Mannheim
Compact Memory

Der jüdische Handwerker · 1938-06-01 · 6 (6.1938) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
30 (1938)
Issue
6 (6.1938)
Date
1938-06-01
Page
[Seite] (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/6492337-5771062-5922911--677-4883448
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Anmeldung jüdischer Vermögen Die Verzeichnisse Uber die Vermögen von Juden nach dem Stande vom 27. 4. 1938, sowie cEe Anleitungen dazu lind erschienen und bei den Pollzeiämtern abzuholen. Die Formulare müssen von jedem, der ein Vermögen von Ober RM 5000.— besitzt (wobei Schulden nicht abzuziehen sind) bis zum 30. Juni 1938 ausgefüllt bei den Polizeiämtern abgeliefert werden. T>as tägliche facht Die Vorschriften über das Offenbarungsverfahren sind durch eine am 11. Mai 1938 ergangene Verordnung ergänzt worden. In Zukunft prüft das Vollstreckungsgericht, also das Amtsgericht des Wohnsitzes des Schuldners, vor der Abnahme des Offenbarungseides von Amts wegen, ob der Schuldner nach den bei ihm geführten Listen innerhalb der letzten 5 Jahre den Offenbarungseid geleistet hat, Haft zur Erzwingung desselben angeordnet oder die statt des Offenbarungseides vorgesehene .Vermögenserklärung abgegeben wurde. Bei Eintragung erhält der Gläubiger Auskunft. In diesem Fall wird lediglich eine Auskunftsgebühr von einer Reichsmark erhoben. Es empfiehlt sich deshalb bei einem Antrag auf Ableistung des Offenbarungseides von vornherein die Beschränkung zu treffen, daß er nur für den Fall gestellt ist, daß der Schuldner in den letzten 5 Jahren weder den Offenbarungseid geleistet noch eine statt seiner vorgesehene Vermögensversicherung abgegeben hat. Für das Land Oesterreich gilt diese Verordnung nicht. Da» Gesetz Ober die Rechtsstellung der Staatlosen schafft für diese grundlegende Neuerungen. Nach diesem am 12. April 1938 verkündetem und mit einer Durchführungsverordnung vom 23. April 1938 ausgestatteten Oesetz ist für die Staatlosen auch in familien- und erbrechtlicher Hinsicht nicht mehr das Personalstatut, also nicht mehr das Recht ihres letzten Heimatlandes, sondern das Territorialstatut, also das Recht ihres Wohnsitzes in Deutschland, maßgebend. Infolgedessen kommt nicht mehr ausländisches Recht, sondern inländisches zur Anwendung, insbesondere auf dem Oebiete des Ehescheidungs- und Erbrechts. Es führt damit eine wesentliche Vereinfachung der Rechtsfindung herbei, da die Gerichte nun nicht mehr auf eine Prüfung ausländischen Rechts angewiesen sind. Scheidungsklagen, die wegen der Unzulässigkeit nach dem Recht des Heimatstaates abgewiesen waren, können trotz der etwaigen Rechtskraft der Urteile jetzt aufs neue erhoben werden, wenn sie nach deutschem Recht begründet sind. Das Qesetzgilt vorläufig' noch nicht für Oesterreich. Die Durchführungsverordnung regelt die Befreiung von den Ehehindernissen der Schwägerschaft und der Geschlechtsgemeinschaft, bei der die gesamten Umstände des Falles berücksichtigt werden, aber die Befreiung versagt werden soll, wenn der Mann erheblich jünger als die Frau ist, und sie bei dem Ehehindernis der Schwägerschaft erst ein Jahr nach Auflösung der Ehe, auf der die Schwägerschaft beruht,, erteilt werden soll. Auch die strafrechtliche Frage der Bestrafung des Verkehrs zwischen Verschwägerten wird in einer dem Sinn des neuen Oesetzes entsprechenden Weise geregelt. Endlich finden sich Bestimmungen über das Kindesannanmeverhältnis und die Ehelichkeiteerklärung in dieser Durchführungsverordnung. Die Einstellung von Lehrlingen, Praktikanten und Volontären unter 25 Janren bedarf nach den seit April 1938 geltenden Vorschriften der Genehmigung "des Arbeitsamts. Diese Zustimmung ist möglichst früh einzuholen — bei einer Einstellung zum Herbst bereits in den Sommermonaten und bei einer Einstellung zu Ostern bis zum Jahresschluß. Nur dann ist eine ordnungsmäßige Bearbeitung der Anträge möglich. Der Begriff des Verkäufers als kaufmännischen Angestellten ist in einem letzthin veröffentlichten Reichsarbeitsgerichtsurteil festgelegt worden. Nicht jeder Verkäufer ist als kaufmännischer Angestellter anzusprechen, sondern nur dann, wenn seine dem Warenverkauf dienende Tätigkeit überwiegend geistiger Art ist. Er muß Warenkunde besitzen und persönliche Eignung, Berufsausbildung und selbstgewonnene Uebung haben. Sonst kann er weder als Verkäufer noch als kaufmännischer Angestellter angesprochen werden. Die Beiordnung eines Patentanwalts Im Armenrecht ist durch ein neues Oesetz ermöglicht worden. Das Verfahren ist analog dem prozessualen Armenrechtsverfahren geregelt. Die Beiordnung erfolgt auf Antrag bei Nachweis der Bedürftigkeit und nach Prüfung der Prozeßaussichten und, ähnlich wie im Armenrechtsbewilligungsverfahren vor dem Amtsgericht, auch der Frage der Notwendigkeit der Beiordnung. Das Gericht kann die Mitwirkung des Patentanwalts auf bestimmte Oebiete beschränken. Die Beförderung von Krankenkassenpatienten durch Autodroschken ist nach einer getroffenen Vereinbarung dahin geregelt worden, daß