Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 30 (1938)
- Issue
- 5 (5.1938)
- Date
- 1938-05-01
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Meisterprüfung Wiederholt wurde in dieser Zeitschrift auf die Dritte Verordnung Ober den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks, besonders aber auf die Bestimmung« hingewiesen, die sich auf den großen Befähigungsnachweis, die Meisterprüfung beziehen. Nach § 20 Absatz 1 der Uebergangsbestimmungen bleiben alle vor dem 1. Januar 1932 in die Handwerksrolle eingetragenen Personen ohne Rücksicht auf ihr Alter auch fernerhin eingetragen, auch wenn sie die Meisterprüfung nicht gemacht haben. Nach § 20 Absatz 2 bleiben alle nach dem 31. Dezember 1931 in die Handwerksrolle eingetragenen Personen, die vor dem 1. Januar 1900 geboren sind, fernerhin eingetragen, auch wenn sie die Meisterprüfung nicht gemaoht haben. Die nach dem 1. Januar 1900 Geborenen bleiben jedoch nur dann eingetragen, wenn sie den Nachweis der inzwischen abgelegten und bestandenen Meisterprüfung erbringen. Das bedeutet, daß alle nach dem 1. Januar 1900 Qeborenen, die nicht bis zum 31. 12. 1939 die Meisterprüfung gemacht haben, ihr Oewerbe nach diesem Zeitpunkt nicht mehr selbständig ausüben dürfen. Zur Vorbereitung und Durchführung dieser Prüfungen haben die zuständigen Handwerkskammern an alle ihnen unterstellten und hiervon betroffenen Handwerker eine Aufforderung gesandt, sich bis zum 1. Juli 1938 zur Meisterprüfung zu melden oder aber die Erklärung abzugeben, daß sie beabsichtigen, ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 1939 aufzugeben. * wir weisen an dieser Stelle-besonders darauf hin, daß der von der Handwerkskammer eingesandte Fragebogen von allen nach dem 1. Januar 1900 Qeborenen (ausgenommen die vor dem 1. Januar 1932 in die Handwerksrolle Eingetragenen) fristgemäß bis zum 1. Juli 1938 ausgefüllt an die Handwerkskammer zurückzureichen ist. Das umgestaltete Arbeitsbuch Die seit dem 1. April d. Js. herausgegebenen neuen Arbeitsbücher weisen einige wichtige Abänderungen gegenüber den alten auf. So sind z. B. nunmehr auch die Geburtsdaten der minderjährigen Kinder des Arbeitsbuch-Inhabere einzutragen. Ferner ist der Raum für die Eintragung der Wohnungsveränderungen erweitert worden, da sich ein Bedürfnis hierfür gezeigt hat. Auch sind mehrere Seiten zur Eintragung von Anmerkungen für Arbeitsbuch-Inhaber und Unternehmer hinzugefügt worden. Das neue Arbeitsbuch ist infolgedessen etwas umfangreicher als das alte. Das tägliche facht Mietbeihilfen statt Hauszinssteuerstundung Eine am 30. März 1938 erlassene Verordnung regelt die Frage, in welcher Weise den Mietern geholfen werden soll, die bisher Hauszinssteuerstundungen hatten, nachdem diese bekanntlich durch die Aenderung der Gesetzgebung in Fortfall gekommen sind. Anstelle der Hauszinssteuerstundung wird bis zum 31. März 1939 seitens der Stadt - und Landkreise den betroffenen Mietern eine Beihilfe gewährt, die keine Leistung der öffentlichen Fürsorge und nicht zurückzuerstatten ist, auch der Pfändung nicht unterliegt. Der Kreis der Mieter, die in den Besitz dieser Vorteile gelangen, ist naturgemäß beschränkt. Eine vom 1. April 1938 ab nicht oder nicht mehr gewährte Beihilfe kann nicht wieder erneut bewilligt werden. Ein Fortfall der Beihilfe kann eintreten, falls der Mieter es unterläßt, eine ihm nachgewiesene Wohnung zu beziehen, für die keine oder eine geringere Beihilfe zu gewähren ist, sofern ihm der Wohnungswechsel zuzumuten ist. Das Amnestiegesetz 1 Aus Anlaß der Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich ist am 30. April 1938 ein Amnestiegesetz verkündet worden, das Strafvergünstigung in zweifacher Hinsicht gewährt. Rechtskräftig erkannte und noch nicht vollstreckte Strafen werden erlassen, wenn sie in Freiheitsstrafe von nicht mehr als einen Monat und Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als einen Monat beträgt, allein oder nebeneinander bestehen. Das Gleiche gilt bei einer Oesamtstrafe wegen mehrerer selbständiger Handlungen. Anhängige Verfahren wegen Straftaten, die vor dem 1. Mai 1938 begangen sind, werden eingestellt und neue