Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 30 (1938)
- Issue
- 5 (5.1938)
- Date
- 1938-05-01
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
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Arbeitsteilung durchgeführt hat, dort wird in diesem Rahmen die Tätigkeit dei Industriekaufmanns stets zu einer selbständigen und bedeutungsvollen ausgestaltet werden müssen. Daher ist der Beruf det Industriekaufmanns dem dea industriellen Technikers oder Ingenieurs durchaus gleichwertig. Die Ausbildung des jüdischen Industriekaufmanns wird freilich angesichts der geringen Zahl vo.i iniindischen Ausbildungsmöglichkeiten in der Regel nur im Auslande möglich sein. Wo aber — insbesondere auf Grund persönlicher oder familiärer Beziehungen — eine gute Ausbildung im Aualande, sei es in einem Industriebetriebe oder an einschlägigen Fachschulen, ermöglicht werden kann, sollte der Beruf des Industriekaufmanns von solchen jüdischen Jugendlichen hu Auge gefaßt werden, deren Fähigkeiten und Neigungen sie als besondere geeignet für «inen kaufmännisch-technischen Beruf erscheinen lassen. Ea ist weder notwendig noch erwünscht, daß alle jungen jüdischen Menseben den gleichen Berufsweg gehen, mag dieser Weg nun der des Handels oder der dea Handwerks sein. Ueberdurchschnittliche Befähigung und besondere Neigung zu einem Beruf ermöglichen den persönlichen und wirtschaftlichen Erfolg auch dort, wo der lange Mensch große Schwierigkeiten überwinden muß, um auf den Weg zu gelangen, der sein Berufsweg ist. Dr. Hugo Nathansohn. Das neue Jugendschutzgesetz Die Reichsregierung hat unterm 30. April 1938 ein neues „Gesetz Ober Kinderarbeit und die Arbeitszeit der Jugendlichen" erlassen. Wie schon dieser Name des Oesetzes sagt, wird die Beschäftigung von .Kindern und die Arbeittfrrit der Jugendlichen in dem Oesetz neu geregelt. Als Kind eilt nach diesem Oesetz jeder, der noch nioht 14 Jahre alt ist. Jugendliche sind alle, die über 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit sie in dem Oesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Volksschulpflichtige Kinder dürfen nur beschäftigt werden, wenn dem Unternehmer vor Beginn der Beschäftigung eine Arbeitskarte des Kindes ausgehändigt worden ist. Das ist nur dann nicht erforderlich, wenn eine nur gelegentliche Beschäftigung von Kindern Ober 12 Jahre mit einzelnen Arbeitsleistungen in Frage kommt. Volksschulpflichtige Kinder im Alter von über 12 Jahren dürfen mit leichten Arbeiten im Handelsgewerbe, mit Austragen von Waren, mit sonstigen "Botengängen und! mit Handreichungen beim Sport beschäftigt werden. Diese Beschäftigung darf jedoch nur in der Zeit zwischen 8' und 19 Uhr und nicht Vor dem Vormittagsunterricht stattfinden. Sie darf nicht länger als zwei Stunden, während der Schulferien nicht länger als vier Stunden täglich dauern. Nach dem Vormittagsunterricht ist eine mindestens zweistündige, nach dem Nachmittagsunterricht eine mindestens einstündige ununterbrochene arbeitsfreie Zeit zu gewähren. Bei einer Beschäftigung von mehr als drei Stunden täglich ist den Kindern eine Ruhepause von einer halben Stunde (oder zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde) zu geben. An Sonn - und Feiertagen dürfen Kinder nicht beschäftigt werden. Das Schutzalter der.Jugendlichen ist von 16 auf 18 Jahre heraufgesetzt worden. Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darr 8 Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Bei Arbeiten, die ihrer Art nach einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, darf die Wochenarbeitszeit von Jugendlichen, die über 16 Jahre alt sind, im Durchschnitt von 2 Wochen 52 Stunden betragen. Wird die Arbeitszeit an einzelnen Tagen verkürzt, so kann die ausfallende Arbeitszeit auf die übrigen Tage derselben sowie .der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche verfeilt werden. Falls die Ausbildung der Jugendlichen es erfordert oder falls zwingende betriebliche Oründe vorliegen, kann die zusätzliche Dauer der Arbeitszeit für Jugendliche über 16 J a h r e in bestimmten Fällen um eine halbe Stunde täglich ausgedehnt werden, so z. B. bei dem Zuendebedienen der Kundschaft einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten. Außerdem kann unter genau festgelegten Voraussetzungen das Oewerbeaufsichtsamt eine Ueberscnreitung der zulässigen Dauer der Arbeitszeit für Jugendliche über 16 lahre bis zu 10 Stunden täglich und 24 Stunden wöchentlich gestatten. