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Der jüdische Handwerker · 1938-06-01 · 6 (6.1938) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
30 (1938)
Issue
6 (6.1938)
Date
1938-06-01
Page
[Seite] (sequence 7)
Language
German
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Kommerzienrat Joseph Berliner, Hannover, der große treue Jude, ist am Morgen des 23. Mai er. nach einem arbeitsreichen Leben sanft entschlafen. Wer mit Joseph Berliner in Berührung kam, konnte sich dem Einfluß der großen Persönlichkeit und der Liebenswürdigkeit, die stets von ihm ausstrahlte, nicht entziehen. Joseph Berliner war einer der ersten Vorkämpfer für unsere Ideen und Ziele. Er war keiner von jenen, die dem jüdischen Handwerker große Versprechungen.-machten, sondern er war ein Mann der helfenden Tat: Er gab dem - jüdischen Handwerker Arbeit. Er gab ihm Arbeit aus innerer Verpflichtung heraus, weil er einer der Unseren war. Wie oft hat er, wenn er unter uns* weilte, daran erinnert, daß er sich bei seiner' Niederlassung in Hannover als Mechaniker Joseph Berliner in die Gewerberolle eintragen ließ. Er stellte an den jüdischen Handwerker hohe Anforderungen, weil er aus eigener Erfahrung wußte, daß nur genaue Beherrschung der Materie und des Werkzeugs dem Handwerker zum Vorwärtskommen verhelfen kann. Für uns jüdische Handwerker war Joseph Berliner ein Begriff. Er hat nie vergessen, daß er sich vom einfachen Mechaniker zum Großindustriellen heraufgearbeitet hatte. Er war gegen alle Halbheiten im Leben. Darum war er z. U auch ein Gegner der Kurzlehre, denn nur eine Vollehrc bot ihm genügend Garantie für eine gründliche und sachgemäße Ausbildung. Joseph Berliner besaß ein warmfühlendes Herz für die Sorgen und Nöte seiner Mitmenschen; er trug seinen Namen „Joseph" mit Recht: er ließ sich nicht suchen, sondern er rief mit seinem großen Ahn aus: „es achaj onauchi m' wakesch, meine Brüder suche ich!" Und sie kamen zu ihm, und keiner ging fort, ohne das Bewußtsein mit sich zu nehmen, daß hier ein Bruder zum anderen sprach und gern half. Der Entschlafene war ein isch emmunoh, ein Mann der Treue. So, wie er uns die Treue gehalten hat, so werden wir ihm die Treue über das Grab hinaus bewahren. P.O. * In Anerkennung seiner außerordentlichen Verdienste um die Bestrebungen des jüdischen Handwerkerstandes hat der Zentralverband jüdischer Handwerker Kommerzienrat Joseph Berliner anläßlich des 25jährigen' Jubiläums der Ortsgruppe Hannover unter Ueberreichung des Ehrendiploms zu seinem Ehrenmitglied ernannt. Der Verband hat sich mit der Ernennung dieses einzigartigen, verehrungswürdigen und aufrechten judischen Menschen zu seinem Ehrenmitglied selbst geehrt. Der Name Joseph Berliner wird in unserer Verbandsgeschichte auch nach seinem Tode fortleben und in treuer Erinnerung gehalten werden. Mitnahme von Umzugsgut durch Auswanderer Von Dr. jur Heinz Cohn Devisenberater für jüdische Auswanderer. Die Mitnahme von Umzugsgut durch Auswanderer ist kürzlich neu geregelt worden. Diese Neuregelung hat für t'eden, aber auch insbesondere, für den Handwerker, große Bedeutung, da das sogenannte Handwerkszeug ebenso wie das Umzugsgut behandelt wird. Als Umzugsgut im Sinne der devisenrechtlichen Bestimmungen sind sämtliche Oegenstände' zu verstehen, die der Auswanderer und seine Familienangehörigen in ihrem Haushalt bis zu ihrer Auswanderung benutzt haben, sowie neuwertige Gegenstände, die de* Auswanderer zur Vervollständigung seines Hausrats oder als Handwerks- oder Arbeitszeug im Ausland zur Ausübung seines Berufes verwenden will. Nach den bisherigen Vorschriften konnte dieses Umzugsgut ohne eine besondere Genehmigung der Devisenstelle mitgeführt werden. Es war lediglich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts sowie eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der letzten Wohnsitzgemeinde des Auswanderers erforderlich. Ferner war mindestens drei Tage.vorher die bevorstehende Verpackung und Verladung der Zollstelle anzuzeigen, was gewöhnlich durch den ausführenden Spediteur zu geschehen pflegte. Die Zollstelle war befugt, während der Verpackung und Verladung Nachschau zu halten, ob der Auswanderer Werte mit sich fuhren wollte, zu deren Verbringung ins Ausland eine Devisengenehmigung erforderlich