Verfahren nicht eingeleitet, wenn keine höhere Strafe bezw. Oesamtstrafe als die eben bezeichnete zu erwarten ist. Ueber diese allgemeine Amnestie hinaus ist für Straftaten, die aus politischen Beweggründen begangen sind, unter bestimmten Umständen Straffreiheit gewährt worden mit der Maßgabe, daß der Täter während eines mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden und drei Jahre nach der Gewährung des bedingten Straferlasses endenden Zeitraumes kein Verbrechen oder kein vorsätzliches Vergehen verübt. Aus der Durchführungsverordnung ist erwähnenswert, daß sich der Straferlaß auch auf noch nicht, vollstreckte Nebenstrafen und auf gesetzliche Nebenfolgen sowie auf rückständige Bußen, die in die Staatskasse fließen, und auch auf rückstandige Kosten erstreckt. Maßregeln der Sicherung, und Besserung sowie Einziehung, Verfallerklärung und Unbrauchbarmachung bleiben von dem Straferlaß und dem bedingten Straferlaß unberührt Bei Geldstrafen, die von einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig festgesetzt worden sind, und die dem Gericht zwecks Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe noch nicht vorliegen, entscheidet die Verwaltungsbehörde darüber, ob der Straferlaß Platz greift. Verneint sie dies, so entscheidet hierüber auf Antrag des Beschuldigten des Gericht; gegen dessen Entscheidung ist sofortige Beschwerde möglich. In ähnlicher Weise ist die Einstellung anhängiger Verfahren geregelt, über die auf Antrag der Beteiligten das Qericht entscheidet. Oegen dessen Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Bei Privatklageverfahren werden die Kosten niedergeschlagen. Die dem Privatkläger und'dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden von dem Oericht angemessen verteilt oder einem von ihnen ganz auferlegt. - Anmeldepflicht für Kapitalforderungen ans Ausland Bis zum 20. Mai 1938 sind bei der örtlich zuständigen Reichsbankanstalt, (in Berlin bei der Devisenabteilung der Reichshauptstadt, Berlin CHI, Oberwassers«-. 13) Forderungen an das Ausland aus Bankguthaben, Spargeldern, Darlehn, Erbschaftsforderung, Erlöse aus Wertpapierverkäufen, Grundschulden und Hypotheken auf im. Ausland gelegene Grundstücke, Kredite, soweit sie nicht als Warenkredite der Reichsbank mit Exportvalutaerklärung angeboten worden sind, Sicherheitsleistungen, Stiftungen und Beteiligungen in jeder Form, Versicherungsleistungen, ausländische Wertpapiere, sofern sie bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1938 verlost oder gekündigt sind oder aus anderen Oründen fällig oder rückzahlbar werden (ausgenommen sind Stücke ungeregelter Anleihen), Zinsen fälliger Zins- und Qewinnanteilscheine von ausländischen Wertpapieren (außer solchen von ungeregelten Anleihen) u. a. Der sonstige Besitz von ausländischen Wertpapieren ist nur insofern anzumelden, als hierdurch der Anmeldepflichtige — allein oder gemeinsam mit anderen devisenrecntlichen Inländern — einen maßgeblichen Einfluß auf ausländische Qe- Seilschaften oder Körperschaften ausüben kann. Forderungen gegen das Land Oesterreich sind nicht anzumelden. Die Anmeldung hat auf Vordrucken zu erfolgen, die bei den Reichsbankanstalten erhältlich sind. Dr. jur. Manfred Meyer. Steuerkalender vom 20. Mal bis Endo Juni 1938 20. Mal Abführung der einbehaltenen lohn- und Wehrsfeuern für die Zeit vom 1.-15. Mai. An Finanzamt. S. Juni 'Abführung der einbehaltenen Lohn- und Wehrsteuern für die Zeit vom 16. 31. Mai. An Finanzamt. 9. Juni Abführung der einbehaltenen Bürgersteuern für die Lohnzahlungen im Mai. An Steuerkasse. 10. Juni Umsatzsteuern. An Finanzamt. 10. Juni Einkommensteuern. An Finanzamt. IS. Juni Lohnsummensteuer. An Steuerkasse. 15. Juni Grundu. Gebäudesteuer. Ah Steuerkasse. 20. Juni Abführung der einbehaltenen Lohn- und Wehrsfeuern für die Zeit vom 1.—15. Juni. An Finanzamt. Evtl. Anfragen sind an die Geschäftsstelle des Verbandet, Berlin W 50, Nachodstr. 8, zu richten. In besonderen Steuerfällen steht zur Information und Raterteilung ein Sachbearbeiter zur Verfügung. jj|eUß^u«/e tuVl KURFÜRSTEN DAMM Ml FRIEDRICH STRASSE IM SAAR LAND STRASSE 11* WILMERSDORFER STR. 127 SCHÖNHAUSER ALLEE IIS