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muß den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens zwölf Stunden gewährt werden. Weitere Vorschriften des Oesetzes regeln die Ruhepausen für die Jugendlichen innerhalb der Arbeitszeit. In der Nachtzeit zwischen 20 und 6 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. An den Sonnabenden und den Tagen vor dem Weihnachts- und Neujahrsfest dürfen Jugendliche in einschichtigen Betrieben nicht nach 14 Uhr beschäftigt werden. Beschäftigung von Jugendlichen an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich, abgesehen von fest umrissenen Ausnahmen, nicht erlaubt. Der Urlaub der Jugendlichen ist ebenfalb im Oesetz geregelt. Die Durchführungsvorschriften bestimmen, daß jeder Betriebsführer, der Jugendliche beschäftigt, ein Verzeichnis der Iugendlichen führen und einen Abdruck der Vorschriften des ugendschutzgesetzes sowie einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen an sichtbarer Stelle im Betrieb anbringen-muß. Anmeldung jüd. Vermögen Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans ist unterm 26. April 1938 eine Verordnung über die Anmeldung des Vermögen« von Juden erlassen worden. Wir geben nachstehend die wichtigsten Bestimmungen dieser Verordnung wieder: Jeder Jude (gemäß dem § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz) hat sein gesamtes in- und ausländisches Vermögen nach dem Stande vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung anzumelden und zu bewerten. Juden fremder Staatsangehörigkeit haben nur ihr inländisches Vermögen anzumelden und zu bewerten. Die Anmelde- und Bewertungspflicht trifft auch den nichtjüdischen Ehegatten eines Juden. Für jede anmeldepflichtige Person ist das Vermögen getrennt anzugeben. Das Vermögen im Sinne dieser Verordnung umfaßt das gesamte Vermögen des Anmeldepflichtigen ohne Rücksicht darauf, ob es von irgendeiner Steuer befreit ist oder nicht. Zum' Vermögen gehören nicht bewegliche Gegenstände, die ausschließlich zum persönlichen Oebrauch des Anmelde- Eflichtigen bestimmt sind, und der Hausrat, soweit sie nicht uxusgegenstände sind. Jeder Vermögensbestandteil ist in der Anmeldung mit dem gemeinen Wert anzusetzen, den er am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung hat. Die Meldepflicht entfällt, wenn der Oesamtwert des anmeldepflichtigen Vermögens ohne Berücksichtigung der Verbindlichkeiten 5 000 Reichsmark nicht übersteigt. Die Anmeldung ist unter Benutzung eines amtlichen Musters bis zum 30. Juni 1938 bei der für den Wohnsitz des Anmeldenden zuständigen höheren Verwaltungsbehörde (in Berlin der Polizeipräsident, im übrigen Preußen der Regierungspräsident) abzugeben. Aus besonderen Gründen kann die höhere Verwaltungsbehörde die Anmeldefrist verlängern, doch muß in diesem Falle das Vermögen bis zum 30. Juni 1938 schätzungsweise abgegeben und bewertet werden. Der Anmeldepflichtige hat der höheren Verwaltungsbehörde unverzüglich jede Erhöhung oder Verminderung seines Vermögens anzuzeigen, die nach dem Inkrafttreten. der Verordnung eintritt, sofern die Vermögenaveränderung über den Rahmen einer angemessenen Lebensführung oder des regelmäßigen Geschäftsverkehrs hinausgeht. Die Anzeigepflicht gut auch für diejenigen Juden, die bei dem Inkrafttreten der Verordnung nicht zur Anmeldung und Bewertung verpflichtet sind, aber nach diesem Zeitpunkt Vermögen im Werte von mehr als RM 5000.— erwerben. Der Beauftragte für den Vierjahresplan kann die Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um den Einsatz des anmeldepflichtigen Vermögens im Einklang mit den Belangen der deutschen Wirtschaft sicherzustellen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Anmelde-, Bewertung«- oder Anzeigepflicht' nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder einer auf Grund des § 7 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft; in besonders schweren Fällen vorsätzlicher Zuwiderhandlung kann auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren erkannt werden. Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Auslande begangen hat. Der Versuch ist strafbar. .»;v * -1 Auf Grund der vorstehenden Verordnung hat der Beauftragte für den Vierjahresplan eine Anordnung vom 26- April 1938 erlassen. Nach dieser bedarf die Veräußerung oder die Verpachtung eines gewerblichen, Und- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Betrieb zu ihrer Wirksamkeit der Oenehmigung, wenn an dem Rechtsgeschäft ein Jude als Vertragschließender beteiligt ist. Ferner bedarf die Neueröffnung eines jüdischen Gewerbebetriebes oder der Zweigniederlassung eines jüdischen Gewerbebetriebs der Oenehmigung. Diese ist von demjenigen zu beantragen, der den -Gewerbebetrieb oder die Zweigniederlassung zu eröffnen beabsichtigt. Ueber den Antrag auf Genehmigung entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Oegen die Versagung der Oenehmigung kann der Antragsteller binnen zwei Wochen Beschwerde an den Reichswirtschaftsminister richten, dessen Entscheidung endgültig ist. Verordnung gegen Tarnung Der Beauftragte für den Vieriahresplan hat durch Verordnung bestimmt, daß ein deutscher Staatsangehöriger, der aus eigennützigen Beweggründen dabei mitwirkt, den jüdischen Charakter eines Gewerbebetriebe« zur Irreführung der Bevölkerung oder der Behörden bewußt zu verschleiern, mit Zuchthaus, in weniger schweren Fällen mit Gefängnis, jedoch nicht unter einem Ja,hr, sowie mit Geldstrafe bestraft wird. Ebenso wird derjenige bestraft, der für einen Juden ein Rechtsgeschäft schließt und dabei unter Irreführung des anderen Teils die Tatsache, daß er für einen Juden tätig ist, verschweigt.