Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 30 (1938)
- Issue
- 4 (4.1938)
- Date
- 1938-04-01
- Page
- Seite 8 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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widrigen Verhaltet» verurteilt. Wahrend das ordentliche Gericht die Forderung de« klagenden Glasermeisters an die beklagte Baufirma infolge der Erhebung der Verjährungseinrede abweisen mußte, hat das von dem Kläger angerufene handwerkliche Ehrengericht in zweiter Instanz dahin entschieden, daß es unlaufer sei, die Verjährungseinrede nur deshalb zu erheben, um sich der Bezahlung einer an sich unstreitigen Forderung zu entziehen. Lohnzahlung an Feiertagen Wie bereits im Dezemberheft unserer Zeitschrift kurz mitgeteilt wurde, ist fortan allen Arbeitern und Angestellten der Lohn für die auf einen Wochentag fallenden Feiertage (Ostermontag, Pfingstmontag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag, 1. Mai) zu zahlen. Von praktischer Bedeutung ist das für alle diejenigen Arbeitnehmer, die nicht in festem Wochen- oder Monataloha stehen und daher bisher an Feiertagen, die auf einen Wochentag fielen, einen Verdienstausfall erlitten. Als Feiertagslohn ist stets der Lohn zu gewahren, der verdient worden wäre, wenn der Feiertag ein Arbeitstag gewesen wäre. Fallt also der Feiertag z. B. auf einen Sonnabend, so ist für so viele Arbeitsstunden der regelmäßige Lohn zu zahlen, wie sonst an diesem Tage gearbeitet worden wäre. Umgehungen der Bestimmungen über die Bezahlung der Wochenfeiertage, etwa durch vorherige Entlassung der Bezugsberechtigten, sind unzulässig und unwirksam. Es ist auch nicht gestattet, Feiertagsarbeit durch unbezahlte Vor- oder Nacharbeit ausgleichen zu lassen. Anspruch auf Feiertagsbezahlung haben auch unständig Beschäftigte, wenn sie in Arbelt stehen. Für Heimarbeiter Ist eine besondere Regelung getroffen worden. Da Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende keinen festen Lohn, sondern ein bestimmtes Stückentgelt erhalten, daa meistens tariflich geregelt ist, so. wird die Feiertagshexahlung hier nach der Entgeltsumme bemessen, die in hafb'ährigen Berechnungszeiträumen gezahlt worden ist. Für jeden Wochenfeiertag hat der Heimarbeiter % Prozent dieser Entgeltsnmme zu beansorfichen. Hausgewerbetreibende, die in eigener Wohnung oder Betriebsstätte im Auftrage und für Rechnung von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern unter eigener Handarbeit und wesentlicher Mitarbeit am Stück Waren herstellen oder bearbeiten, werden, soweit sie in der Retfei allein oder mit ihren Familienangehörigen oder mit nicht mehr als zwei fremden Betriebsarbeitern tätig sind, in bezog auf die Feiertagsbezahlung den Heimarbeitern gleichgestellt. Die Feiertagsruachläge der Heimarbeiter und der ihnen gleichgestellten Hausgewerbetreibenden sind halbjährlich und zwar spätestens bei der letzten Entgeltzahlung vor Weihnachten sowie bei der ersten Enttfeltzahlung nach dem 15. Juni ausstrahlen. Den Hausgewerbetreibenden mit mehr als 2 fremden Hilfskräften und den Zwischenmeistern, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, sind die Beträge, die lie für die Feiertagsbezahlung ihrer Betriebsarbeiter und Heimarbeiter aufwenden müssen, von den Auftraggebern anteilig zu erstatten. Krankengeld für gesetzliche Feiartaga Die Krankenkassen zahlen auf Grund der Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung für diejenigen staatlich anerkannten Feiertage, an denen nicht gearbeitet wird, und daher auch kein Verdienstausfall infolge der Krankheit eintritt, kein Krankengeld. Nachdem aber nunmehr auf Grund der Anordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen für die am Neujahrstage, am Oster- und Pfingstmontag sowie am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertage ausfallende Arbeitszeit der regelmäßige Arbeltsverdienst gezahlt wird, werden diese Feiertage auch hinsichtlich der Krankengeldzahlung besonders behandelt. In einem Bescheide des Reichsarbeitsministers wurde festgestellt, daß ein Krankenversicherter, dessen Arbeitsunfähigkeit an einem der obengenannten Feiertage endet, dann Anspruch auf Krankengeld hat, wenn er ohne das Vorhandensein der Arbeitsunfähigkeit für diese Feiertage auf Grund der Anordnung über die Feiertagsbezahlung Lohn bezogen hätte. Dos täqCkfie JUcfd Neue Kündigungstermine bei Wohnräumen Das Gesetz über die Auflockerung der Kündigungstermine bei Mietverhältnissen über Wohnräume hat eine sehr weittragende Bedeutung. Denn nach diesen Bestimmungen können unter bestimmten Verhältnissen Mietverträge unter Abweichung der vereinbarten Kündigungsfristen für den Schluß jedes Kalendermonats gekündigt werden. Naturgemäß unterliegt das Gesetz weitgehenden Einschränkungen,. 