war. Ergänzend zu den bisherigen Bestimmungen sind nunmehr durch den KunderUß des Reichswirtschaftsministers Nr. 38/38 vom 13. Mai 1938 neue Vorschriften hinzugetreten. In dem Runderlaß heißt es, daß Auswanderer in letzter Zeit in steigendem Umfange dazu übergegangen seien, durch großzügige Ergänzung ihres Umzugsgutes erhebliche Ver- . mögenswerte ins Ausland zu überführen. Daher hat jetzt derjenige, der Umzugsgut nach dem Ausland befördern will, dieses mindestens 14 Tage vor Verpackung und Verladung der für ihn zuständigen Devisenstelle anzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein genaues Verzeichnis der zur Ausfuhr bestimmten Oegenstände in dreifacher Ausfertigung beizufügen, das ausweist, 1. welche Oegenstände bereits vor dem 1. Januar 1933 nachweisbar im Eigentum des Auswanderers gestanden haben, 2. welche Oegenstände seit dem 1. Januar 1933 erworben worden sind, 3. welche Gegenstände in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auswanderung angeschafft worden sind, 4. den für die Verpackung und Verladung in Aussicht genommenen Zeitpunkt. Dem Verzeichnis sind auch Unterlagen über den Wert und den Anschaffungszeitpunkt der zur Mitnahme bestimmten Oegenstände beizufügen, die Notwendigkeit der Anschaffung neuer Oegenstände ist eingehend zu begründen. Ferner sind Angaben über die Vermögensverhältnisse des antragstellenden Auswanderers zu machen. Auf Orund der eingereichten Unterlagen entscheidet die Devisenstelle im Einvernehmen mit der zuständigen Zollfahndungsstelle darüber, welche Oegenstände als Umzugsgut Uhrmacher-Werkstatt in guter Lage des Berliner Westens mit großem Fourniturenlager und modernen Werkzeugen, bestens eingeführt _jnit gutem Kundenstamm infolge Todesfall zu verkaufen. Uebernahmeberechtigter Uhrmacher mit einwandfreien Fachkenntnissen, mögl. Meister .findet gute Existenz. in das Ausland verbracht werden können. Die Entscheidung der Devisenstelle ist endgültig. Eine Anrufung des Reichswirtschaftsministers gegen die Entscheidung der Devisenstelle ist also nicht vorgesehen. Die Devisenstellen können i n Ausnahmefällen auf Einreichung des Verzeichnisses verzichten. Die für die Mitnahme von Umzugsgut nach Paulas t i n a vordem vorhandenen Sondervorschriften werden aufgehoben.! In den letzten Monaten waren bereits die Devisenstellen dazu übergegangen, die Mitnahme von neuangeschafften Gegenständen von einer an die Deutsche Golddiskonthank zu entrichtenden Abgabe abhängig zu machen, soweit die Devisenstellen im Rahmen der bisherigen Bestimmungen Gelegenheit hatten, sich mit derartigen Anträgen zu befassen. Nicht zu verwechseln mit dem Umzugsgut und dem genau wie das Umzugsgut behandelten Handwerkszeug ist die Mitnahme von Sachwerten bis zu RM 1000.—. Bisher konnten ohne Genehmigung der Devisenstelle bei vorliegender Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und der Wohnsitzgemeihde Sachwerte bis zu RM 1000.— mitgenommen werden, wenn nicht dem Auswanderer außerdem noch der Transfer von Vermögenswerten von der Devisenstelle genehmigt war. Bei den begrenzten Transfermöglichkeiten hatte also der Auswanderer, der keine sonstige Transfergenehmigung erhalten hatte, die Möglichkeit, Waren, Apparate und Maschinen, die über den Begriff des gewöhnlichen Handwerkzeuges hinausgingen bis zum Oesamtwert von RM 1000.— mitzunehmen, ohne daß es hierzu einer besonderen Oenchmigung der Devisenstelle bedurfte. Die Neuregelung über das Umzugsgut enthält keine Bestimmung über diese sogenannte Freigrenze von RM 1000.—. Man wird aber annehmen müssen, daß diese unter die Freigrenze von RM 1000.— fallenden Sachwerte in genau der gleichen Weise zu UNSERE 5 IN BERLIN behandeln sind, wie jetzt Umzugsgut und Handwerkszeug behandelt werden. Es müssen deshalb also auch bei dem einzureichenden Verzeichnis der gegebenenfalls mitzunehmende Warenposten, bezw. diejenigen Apparate und Maschinen, die an sich im Rahmen der Eintausendmarkgrenze liegen würden, angegeben und der Devisenstelle zur Genehmigung unterbreitet werden. Die Mitnahme von Einrichtungsgegenständen Apparaten. und Maschinen, die insgesamt den Wert von RM 1000.- überschreiten, haben schon immer der Genehmigung der Devisenstelle bedurft. SCHONHAUM« All!! 113

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