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Der jüdische Handwerker · 1938-04-01 · 4 (4.1938) · p. Seite 7

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
30 (1938)
Issue
4 (4.1938)
Date
1938-04-01
Page
Seite 7 (sequence 9)
Language
German
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mäßig üb erh aup t ni ch t be ch r ä nk t ist. In diese Kategorie gehören all« diejenigen Einwanderer, die zur Ausbildung und zum Studium nach Palästina kommen. Di« Ausbildungsstätten der Jugend-Alijah, der Wizo, die Hebräische Universität Jerusalem, das Haifaer Technikum und eine Reihe anderer Erziehungsinstitutionen sind über B-Zertifikate zugänglich. Altersmäßig liegen hier die Voraussetzungen ganz verschieden; die Jugend-Alijah ichreibt ein Alter von 15—17 Jahren vor, die Wizo von IS—24 Jahren und andere Einrichtungen noch andere«. Wieviel Menschen also im kommenden Halbjahre auf B-Zertifikate nach Palästina einwandern werden, ist allein von der Zahl' der Ausbildungsplätze abhängig, die in den genannten und anderen jüdischen Institutionen frei werden bzw. neu geschaffen werden können. Man darf rechnen, daß derart erheblich mehr alt 1000 Kopfe werden zur Alijah gehen können. Insgesamt wird demnach dl« Alijah nach Erez Jisrael im nächsten Halbjahr 8000 bis 10000 Köpfe erreichen. Denkt man daran, daß diese Ziffer in 6 Monaten erreichbar sein wird, während in den letzten 8 Monaten die Ziffer von. 8000 Einwanderern nicht fiberschritten werden durfte, daß ferner der Peel-Bericht in seinen sogenannten Palliativvorschlägen eine Höchstgrenze von nur 12000 Immigranten pro Jahr vorschlug, dann ist der Fortschritt nicht zu verkennen, der in dem neuen Schedule liegt. Man darf damit rechnen, daß Palästina für die Erfüllung des Wanderungsbedürfnisses dar Judenheit in Deutschland sehr erhebliches leisten wird, zumal darüber hinaus Aussicht auf zusatzliche Zertifikate für Juden au« Deutschland besteht, die in den C- oder B-Schadule einzuordnen sind. 1 Merkmale des jadischen Bewerbebetriebs Der Reichswirtschaftsminister hat kürzlich in einem Erlaß darauf hingewiesen, daß der Begriff des jüdischen Betriebs gesetzlich noch nicht festgelegt sei. Er hat jedoch, vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Ree 1 u n g, Richtlinien erlassen, nach denen insbesondere die ldustrie- und Handeltkammern verfahren sollen, wenn sie Auskünfte darüber erteilen, ob ein Gewerbebetrieb alt jüdisch anzusehen Ist. Vollkommen eindeutig sind die Merkmale der Gewerbebetriebe, die in Form einer E i n z e 1 f i r m a geführt werden. Ein solcher Betrieb gilt nach den Richtlinien dann alt jüdisch, wenn der Inhaber Jude itt Ebenso wird «ine Offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft dann als jüdisch angesehen, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter Jude ist. Handelt es sich hingegen um Gewerbebetriebe einer juristischen Perton, so sind vom Reichswirtschaftsminister folgende Regeln fettgelegt worden: Wenn «ich unter den gesetzu Jeden Montag, 6—8 Uhr, Oranienstr. 61 I (direkt am Moritzplatz). Jeden Mittwoch, 4—5 Uhr, Nachodstr. 8 in der Geschäftsstelle. --_ lieh zur Vertretung der Firma berufenen Personen Juden befinden, so gilt der Gewerbebetrieb als jüdisch. Das Gleiche ist der Fall, wenn von den Mitgliedern des Aufsichtsrats mehr als ein Viertel Juden lind. Endlich wird der Gewerbebetrieb einer juristischen Perton (also z. B. einer Aktiengesellschaft oder einer G.m.b.H) dann als jüdisch angesehen, wenn Juden nach Kapital oder Stimmrecht entscheidend, d. h. in solchem Maße beteiligt sind, daß o^ie ihre Zustimmung Beschlüsse des obersten Verwaltungsorgans (Hauptversammlung, Gesellschafterversammlung usw.) nicht gefaßt werden können. Hierbei tat aber zu beachten, daß eine entscheidende jüdische Beteiligung dann nicht angenommen wird, wenn die Zustimmung der jüdischen Beteiligten nur für solche Beschlüsse erforderlich ist, für die eine besondere Mehrheit gesetzlich vorgeschrieben itt. In allen Fällen ferner, in denen bei Erlaß der Anordnung unter den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien keine Juden und unter den Mitgliedern dea Aufsichtsrats nicht mehr all ein Viertel Juden sind, kann nach den Anweisungen det Reichswirtschaftsministers in der Regel angenommen werden, daß Juden nach Kapital und Stimmrecht nicht entscheidend an der Gesellschaft beteiligt lind. AU allgemeiner Grundsatz für alle Gewerbebetriebe wird in dem Erlaß noch festgesetzt, daß ein Gewerbebetrieb in jedem Falle dann all jüdisch gelten toll, wenn er tatsächlich unter dem beherrschenden Einfluß von Juden tteht. In Zweifelsfällen loll die Entscheidung det Reichiwirtichaftsminiiters Uber das Vorliegen eines jüdischen Gewerbebetriebs ein' geholt werden. I | flDnDmßchDtfcDflßn Urkundensteuerfreiheit der Lehr verträge Lehrverträge sind nach § 14, Ab«. 