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Der jüdische Handwerker · 1938-07-01 · 7 (7.1938) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
30 (1938)
Issue
7 (7.1938)
Date
1938-07-01
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
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allen Dingen: Tempo. In der Tischlerei hat man meistens amerikanische Hobel ganz aus Eisen, ferner kennt man nicht die deutschen Gestellsagen, sondern verwendet nur den sagen. „Fuchsschwanz". Die Hobelbänke haben keine Hinterzange. Daher werden die meisten Werkstück«, die z. B. gehobelt werden sollen, nur gegen einen Klotz gelegt, und hierdurch ergibt sich zunächst die Schwierigkeit, daß das Werkstück nicht immer gan/ ruhig bei der Bearbeitung liegt, und infolgedessen erzeugt man zuerst Unebenheiten durch falsches Ansetzen des Hobels. Es ist aus diesen Gründen leicht einzusehen, daß man diesen fremden Methoden erst dann gewachsen sein kann, wenn man hierin Praxis hat. Die grundlegende Schwierigkeit liegt darin, daß ich z. B. nach Methoden ausgebildet bin, die man hier nicht gebrauchen kann. Es ist deshalb ein grundlegendes Erfordernis, daß die Ausbildungen nur nach den Grundlinien der Erfordernisse des Auslandes vorgenommen werden, d. h. den Werkzeugen nach und der Konstruktion. Betr. Konstruktion ist zu Demerken, daß hier fast alles zusammengenagelt wird. Rahmenverbindungen wie Schlitz und Zapfen verwendet man kaum, sondern man schneidet die Hölzer auf Gehrung, gibt Leim an und verbindet sie mit einer eisernen Klammer. Die Polie- Jeden Montag, 6—8 Uhr, Oranienstr. 61 I (direkt am Morittplatx). Jedtn Mittwoch, 4—5 Uhr, Nachodstr. 8 in dar Geschäftsstelle. rungen werden meistens nur gespritzt und sehen natürlich auch später entsprechend aus. In allen Berufen regiert die Zeit — Ein Photostudib fragte, wieviel Aufnahmen man in der Stunde mache, ferner fordert man 5—600 Vergrößerungen den Tag. Vielfach hörte ich, daß man die Photographie hier als aussichtsreich erachtet. Bis jetzt ist mir kein einziger Fall bekannt geworden, in dem jemand zumindest eine auskömtiche Existenz gefunden hat: Zunächst muß man hierzu bemerken, daß die Geschmacksrichtung auf diesem Gebiet nach unseren Begriffen verkitscht ist. Man koloriert z. B. die meisten Bilder, d. h. man malt die SchwarzrWeiß-Photos bunt an. Am meisten bevorzugt man Brautbilder, auf denen die Personen recht theatralisch aufgenommen sind. Der grundlegende Fehler der meisten Auswanderer liegt darin, daß die Anwärter die-an sie gerichteten Fragen nicht wahrheitsgetreu beantworten. Die Folge ist, daß diese Leute, infolge mangelnder Kenntnisse, nicht unterkommen können, und daß die hiesige Stelle es endlich müde wird. Leute anzufordern. Dieser ganzen Kalamität könnte man dadurch begegnen, daß man die Jugendlichen durch solche Fachleute, d. h. richtige Handwerker, ausbilden läßt, die die Auslandsmethoden aus eigener Erfahrung kennen. Erforderlichenfalls müßte man versuchen, zeitweise eine entsprechende Kraft, z. B. aus London kommen zu lassen. Das ist bestimmt billiger, als wenn die Leute später unterstützt werden müssen. Sonst müßte man versuchen:,. - und dies ist zweifellos das beste, — die betreffenden Anwärter im Ausland ausbilden zu lassen, denn dann haben sie fachlich keinen Nachteil gegenüber den „Eingeborenen". Schließlich müßte man dafür sorgen, daß alle Kurse nach fachlichen Prinzipien geleitet werden, d. h. nur durch Handwerker. Ich erinnere mich, daß man versucht, im Schlosserkursus den Jugendlichen die verschiedensten Gebiete der Metallbearbeitung beizubringen, und es kann dann nicht verwundern, daß sich diese Ausbildung hier in der Praxis, nicht bewährt Bedingt ist dies dadurch, daß eben hier die Anforderungen allgemein wesentlich andere sind, und ferner, daß gerade in diesen Berufen in Australien alles spezialisiert ist. Jeder spezialisierte Beruf setzt hier eine Ausbildung von 4—5 Jahren voraus. Ferner ist es unbedingt wichtig, diese Ausbildung möglichst durch Fachhandwerker vornehmen zu lassen. Dies sind die Schlüsselpunkte jeglicher Ausbildung, und es soll sich niemand einbilden, daß jemand auf ihn gewartet hätte, im Gegenteil, man ist in vielen Dingen viel moderner und fortschrittlicher. Um Ihnen einen Einblick in den hiesigen Stellenmarkt zu geben, übersende ich Ihnen beifolgend den Anzeigenteil des „Sidney Morning Herald", Jener Zeitung, die hier dafür am maßgebendsten ist. Es ist hierzu zu bemerken, daß für Ausländer viele der darin enthaltenen Stellen nicht in Betracht kommen, da man meistens „Sidney-Erfahrung" fordert. Dies betrifft besonders auch die Stenotypistinnen. Ueberhaupt kann man hier ab kaufmännischer Angestellter u. dergl. selten etwas erreichen. Haushaltsstellungen sind dagegen zu haben. Obwohl man hier keine Klassenunterschiede kennt, ist dieser Beruf nicht sehr angesehen und wird verhältnismäßig schlecht bezahlt Ich ge"be Ihnen kurz die hier üblichen Löhne im Vergleich zu den Ausgaben an, damit Sie ein ungefähres Bild haben: alles per Woche. ein vollausgebildeter Handwerker verdient über 21 Jahre ca. 5 austr. £ ein ungelernter Arbeiter über 21 Jahre ca. 3.10/— £ Fabrikmädchen, Näherinnen, Verkäuferinnen über 21 Jahre ca. 2.2/10 £ Haushalt inkl. voller Verpflegung ca. 1/—.