Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 30 (1938)
- Issue
- 6 (6.1938)
- Date
- 1938-06-01
- Page
- [Seite] (sequence 9)
- Language
- German
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ist, wenn aus der ganzen Lage der Verhältnisse seine wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Arbeitgeber klar hervorgeht. Kinderzulagen lohnpfändungsfrei In einem Urteil eines Berliner Amtsgerichts wurde dahin entschieden, daß bei der Berechnung des pfändbaren Lohns die Kinderzulagen grundsätzlich außer Betracht bleiben. Diese Stellungnahme wurde damit begründet, daß die Kinderzulagen eines Arbeiters in erster Linie zum Unterhalt der Kinder bestimmt seien. In dem zur Entscheidung stehenden Lohnpfändungsverfahren handelte es sich aber um die Forderung eines Bekleidungsgeschäfts für Waren, die der Familienvater für seinen eigenen Bedarf gekauft hatte. Würde* er hingegen Kleidung für die Kinder gekauft haben, für die die Kinderzulagen bestimmt waren, und wäre wegen dieser Schuld eine Lohnpfändung beantragt worden, so würde die Entscheidung des Gerichts bezuglich der Pfändbarkeit der Kinderzulage voraussichtlich anders ausgefallen sein. Kinderzulagen sind hiernach nur insoweit un- Efändbar, als ihre Pfändung mit ihrer Zweckbestimmung der icherung des Unterhalts der Kinder in Widerspruch stehen würde. Unterbrechung der Berufstätigkeit In vielen Tarifverträgen sind die Berufsjahre des Gefolgschaftsmitgliedes als Maßstab für bestimmte Ansprüche in Bezug auf Lohnsätze usw. zugrundegelegt. Ah) Berufsjahre gelten hierbei diejenigen Zeiten, in denen du Gefolgschaftsmitglied in dem Berufe, für den der Tarifvertrag gilt, tätig gewesen ist. Längere Unterbrechungen der Berufstätigkeit werden bei der Zählung der Berufsjahre nicht mitgerechnet. Das Oefolgschaftsmitglied. das seine Tätigkeit in einem Berufe für längere Zeit unterbrochen und während dieser Zeit z. B. eine andere Tätigkeit ausgeübt hat, hat also keinen Anspruch auf die tarifliche Entlohnung, die der Zahl der Berufsjahre entspricht, welche ohne die Unterbrechung der Berufstätigkeit von ihm erreicht worden wären. Das gilt nach einer Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts (RAG 207/37) auch dann, wenn die Leistungsfähigkeit des Gefolgschaftsmitglieds die gleiche ist.' wie diejenige der Berufskollegen, die ihre Berufstätigkeit nicht unterbrochen haben. Kürzere Unterbrechungen der Berufstätigkeit können hingegen bei der Berechnung der Berufsjahre außer Betracht .bleiben, wenn ohne weiteres klar ist, daß durch die Unterbrechung der Tätigkeit eine Minderung der Leistung nicht verursacht worden ist. Eine Unterbrechung von 1',■» Jahren hat das Reichsgericht jedoch als so bedeutend angesehen, daß es die Zeit der Unterbrechung nicht als zu den Berufsjahren zählend ansah. Die Arbeitszeit der Hausgehilfinnen Der Reichstreuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Brandenburg, das die Stadt Berlin, die Provinz Brandenburg und die Provinz Orenzmark Posen--Westpreußen umfaßt, hat Richtlinien für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Hausangestellten und Hausgehilfinnen erlassen. Sie haben für alle Hausangestellten und Hausgehilfinnen Geltung, gleichgültig, ob sie im Haushalt des Arbeitgebers wohnen oder nicht. Von Bedeutung ist vor allem die Regelung der Arbeitszeit. Diese soll, einschließlich der Pausen und der Arbeitsbereitschaft, in der Zeit zwischen 6 Uhr morgens und 21 Uhr abends liegen, soweit nicht besondere Umstände eine andere 'Regelung* erfordern. Die tatsächliche Arbeitszeit soll jedoch in der Regel nicht mehr als 10 Stunden täglich betragen. Wenn während der Nachtzeit Tätigkeit erforderlich ist, so soll dies durch eine längere Ruhezeit an einem der nächsten Tage ausgeglichen werden. An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen sollen nach Möglichkeit mir laufende Arbeiten gefordert werden. Für die Einnahme der Mahlzeiten sind den im Haushalt tätigen Personen während der Arbeitszelt ausreichende Ruhepausen zu gewähren. Alle Hausangestellten haben Anspruch auf einen freien Nachmittag und Abend in der Woche sowie an jedem zweiten Sgnntag oder gesetzlich anerkannten Feiertage. An diesen teilweise freien Tagen soll die Arbeitszeit möglichst um 15 Uhr beendet sein. Anstelle von 2 freien Nachmittagen und Abenden kann auch ein ganzer freier Tag gewährt werden. Zur Ausübung staatsbürgerlicher und kirchlicher Rechte und Pflichten muß die erforderliche Freizeit gegeben werden. Der Urlaub ist für Hausangestellte und Hausgehilfinnen über 18 Jahre auf 7 Kalendertage im ersten und zweiten Beschäftigungsiahre im gleichen Haushalt festgesetzt. Im dritten Beschäftigungsjahre erhöht er sich auf 10, im vierten Beschäftigungsjahre auf 15 Kalendertage. Während der Urlaubszeit ist selbstverständlich Lohn zu bezahlen. Bei einer Erkrankung hat der Hausangestellte oder die Hausgehilfin Anspruch auf Weiterzahlung des Barentgelts in voller Höhe bis zur Dauer von drei Tagen, nach sechsmonatlicher Beschäftigung im gleichen Haushalt bis zu einer Woche. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit ist bei einer Tätigkeit von mindestens 6 Monaten im gleichen Haushalt der Differenzbetrag zwischen dem Krankengeld und einem Betrage von 90 Prozent des Barentgelts bis zur Dauer von >/i Monat zu zahlen. Bei einer Beschäftigung von mindestens einem Jahr im gleichen Haushalt ist dieser selbe Differenzbetrag einen ganzen Monat lang zu zahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit so lange dauert. Hausangesteilten und Hausgehilfinnen muß ein wohnlicher und gesundheitlich einwandfreier Schlafraum zur Verfügung gestellt werden. Dieser muß von innen und außen verschließbar sein und darf nicht gleichzeitig als Abstellraum oder Durchgangszimmer benutzt werden. fflßlfailttfdinftüdiß5 ftoniunhtutöDcomßtßc Die Schrumpfung des Welthandels kommt zurzeit bereits in den Außenhandelsziffern deutlich zur Auswirkung. Der für 52 Länder berechnete Wert der Außenhandelsumsätze verminderte sich im ersten Vierteljahr 1938 um rund 13 Prozent gegenüber dem vorangegangenen Quartal. Allerdings ist dieser Rückgang zu einem Teil jahreszeitlich begründet. Aber der Rückgang betrug in früheren Jahren nur etwa 5 bis 6 Prozent. Er ist daher, soweit er dieses Ausmaß übersteigt, sicherlich auf den konjunkturellen Rückschlag in der Weltwirtschaft zurückzuführen, der nicht unerheblich ist und sogar noch immer die Tendenz zeigt, sich weiter zu verstärken. An der Verminderung des zwischenstaatlichen Güteraustausches sind sowohl die europäischen wie «3ie überseeischen Länder beteiligt. Die überseeischen Industrieländer haben ihre Importe erheblich eingeschränkt, am meisten die Vereinigten Staaten, deren Einfuhrbezüge naturgemäß für den Welthandel von der größten Bedeutung sind.- Die rohstotfferzeugenden überseeischen Länder haben dagegen bisher ihre einfuhr noch nicht in so bedeutendem Maße vermindert. Sie werden aber bei einer Andauer der gegenwartigen weltwirtschaftlichen Lage ebenfalls zu größeren Importeinschränkungen gezwungen sein, weil ihre eigene Ausfuhr bereits einen starken Rückgang erfahren hat, und ihre Einfuhr auf die Dauer nur aus den Erträgen ihrer Ausfuhr finanziert werden kann. Für die jüdische Auswanderung ist dieser wirtschaftliche Rückschlag, insbesondere, wenn er größere Dimensionen annimmt, deswegen sehr bedeutungsvoll, weil erfahrungsgemäß Wirtschaftsschrumpfung und Arbeitslosigkeit zu einer Verschärfung der Einwan deru n gss c h w i e r i g k e i t e n zu führen pflegen. Schon jetzt kann man in manchen überseeischen Ländern ein erneutes Erstarken der auf eine Sperre der Orenzen gegenüber der Einwanderung gerichteten Tendenzen beobachten. Am stärksten macht sich der neue Rückschlag der Wirtschaftskonjunktur bekanntlich in den Vereinigten Staaten geltend. Der Index für die industrielle Erzeugung in USA., der im August vorigen Jahres auf 117 berechnet wurde, war schon bis zum Dezember 1937 auf 84 gesunken und hat sich seitdem noch weiter nach unten bewegt Wie empfindlich die amerikanische Wirtschaft von der allgemeinen Stagnation in Mitleidenschaft gezogen worden ist, zeigt die Beobachtung eines anderen Wirtschaftsmessers, nämlich desjenigen der Geschäftstätigkeit des amerikanischen Handels. Dieser Index ist von 107,1 im April 1937 nach und nach bis auf 73,8 im April 1938 zurückgegangen. Das bedeutet, daß sich die Umsatztätigkeit im Laufe eines Jahres um etwa 31 Prozent verringert hat. Die scharfe Drosselung der amerikanischen Einfuhr einerseits und die Forderung der Ausfuhr andererseits haben zu der eigenartigen Erscheinung geführt, daß ein so ausgesprochenes Gläubigerland wie die Vereinigten Staaten eine in beträchtlichem Ausmaß aktive Außenhandelsbilanz hat. Selbstverständlich führt auch diese Tatsache zu einer weiteren Steigerung der weltwirtschaftlichen Spannungen. An den W e 11 w a r e n m ä r k t e n hat die Baissebewegung in Zusammenhang mit der Ermattung des zwischenstaatlichen Güteraustausches weitere Fortschritte gemacht Die Preise der meisten Welthandelsartikel sind im letzten Monat erneut gesunken, so insbesondere die Oetreidepreise und die Preise der Nichteisenmetalle. Der Weltrohstoffverbrauch geht trotz des großen Bedarfs für Rüstungszwecke offensichtlich zurück. Ruckgängige Tendenz zeigen auch die B a u m w o 11 märkte, während sich die internationalen W o 11 märkte auch diesmal wieder als widerstandsfähiger erweisen. Der Londoner Kautschuk preis ist von 6,68 im März d. J. auf 5,50 im Mai abgesunken. Schuld hieran ist vor allem die bedeutende Verminderung des amerikanischen Verbrauch«, die ihrerseits wieder mit dem flauen Geschäftsgang in der amerikanischen Automobilinduttrie zusammenhängt. Die Wirtschaft der Vereinigten Staaten wird noch immer von dem hohen Ausmaß der Arbeitslosigkeit und von der Zurückhaltung der Verbraucher gegenüber Neuanschaffungen und Neuinvestitionen am meisten beeindruckt. Eine belebende Wirkung der Ankurbelung «maßnahmen der amerikanischen Regierung ist bisner noch nicht festgestellt worden. 7