Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 30 (1938)
- Issue
- 3 (3.1938)
- Date
- 1938-03-01
- Page
- Seite 4 (sequence 6)
- Language
- German
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HANDWERKERFRAGEN Neue Grenzfälle zwischen Handwerk und Industrie Im Septemberheft 1937 des „Jüdischen Handwerkers" wurde in dem Artikel „Handwerk- oder Fabrikbetrieb" über mehrere gerichtliche Entscheidungen berichtet, in denen die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen handwerklich, und unter welchen es als Fabrikbetrieb anzusehen ist, anhand von Einzelentscheidungen zu klären versucht wurde. Die praktische Bedeutung dieser Entscheidung liegt vor allem dann, daß zum Betriebe eines handwerklichen Unternehmens die Eintragung in dIie Handwerksrolle Voraussetzung ist, zu dem eines industriellen Unternehmens hingegen nicht. In letzter Zeit sind nun einige weitere Entscheidungen gefällt worden, die geeignet sind, die schwierige Frage der gegenseitigen Abgrenzung von Handwerk und Industrie noch besser zu beleuchten. Ein Betrieb, der Armaturen für Dampf-, Wasser- und Preßluftanlagen usw. herstellt, wurde gemäß einer Entscheidung des Bezirksverwaltungsgerichts zu Berlin als industriell angesehen und demgemäß auf den Antrag des Unternehmers hin in der Handwerksrolle gelöscht. In der Begründung dieses Urteils (LH. 13/36 vom 29. 10. 37) wurde vor allem auf die Massen- und Serienherstellung all Kennzeichen des Fabrikbetriebes hingewiesen. Zwar sei Serienherstellung auch im Handwerk üblich. Aber in dem vorliegenden Falle sei durch Beweismittel festgestellt worden, daß die Anfertigung von Hunderten einfacher Artikel, wie Schraubenmuttern, Ringen, Düsen usw., in dem in Frage kommenden Unternehmen maschinell und massenmäßig, nicht handwerklich erfolge, und daß diese Serienherstellung das entscheidende Tätigkeitsgebiet der Firma darstelle. Das Unternehmen gehe, da sein Schwerpunkt erwiesenermaßen auf der Massenfabrikation, nicht auf der Einzelanfertigung liege, über den Rahmen eines handwerklichen Betriebes hinaus. Es wurde deshalb trotz der relativ geringen Qröße seiner Betriebsräume und trotz der Beschäftigung von nur 4 bis 5 handwerklich ausgebildeten Fachleuten und einigen Lehrlingen als zur Industrie gehörig erachtet. Zu einem entgegengesetzten Ergebnis führte eine Entscheidung des Herrn Oberbürgermeisters der Reichshauptstadt Berlin vom 19. Januar 1938, durch die ein Betrieb, in dem Handpaginiermaschinen, Datumstempel usw. hergestellt und in dem 3 Mechaniker sowie 5 Lehrlinge beschäftigt werden, für handwerklich und daher zur Eintragung in die Handwerksrolle verpflichtet erklärt wurde. Ausschlaggebend für die Entscheidung war — neben der geringen Anzahl der Gefolgschaftsmitglieder und der sich von der im Handwerk üblichen nicht unterscheidenden Ausdehnung und maschinellen Ausstattung des Betriebs — in erster Linie der Umstand, daß der Betriebsinhaber nicht nur den Betrieb leitet, sondern auch selbst auf Grund seiner handwerklichen Vorbildung praktisch mitarbeitet. Gegenstand der Erzeugung, so wurde weiter ausgeführt, seien Artikel, die auch handwerklich hergestellt werden können. Am Erzeugungsprozeß seien ausschließlich handwerklich vorgebildete Kräfte beteiligt, deren Tätigkeit im Betriebe handwerkliches Können voraussetze. Die Serienherstellung wurde in diesem Falle nicht als ein Beweis für die Zugehörigkeit zur Industrie angesehen, weil auch das Handwerk, um sich lebens- und wettbewerbsfähig zu erhalten, in bestimmtem Umfange zu einer Serienherstellung habe übergehen müssen, und weil die in dem zur Entscheidung stehenden Betriebe übliche Serienerzeugung noch nicht industriellen Charakter habe, sondern imr'ein Ausmaß erreichte, wie es auch sonst in größeren oder mittleren Handwerksbetrieben zu finden sei. Schließlich wurde noch darauf hingewiesen, daß in dem Betriebe handwerkliche Reparaturarbeiten in nennenswertem Umfange ausgeführt werden. Auf Grund aller dieser Tatsachen wurde dahin entschieden, daß dieser Betrieb sich in den Grenzen handwerklicher Unternehmungen halte und daher als solcher behandelt werden müsse. Buchführungs-Schulungskurse _ Auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Reichsstande des Deutschen Handwerks und der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel können Handwerker, die bereits an einer Buchführungsarbeitsgemelnschaft des Einzelhandels teilnehmen und hierüber eine Bescheinigung erbringen, von der Pflichtteilnahme an den