— £ Im Boardinghouse zahlt man 25—30 Shilling pro Woche, d. h. für volle Verpflegung. Wohnungsmiete (2—3 Zimmer) kostet 30—35 Shilling per Woche, Verpflegung im eigenem Haushalt ca 15 Shilling. Lebensmittel sind sehr billig, Mieten verhältnismäßig teuer. Ich hoffe, daß Ihnen diese Anhaltspunkte dienlich sein können .... Handwerkerbrief aus Südafrika „Ich klempnere immer noch, ohne bisher die erhofften Reichtümer erworben zu haben. Lx der mit mir zusammen nach Südafrika auswanderte, ist Geschäftsführer in einem hiesigen Radio- und Elektrohaus. Er hat lieh vor einigen Monaten zum Besuch der Kundschaft einen Kleinwagen zugelegt Ich habe es hoch nicht to weit gebracht, tondero strampele auf einem Fahrrad herum. Die Mehrzahl der hiesigen Immigranten aus Deutschland hat sich ganz gut eingelebt viele haben sich den südafrikanischen Verhaltnissen sogar schon soweit angepaßt, daß sie über ihre Verhältnisse leben. Emigen hundert geht es aber wirklich finanziell schon recht erfreulich. Freilich muß man in Betracht ziehen, daß die Sperrung der Einwanderung den bereits int Land hereingekommenen Immigranten zugute gekommen ist und ihnen geholfen hat sich beruflich schneller durchzusetzen. Vorher war es leider vielfach so, daß, wenn jemand mit vieler Mühe eine gute Existenzbasis — sagen wir z. B. eine Vertretung in Stahlmöbeln — herausgefunden hatte, sieben andere sich auch sofort Vertretungen in diesem Artikel besorgten und sich dann gegenseitig so unterboten, daß keiner mehr davon leben konnte. Jetzt Ist auch in dieser Hinsicht eine gewisse Konsolidierung eingetroffen. Der Druck auf den Arbeitsmarkt hat ebenfalls nachgelassen, so daß gewisse Firmen nicht mehr wie in den ersten Jahren die Notlage der Neuankömmlinge zur Zahlung unangemessen niedriger Löhne ausnutzen können." ' Die Verordnung über jüdische Gewerbebetriebe Die Dritte Verordnung zum Reichsbürgerrecht vom 14. Juni 1938 hat Bestimmungen für jüdische Gewerbebetriebe getroffen, die für diese von großer praktischer Bedeutung sind. Die Verordnung besteht aus drei Artikeln, in denen folgendes bestimmt wird: 1. Wann gilt ein Gewerbebetrieb als jüdisch? Diese Frage wird in der erwähnten Verordnung endgültig geregelt Ein Gewerbebetrieb gilt hiernach stets dann als jüdisch, wenn der Inhaber Jude gemäß § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 ist. Der Gewerhebetrieb einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft gilt als jüdisch, wenn ein oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter Juden sind. Der Gewerbebetrieb einer juristischen Person (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung usw.) gilt dann als jüdisch, wenn eine oder mehrere von den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Personen oder eines oder mehrere von den Mitgliedern des Aufsichtsrats luden sind. (Ausnahmen von dieser Vorschrift kann der Reichswirtschartsminister mit Wirkung bis 1. April 1940 bewilligen), ferner wenn Juden nach Kapital oder Stimmrecht entscheidend beteiligt sind. Eine entscheidende Beteiligung wird dann als vorliegend angenommen, wenn mehr als ein Viertel des Kapitals Juden gehört. Eine entscheidende Beteiligung nach Stimmrecht wird dann als gegeben angesehen, wenn die Stimmen der luden die Hälfte der Gesamtstimmzahl erreichen. Wenn bei. einer Aktiengesellschaft oder Kommanditfeselbchaft auf Aktien am . Januar 1938 kein Mit- Slied des Vorstandes oder es Aufsichtsrats Jude war. so wird angenommen, daß Juden nach Kapital oder Stimmrecht nicht entscheidend , beteiligt sind. Wenn an dem genannten Tage aber e i n oder mehrere Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates Juden waren, so gilt die gegenteilige Vermutung. Endlich gilt jeder Gewerbebetrieb dann als jüdisch, wenn er tatsächlich unter dem beherrschenden Einfluß von Juden steht Die Zweigniederlassung eines jüdischen Gewerbebetriebs gilt stets' als jüdischer Gewerbebetrieb. UNSERE 5 IN BERLIN 4h HUTE rfacSlaCI« HUTE SAARLAND-STRA9SI119 HUTE WILMIKSDORM* sra.127 Smtlm* HUTE SCHON H AU Jl« AHM IIS

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