1. Es bezieht sich nur auf Wohnräume sowie auf Geschäftsräume, die Bestandteile einer Wohnung sind, nicht aber für Wohnräume, die sich an Geschäftsräume anschließen oder wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Geschäftsräumen zugleich mit solohen vermietet sind. Dementsprechend sind grundsätzlich Geschäftsräume von diesem Gesetz a u s g e n o m m e n. 2. Das Gesetz bezieht sich nicht auf Räumlichkeiten, die dem Mieterschutz unterliegen. Nur in den Fällen, in denen nach diesen Gesetzen eine Kündigung zulässig sein würde, kommen für die Modalitäten die Bestimmungen des hier behandelten Gesetzes in Frage 3. Das Gesetz bezieht sich nicht auf Wohnräume mit Mietverträgen, die eine Verlängerungsklausel von einem Jahr und. darüber enthalten. Befindet sich also in einem Mietvertrag eine Bestimmung, daß das Mietverhältnis bei Nichtkündigung sich jeweils um ein Jahr oder mehr verlängert, so kommt das Gesetz nicht in Betracht. 4. Das Gesetz kommt auch weiter nicht in Frage für mündliche Mietverträge, die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen sind. Nach § 566 ist die Kündigung eines solchen Vertrages nicht für eine frühere Zeit als für den Schluß des ersten Jahres zulässig. Hierbei behält es sein Bewenden. Aus diesen Negativen ergeben sich die Grenzen, innerhalb deren daa Gesetz zur Anwendung kommt. Es betrifft in erster Linie Wohnräume bzw. Geschäftsräume, die Bestandteile einer Wohnung sind, die nicht dem Mieterschutzgesetz unterliegen, und die für eine unbestimmte Zeit eingegangen sind. Der Begriff der unbestimmten Zeit ist sprachlich klar. Es handelt sich also dabei um Mietverhältnisse, für die eine bestimmte Mietzeit nicht vereinbart ist. In den Verträgen muß also die Bestimmung fehlen, daß das Mietverhältnis an einem bestimmten Tage abläuft. Ein Mietverhältnis gilt aber auch als auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn es zwar ursprünglich für eine bestimmte Zeit eingegangen, dann nicht gekündigt und infolge Vereinbarung sich jedesmal um einen kürzeren als einjährigen Zeitabschnitt verlängert Unberührt bleibt die vertragliche oder gesetzlich bestimmte Datier der Kündigungsfrist. Müßte nach diesen Bestimmungen für den Schluß eines längeren als einmonatigen kalendermäßigen Zeitabschnitts spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahrs oder in einem vertraglich anders bestimmten Zeitpunkt gekündigt werden, so ist bei der Kündigung für den Schluß eines Kalendermonats eine gleich lange Frist einzuhalten. Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf solche Verträge über Wohnräume, die unter Einhaltung einer Frist vorzeitig gekündigt werden können. Bei Wohnräumen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes, also am 1. April 1938, bereits gekündigt waren, oder bezflgl. deren die Aufhebungsklage erhoben bzw. das gerichtliche Kündigungsschreiben zugestellt war, verbleibt es bei der bisherigen gesetzlichen Regelung. Dr. jur. Manfred Meyer. Steuerecke Grundsteuer 1938 Für das am 1. April 1938 beginnende Rechnungsjahr wird die Grundsteuer zum ersten Male nach dem neuen Grundsteuergesetz vom 1. Dezember 1936 erhoben. Die Grundsteuer ist nunmehr eine reine Gemeindesteuer, die aber im gesamten Reichsgebiet nach einheitlichen Grundsätzen erhoben wird. Besteuerungsgrundlage sind die gemäß dem Reichsbewertungsgesetz festgesetzten Einheitswerte des Grundbesitzes. Von dem nach einheitlichen Bestimmungen berechneten Steuermeß.betrage erhebt die einzelne Gemeinde je nach ihrem finanziellen Bedarf verschieden hohe Hebesätze. Hieraus ergibt sich naturgemäß in den einzelnen Gemeinden eine verschieden hohe Grundsteuer. Da die Grundsteuer eine Realsteuer ist, ruht sie auf dem Grundstückseigentum. Grundbesitz, der bestimmten Verwendungszwecken dient, ist nach dem Gesetz von der Grundsteuer befreit. Hierzu gehört z. B. der Grundbesitz, der von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für Zwecke des Gottesdienstes, der religiösen Unterweisung oder für Verwaltungszwecke benutzt wird. Dagegen wird, wie neuerdings ausdrücklich festgelegt wurde, der Grundbesitz der jüdischen Synagogengemeinden nicht mehr als steuerbegünstigt behandelt. Grundbesitz, der ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken dient, ist ebenfalls von der Grundsteuer befreit. Doch ist zu beachten, daß als mildtätig nur solche Zwecke anerkannt werden, die „ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet sind, bedürftige deutsche Volksgenossen zu unterstützen." Für jüdische Vereinigungen und Einrichtungen kommt also eine Befreiung des mildtätigen Zwecken dienenden Grundbesitzes von der Grundsteuer nicht in Betracht. Der Veranlagung zur Grundsteuer ist, wie schon erwähnt wurde, der auf Grund des Reichsbewertungsgesetzes festgestellte Einheitswert zugrundezulegen. Der Einheitswert kann nur auf dem hierfür vorgeschriebenen Rechtsmittelwege, nicht aber durch Ergreifung von Rechtsmitteln gegen die Grundsteuerveranlagung angefochten werden. Wird der Einheitswert geändert, so werden automatisch auch neue, entsprechend veränderte Grundsteuerbescheide erteilt. Der Steuermeßbetrag, nach dem die Berechnung der Grundsteuer zu erfolgen hat, wird in Tausendsätxen des Einheitswertes angegeben. Diese Tausendsätze werden als Steuermeßzahlen bezeichnet. Im Regelfalle beträgt die Steuermeßzahl 10 vom Tausend des Einheitswertes, Es können aber vom Reichsminister der Finanzen auch niedrigere Meßzahlen festgesetzt werden. Das ist z. B, in einer Durchführungsverordnung bereits für land- und forstwirtschaftliche Betriebe be-