diese auf ärztliche Anordnung zu Kranken- und Heilanstalten zu erfolgen hat, wenn einerseits die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in Betracht kommt, andererseits die Benutzung von Krankentransportwagen nicht erforderlich ist. Die Fahrt wird auf Grund einer besonderen ärztlichen Bescheinigung ausgeführt, das Fahrgeld nicht vom Patienten erhoben. Jede Autodroschke ist nach einer ergangenen Polizeiverordnung zur Ausführung derartiger Fahrten verpflichtet. Dr. jur. Manfred Meyer STEUERFRAGEN Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte Wenn ein Einkommensteuerpflichtiger in einem Steuerjahr außerordentliche Einnahmen hat, z. B. infolge Zahlung von Abfindungen und dergl., so kann sich dadurch die nach der Einkommensteuertabvlle zu entrichtende Einkommensteuer in einem Orade erhöhen, der zu einer schwer tragbaren Belastung führen würde. Im § 34 des Einkommensteuergesetzes ist deshalb bestimmt worden, daß für Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen oder für Einkünfte,/ die die Entlohnung einer über mehrere Jahre sich erstreckenden Tätigkeit darstellen, auf Antrag niedrigere Steuersätze als die der Einkommensteuertabelle zur Anwendung kommen können. Voraussetzung ist freilich, daß das Einkommen des Steuerpflichtigen den Betrag von RM 6000.— jährlich übersteigt, und daß in ihm außerordentliche Einkünfte der genannten Art enthalten sind. Die Einkommensteuer für diese außerordentlichen Einkünfte wird dann auf 10 bis 25 Prozent, bei Ledigen auf 15 bis 35 Prozent bemessen. Gemäß einem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Januar 1938 (VI 766/37) kann zwar in geeigneten Fällen auch über diese Mindestsätze hinausgegangen werden. Doch soll bei außerordentlichen Einkünften bis zu 100000.— RM im Regelfalle grundsätzlich der niedrigste Steuersatz in Anwendung gebracht werden. Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung Durch das neue Einkommensteuergesetz haben auch die Bestimmungen über die Oewährung von Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher, die Steuerkraft schwächender Belastungen des Steuerpflichtigen wesentliche Aenderungen erfahren. Ein Teil dieser Aenderungen schränkt insbesondere die Anwendung der Ermäßigungsgründe auf jüdische Steuerpflichtige stark ein. Denn in der Durchführungsverordnung zu dem neuen Einkommensteuergesetz wird vorgeschrieben, daß wegen außergewöhnlicher Belastung durch Kinder oder sonstige Angehörige, die Juden sind, eine Steuerermäßigung nicht gewährt wird. . Welche Möglichkeiten für die Oewährung von Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung bleiben alsofür jüdische Steuerpflichtige übrig? Das neue Einkommensteuergesetz bestimmt, daß Steuerermäßigung nur bei solchen außergewöhnlichen Belastungen gewährt werden soll, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und seine steuerliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Als zwangsläufig gilt eine Belastung dann, wenn sich der Steuerpflichtige aus tatsächlichen oder aus rechtlichen oder sittlichen Gründen ihr nicht entziehen kann. Als Beispiel für die Zwangsläufigkeit einer Belastung aus rechtlichen oder sittlichen Oründen wird die Unterhaltsgewährung für mittellose Angehörige angeführt. Diese Begründung kommt aber praktisch dann nicht mehr in Betracht, wenn es sich um die Unterhaltsgewährung für jüdische Angehörige handelt. Als Beispiele zwangsläufiger Belastung aus tatsächlichen Oründen werden ferner Krankheit, Unfälle und Unwetterschäden angeführt. Soweit solche Krankheiten oder Unfälle den jüdischen Steuerpflichtigen selbst (und wahrscheinlich auch den mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten) betroffen haben, werden sie auch nach dem neuen Einkommensteuergesetz eine Steuerermäßigung begründen können. In Fortfall kommt dagegen die Möglichkeit, wegen einer übermäßigen Belastung durch Unterhalt, Erziehung oder Ausbildung jüdischer Kinder, wegen Unterstützung jüdischer Aii gehöriger oder wegen Krankheit oder Unfall, die jüdische Kinder oder sonstige jüdische Angehörige betroffen haben, eine Steuerermäßigung zu beantragen. Weiter ist zu beachten, daß eine wesentliche Beeinträchtigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit nach den neuen Bestimmungen nur dann als vorliegend angesehen wird, wenn die außergewöhnliche Belastung mindestens bestimmte, vorgeschriebene Prozentsätze des Einkommens ausmacht. Da jüdische Kinder bei der Ermäßigung nicht berücksichtigt werden, so werden für jüdische Steuerpflichtige in der Regel nur die für Steuerpflichtige ohne Kinder festgesetzten Prozentsätze in Betracht kommen. Diese betragen bei einem Einkommen bis zu höchstens 5 000,— RM. 10 Prozent, bei einem Einkommen von 5000,— bis 10000,— RM. 12 Prozent, bei einem Einkommen von 10000,— bis 15000,— RM. 15 Prozent, bei einem Einkommen von 15 000,— bis 25 000 RM. 20 Prozent, bei einem Einkommen von 25 000,— bis 50000,-- Reichsmark 25 Prozent und bei einem Einkommen, von Uber

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.