handwerklichen Buchführungskursen befreit werden. Doch muß der Antragsteller erklären, daß er auch mit den von seinem Reichsinnungsverbande herausgegebenen Buchführungsrichtlinien vertraut ist. Oemlachte Handwerks- und Einzelhandelsbetriebe können von der Buchführungs-Schulungspflicht durch die Innung befreit werden, wenn sie dieser eine Bescheinigung der zuständigen Gliederung der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel vorlegen, in der bestätigt wird, daß ihre Buchführung ordnungsmäßig ist und den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Bei gemischten Handwerks- und Einzelhandelsbetrieben, die in aiu Handelsregister eingetragen sind, genügt auch ein Antrag auf Befreiung von der Teilnahme an dem obligatorischen Buchführungskursus, wenn der Antragsteller gleichzeitig versichert, daß seine Buchführung den Mindestanforderungen der Richtlinien für die handwerkliche Buchführung entspricht oder über diese noch hinausgeht Eine neue Bäckerei-Verordnung Der Reichs- und Preußische Arbeitsminister hat eine „Polizeiverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien" erlassen. Sie bringt vor allem eine Erweiterung der bisherigen Sauberkeitsbestimmungen und Hygienevorschritten. So wird z. B. bestimmt, daß, anstatt bisher für je 5, nunmehr für je 4 Beschäftigte eine Zapfstelle für fließendes Wasser vorhanden sein muß. Alle Wascheinrichtungen müssen täglich gründlich gereinigt werden. Die Wände usw. sind, anstatt bisher vierteljahrlich, fortan monatlich einer Reinigung zu unterziehen. Steuerecke Dl« Abzugsfähiglcelt der Ausgaben für Steuerberatung Der Reichsfinanzhof hat in einem Urteil vom 20. Oktober 1937 entschieden, daß die Kosten, die dem Gewerbetreibenden durch Inanspruchnahme eines Steuerberaters, Steuerhelfers oder Stundenbuchhalters zur Besorgung der Steuerangelegenheiten, insbesondere auch zum Zwecke der richtigen Veranlagung der Einkommen- oder Vermögenssteuer, entstehen, als Werbungskosten anzusehen und daher bei der Einkorn mensteuerveranlagung abzugsfähig sind. Für Zwecke der außer betrieblichen Lebenshaltung, so wird in dem erwähnten Urteil ausgeführt, braucht der Gewerbetreibende im allgemeinen keinen Steuerberater. Selbst dort, wo auch Fragen der persönlichen Steuerpflicht bearbeitet werden, treten diese fast immer hinter den betrieblichen Steuerfragen so weit zurück, daß die Ausgaben für den Steuerberater deswegen nicht aus den Betriebsaufwendungen ausgeschieden zu werden brauchen. Insbesondere können nach dieser Entscheidung auch kleine Gewerbetreibende die Ausgaben für ihren Steuerbuchhalter, Steuerhelfer oder Steuerberater als Werbungskosten bei der Einkommensteuerveranlagung in Abzug bringen. Anträge auf Hauszinssteuerausgleich Die Hauszinssteuer ist mit' Wirkung vom 1. April 1938 weggefallen. Infolgedessen ist auch der Betrag an den Vermieter zu zahlen, der bisher auf Grund der Hauszinssteuerstundung gestrichen war. Um Härten zu vermeiden, werden die aus Wohlfahrtsmitteln bereits laufend Unterstützten weiterhin dadurch unterstützt, daß der Mehrbetrag -der Miete aus Wohlfahrtsmitteln an den Hauswirt geleistet wird. Diejenigen Mieter jedoch, die nicht laufend aus Wohlfahrtsmitteln unterstützt werden, aber zur Zeit Hauszinssteuerstundung erhalten, müssen, falls auch sie aus Wohlfahrtsmitteln den Differenzbetrag erhalten wollen, entsprechende Anträge bei den Wonlfahrts- und Jugendämtern der Berliner Verwaltungsbezirke unter Benutzung der von diesen für diesen Zweck bereitgehaltenen besonderen Vordrucke stellen. Die Anträge naben jedoch nur dann Aussicht, bewilligt zu werden, wenn die betreffenden Hilfsbedürftigen sich ernsthaft bemühen, eine billigere Wohnung durch Tausch zu erlangen. Die Behörde hat auch die Möglichkeit, nicht den vollen Hauszinssteuerbetrag, sondern einen Teil in vertretbarem und angemessenem umfange zu bewilligen. Steuerkalender vom 20. Marz bis End* April 1938 21. März Abführung der ein behaltenen Lohn- und Wehrstauern för die Zelt vom 1.-15. Marz. An Finanzamt. 3. April Abführung der einbehaltenen Lohn- und Wehrsteuern für die Zelt vom 16.-31. Marz. An Finanzamt. 3. April Abführung der einbehaltenen Bürgersteuern für die Lohnzahlungen Im März. An Steuerkasse. 10. April Umsatzsteuern für Monats-und Viertel jahreszahler. An Finanzamt. IS. April Lohnsummensteuer f.März. An Steuerkasse. 13. April Grundvermögenssteuer. An Steuerkasse. 20. April Abführung der einbehaltenen Lohn- und Wehrsteuern für die Zeit vom 1.-15 April. An Finanzamt.