahl der Anteile von 385 auf 423. Der Umsatz bt von 53,06 Millionen Mark im Jahre 1936 auf 64,37 Millionen Mark im Jahre 1937, also um rund 21 Prozent festlegen. Die Bilanzsumme betrug am Ende vorigen Jahres 20000.— RM gegenüber 575000.— im Vorjahr. Das von ihm gepflegte mittebtändbehe Kreditgeschäft hat der Kreditverein fast ausschließlich aus eingelegten Oeldem und eigenen Mitteln finanzieren können. Für den Fall eintretenden Geldbedarfs sind ihm Redbkontkredite eingeräumt worden, was ebenfalb ab Beweis dafür gelten kann, welches Vertrauen diese jüdische Mittebtandsbank allgemein genießt. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1937 webt eine Oesamteinnahme von 76000.— RM an Zinsen und Provbionen aus. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr einen Mehrertrag von 21000.— RM. Die Oeschäfteausdehnung, die sich hier deutlich zeigt, bewirkte naturgemäß auch einen erhöhten Ausgabenbedarf an Personalkosten. Auch erwuchsen infolge der aus dem gleichen Grunde notwendig gewordenen Erweiterung der Geschäftsräume entsprechende einmalige Mehrausgaben. Insgesamt waren die Einnahmen um 2956.— RM höher ab die Ausgaben. Infolgedessen verminderte sich der aus dem Vorjahr übernommene Verlustvortrag von 13873.— RM auf 10916.— RM. Einem Wertberichtigungskonto konnten außerdem aus Betriebsüberschuasen und außerordentlichen Erträgen insgesamt 8000.— RM zugeführt werden. Dieser Betrag soll ,ab Reserve für etwaige Ausfälle aus früheren Engagemenb dienen. In der B11 a n z per Ende 1937 sind die Forderungen von rund 322000.— auf rund 363000.— RM gestiegen. Die Bankguthaben, Barreserven und Scheckbestände betrugen zusammen rund 59000.— RM, was ungefähr der Vorjaltrsziffer