2 de« Urkundeniteuergetetzet grundsätzlich urkundensteuerfrei. Die Finanzbehörden hatten jedoch bisher den Standpunkt vertreten, daß Lehrverträge, die nach dem, offiziellen Lebrvertragiformular abgeschlossen werden, deshalb all urkundensteuerpflichtig angesehen werden müßten, weil in diesen Verträgen eine H a.Ö - flicht des gesetzlichen Vertreters des Lehrling* vereinart wird, wodurch nach Ansicht der Finanzbehörden eine Urkundensteuerpflicht begründet werde. Es wurde dethalb empfohlen, in den Lehrverträgen die Vereinbarung über die Haftpflicht zu ttreichen, um hierdurch die Urkundensteuerfreiheit det Lehrvertrages sicherzustellen. Da« wird künftig nicht mehr nötig «ein, denn der Reichsfinanzhof hat neuerdings in einem Urteil dahin entschieden, daß auch Lehrverträge, die die erwähnte Vereinbarung Aber die Haftung de« gesetzlichen Vertreter« de* Lehrling« enthalten, urkundensteuerfrei sind. Der Reichsfinanzhof kam in aeiner Entscheidung zu dem Ergebnis, daß die Vereinbarung Ober die Haftung kein besonderes Rechtsgeschäft darstelle, sondern mit dem Lehrvertrage ein untrennbares Ganzes bilde. Dietet ganze einheitliche Rechtsgeschäft, das im Lehrvertrage niedergelegt itt, itt hiernach auf Grund de« § 14, Ab«. 2 des Urkundensteuergesetzes von der Steuer freigestellt. Lehrgeld int Mittenwidrig Du Landesarbeitsgericht Königsberg hat in einem Urteil fettgestellt daß die Vereinbarung der Zafilung eine« Lehreides an den Lehrmeister, wenn sie in einem handwerki c h e n Lehrvertrag getroffen ist, gegen die guten Sitten verstößt und daher alt nichtig angesehen werden muß. Das gilt selbst dann, wenn der Lehrvertrag, der eine solche Vereinbarung enthält, etwa noch von einer Innung bestätigt wurde. Diese Entscheidung wird damit begründet, daß dal Lehrgeld nicht alt Entgeld für die von dem Lehrherrn geleistete Unterweisung des Lehrlings anerkannt werden könne, weil der Lehrling nach einer gewissen Dauer der Lehrzeit im allgemeinen brauchbare Arbeit für seinen Lehrherrn zu leisten vermöge und diesem seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung stelle. Hierin liege bereits ein auireichendes Äquivalent für die Unterweisung durch den Lehrherrn. Die Vereinbarung eines Lehrgeldes müsse daher nach den Anschauungen de« Handwerks all sittenwidrig angesehen werden. Geltungsbereich handwerklicher Tarife In dem Artikel „Die Grenzen de« Handwerksbetriebes" in Nr. 2 des ,,Jüdischen Handwerken" (Februar-Heft) wurde bereite auf ein Urteil det Reichsarbeitsgerichts hingewiesen, nach dem die Eintragung einet Handwerksbetriebes in die Handwerksrolle zwar ein wichtiges Merkmal für die Zugehörigkeit einet Betriebet zum Handwerk auch unter dem Gesichtspunkt der Einbeziehung desselben in eine Tarifordnung itt, daß lieh aber der Kreit der in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe einet Handwerktzweiget nicht ohne weiterei mit dem der Tarifordnung, die für diesen Handwerkszweig Geltung hat, zu decken braucht Die Handwerksrolle, so fuhrt das Reichsarbeitsgericht in einem Urteil vom 8. Dezember 1937 (RAG 159/37) am, tei nicht da« Verzeichnis der Handwerksbetriebe, sondern der zum Handwerk zugelassenen Perionen. Die für einen Handwerkszweig geltende Tarifordnung hingegen tei allein», auf die handwerksmäßigen Betriebe abgestellt. , Daher lei der Betrieb einet Handwerke auch denkbar, ohne daß der Betriebiffihrer in die Handwerktrolle eingetragen itt. Allerdings mache lieh der Betriebsführer dann strafbar und der Betrieb könne polizeilich verhindert werden. Dessenungeachtet lei der Begriff einet Handwerksbetriebes nicht ohne weiteret mit der Eintragung det Betriebsführers in die Handwerksrolle gleichbedeutend, und daher «ei auch der Geltungsbereich der Tarifordnung nicht mit der Eintragung de* Betriebsführerl in die Handwerksrolle verbunden, wenn ein Betrieb handwerklich tei, io gelte für ihn auch die Tarifordnung, die für daa in Betracht kommende Handwerk bestimmt itt, und zwar auch dann, wenn der Betriebsführer nicht in die Handwerktrolle eingetragen itt, beispielsweise dethalb, weil der Betrieb nicht für handwerklich gehalten wurde. Diese Nichteintragung schließt dann nicht aut, daß der Betrieb tariflich dennoch all zum Handwerk gehörig erachtet wird. Der Verjährungsein wand Ein Handwerkerehrengericht hat den Inhaber einer Baufinna wegen der Erhebung det Veriabrungieinwand« trotz Anerkennung der Schuld zu einer Geldstrafe wegen stände«- 4^e^rxn^uo4 TUVc KURFORSTEN DAMM »1 FRIB DR ICH STRASSE IM 8 AAR LAND STRASSE 119 WILMERSDORFER STR. 117 SCHÖNHAUSER ALLEE IIS 7

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