Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 30 (1938)
- Issue
- 6 (6.1938)
- Date
- 1938-06-01
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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WIRTSCHAFTLICHES UND SOZIALES Die neugefaßte Arbeitszeitordnung Vom 1. Januar 1939 ab tritt an die Stelle der bisherigen Arbeitszeitordnung eine durch das Oesetz vom 30. April 1938 neugefaßte. Sie ist im Zusammenhange mit dem neuen Jugendschutzgesetz (vgl. Heft 5, S. 4 des „Jüdischen Handwerkers") beschlossen worden, um die Vorschriften der Arfceitszeitordnung den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes Ober die Arbeitszeit der jugendlichen anzupassen, da ja vielfach Jugendliche mit Erwachsenen zusammenarbeiten. Auch ist insofern eine klare Grenzziehung erfolgt, ab die neue Arbeitszeitordnung für alle über 18 Jahre arten Oefolgschaftsmitglieder in Betrieben und Verwaltungen aller Art Geltung hat, während die Schutzvorschriften für Jugendliche bis zu 18 Jahren in dem Jugendschutzgesetz einheitlich zusammengefaßt sind. AI* Arbeitszeit gilt gesetzlich die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Grundsätzlich ist die täglich achtstündige Arbeitszeit durch Oesetz vorgeschrieben. Sie kann für die sogenannten Vor- und Abschlußarbeiten (Reinigung und Instandhaltung des Betriebes, Arbeiten, die zur Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes notwendig sind) verlängert werden, jedqph höchstens bis auf 10 Stunden täglich. Neu ist die Ausnahmebestimmung, daß bei dem Zuendebedienen der Kundschaft in Oeschäften die Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen Aufräumungsarbeiten) um Vi Stunde verlängert werden kann. Diese Bestimmung ist besonders für den Einzelhandel und auch für viele handwerklichen Betriebe mit Verkaufsstellen von Bedeutung. Weitere Ausnahmen von der vorgeschriebenen Arbeitszeitregelung kann das Oewerbeaufsichtsamt bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses für eine begrenzte Zeit zulassen. Oer Ausgleich von Mehrarbeit ist künftig nicht nur für den Oesamtbetrieb oder eine Betriebsabteilung, sondern auch für einzelne Oefolgschaftsmitglieder möglich, jedoch nur, wenn die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen regelmäßig verkürzt wird. Die Arbeitszeitverkürzung kann in diesem Falle auf die übrigen Werktage derselben, der vorhergehenden oder der folgenden Woche verteilt werden. Dieser zuschlagfreie Ausgleich ist zulässig, wenn eine regelmäßige Verkürzung der Arbeit vorgenommen worden ist, und ferner, wenn die Art des Betriebes eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit notwendig macht, und das Oewerbeaufsichtsamt diese zugelassen hat Eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist allen Oefolgschaftsmitgliedern zu gewähren. Die vorgeschriebenen Ruhepausen sollen künftig für männliche erwachsene Oefolgschaftsmitglieder bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens Vt Stunde oder zwei Viertelstunden betragen. Weibliche Oefolgschaftsmitglieder müssen bei einer Arbeitszeit von 4'/» bis 6 Stunden mindestens 20 Minuten, bei einer Arbeitszeit von 6 bis 8 Stunden mindestens Vi Stunde, bei mehr als 8 bis zu 9 Stunden Arbeitszeit mindestens >/« Stunden und bei mehr als 9 Stunden dauernder Arbeitszeit mindestens 1 Stunde Ruhepause erhalten. Während der Ruhepausen ist eine Beschäftigung im Betriebe nicht erlaubt und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann zugelassen, wenn in diesen Räumen alle Teile des Betriebes die Arbeit völlig eingestellt haben, und wenn auch sonst die notwendige Erholung njeht beeinträchtigt wird. Zu beachten ist weiter, daß die Schutzbestimmungen für Frauen künftig auch für alle in offenen Verkaufsstellen beschäftigten weiblichen Oefolgschaftsmitglieder Geltung haben. — Für den Ladenschluß am 24. Dezember lautet die Vorschrift dahin, daß alle offenen Verkaufsstellen (auch diejenigen auf Märkten) an diesem Tage von 17 Uhr ab für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Das gilt auch für Lebensmittel- und Blumengeschäfte. Die Strafbestimmungen für Uebertretungen der Arbeitszeitvorschriften sind verschärft worden. In besonders schweren Fällen kann auf Oefängnisstrafe erkannt werden. Die Arbeitszeitordnung muß in allen Betrieben an geeigneter Stelle ausgelegt werden. Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie der Ruhepausen sind durch Aushang an sichtbarer Stelle im Betriebe bekanntzugeben. Außerdem müssen Nachweise über den Ausgleich von Mehrarbeit und über geleistete Ueberstunden geführt werden. Urlaub für Jugendliche Das neue Jugendschutzgesetz (vgl. Nr. 5 des „Jüdischen Handwerkers" S. 4) enthalt auch eine Neuregelung des Urlaubs der Jugendlichen. Während aber das Jugendschutzgesetz selbst erst am 1. Januar 1939 in Kraft tritt haben die Bestimmungen im § 21 dieses Oesetzes über die Urlaübsdauer der Jugendlichen bereits am 2. Mai 1938 Gesetzeskraft gewonnen. Nach diesen Bestimmungen hat jeder Jugendliche für jedes Kalenderjahr, in dem er länger als drei Monate ohne Unterbrechung im Lehr- oder Arbeitsverhältnis tätig gewesen ist, einen Urlaub zu beanspruchen. Während des Urlaubs sind Lohn- und Erziehungsbeihilfe weiterzuzahlen Die Mindeätdauer des Urlaubs betragt für Jugendliche unter 16 Jahren fünfzehn Werktage, für Jugendliche über 16 Jahre zwölf Werktage. Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Awlter des Jugendlichen bei Beginn des Kalenderjahrs. Im Fall der Entlassung des Jugendlichen aus einem Grunde, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, oder bei unberechtigter vorzeitiger Lösung des Lehr- oder Arbeitsverhältnisses durch den Jugendlichen kommt der Urlaubsanspruch in Wegfall. Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend in der Zeit der Berufsschulferien und spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres gewährt werden. Abgeltung des Urlaube Urlaub soll grundsätzlich in natura gewährt werden, denn sein Zweck besteht darin, dem Beurlaubten Erholung zu gewähren. Nur in solchen Fällen, in denen der Urlaub selbst aus zwingenden Gründen nicht mehr genommen werden kann, darf an seine Stelle eine geldliche Entschädifung treten. Das kann z. B. der Fall sein, wenn ein Urlaubeereemigtes Mitglied gekündigt hat, um sich zu verbessern. Der Urlaubsanspruch verbleibt ihm auch in diesem Falle, denn er stellt ja eine Entschädigung für geleistete Dienste; da* Das ausscheidende Gefolgschaftsmitglied hat in diesem Falle, wenn es nicht möglich ist, den Urlaub selbst zu nehmen, eine gleichwertige Abgeltung zu verlangen. Dieser Anspruch kann freilich unter Umständen dann entfallen, wenn das ausscheidende Gefolgschaftsmitglied die Nichtausnutzung des Urlaubs selbst verschuldet hat. Im allgemeinen tritt jedoch, wenn die Inanspruchnahme des Urlaubs aus irgendeinem Grunde unmöglich wird, die Zahlung eines Entgelts an seine Stelle. Auskunft Uber frühere Arbeitnehmer Die Einholung einer Auskunft über einen Arbeitnehmer bei dessen früherem Arbeitgeber bildet eine wichtige Ergänzung des Zeugnisses, das oft unvollständig ist oder keinen genügenden Einblick in die Fähigkeiten und Leistungen des Arbeitnehmers gibt. Der frühere Arbeitgeber ist zur Auskunfterteilung über einen früheren Arbeitnehmer an sich nicht verpflichtet. Doch kann sich z. B. aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebes eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Angestellten und sonstigen Arbeitnehmer gegenüber dem Nachfolger ergeben. Hat ein Arbeitgeber ferner einem Gefolgschaftsmitglied versprochen, Auskünfte über ihn zu erteilen, so ist er an dieses Versprechen gebunden. Inwieweit außerdem eine Verpflichtung zur Auskunfterteilung gegenüber einem früheren Gefolgschaftsmitglied aus dem Orundsatz der Fürsorgepflicht heraus angenommen werden kann, ist umstritten. Wenn aber eine Auskunft über einen früheren Arbeitnehmer gegeben wird, so muß diese unter allen Umständen der Wahrheit entsprechen. Ist das etwa nicht der Fall, so können an den Auskunfterteiler Schadenersatzansprüche gestellt werden. ArbeMnehnterähnllche Provisionsvertreter Das Reichsarbeitsgeruht unterscheidet in seiner Rechtsprechung zwischen wirtschaftlich unabhängigen Handelsvertretern und wirtschaftlich abhängigen Handelsagenten, die sich in Wirklichkeit in einer „abeitiiehmerähn liehen" Stellung befinden. Diese wirtschaftlich abhängigen Handelsagenten werden arbeitsrechtlich wie Handels angestellte behandelt. Es ist daher, wie das Reichs arbeitsgericht in einem Urteil festgestellt hat, sitten widrig, wenn das Geschäftsrisiko auf einen an eine Firma gebundenen und daher von ihr wirtschaftlich abhängigen Agenten derart abgewälzt wird, daß dadurch die Auskömm- Hchkeit seines Verdienstes in Wegfall gebracht wird. Diesem grundsätzlichen Standpunkt des KeichsarbeitsgerichU folgend hat z. B. das Kölner Arbeitsgericht eine Klage, in der eine Nähmasrhinenfabrik von ihrem ProvisjGnkvertreter Rückzahlung zuviel gezahlter ProvTVonen Terlangt hatte, weil einige der von ihm geworbenen Käufer den Teflzahlungsvertrag nicht erfüllt hatten, abgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dafl die Firma, nicht der Provisionsvertreter, das Risiko des Teilzahlungsvertrages tu tragen habe, weil dieser nur als ein kaufmännischer Angestellter anzusehen sei und bei Anerkennung des Anspruchs auf Rückzahlung der Provisionen nicht das Einkommen erzielt haben wurde, auf das er als Handlungsangestellter tarifgemäß ein Anrecht habe. Das Urteil hat deshalb erhebliche grundsätzliche Bedeutung, weil hierdurch festgelegt wird, daß auch der Abschluß eines formellen Agenturvertrages mit einem Provisionsvertreter die Tatsache nicht aus der Welt schafft, daß dieser arbeitsrechtlich als Handelsangestellter zu behandeln