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Der jüdische Handwerker · 1938-03-01 · 3 (3.1938) · p. Seite 3

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
30 (1938)
Issue
3 (3.1938)
Date
1938-03-01
Page
Seite 3 (sequence 5)
Language
German
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der sprachlichen Kenntnisse ein Jahr zur Verfügung. In der Regel wird es aus mancherlei Gründen vorzuziehen sein, dieses Jahr der allgemeinen Ausbildung unmittelbar an die Schulzeit anschließen zu lassen, denn nach der praktischen Berufsausbildung besteht die Oefahr des Verlernen» und der Entwöhnung von der praktischen Arbeit. Aua allen diesen Erwägungen heraus ist eine richtige Ueberbrückung der Zelt zwischen Schule und Beruf nicht nur notwendig, sondern auch nutzbringend. Kein jüdischer Junge, der nach der Schulzeit nicht sofort eine Lehrstelle findet, braucht deshalb traurig zu sein und sich zurückgesetzt zu fühlen. Er soll vielmehr nach vorheriger sachverständiger Beratung sofort in die allgemeine berufliche Vorbereitung hineingehen und keine Zeit versäumen. Denn Ausbildungszeit ist kostbare, unersetzbare Zeit, und sangbare Wege* sich für den gewählten Beruf fähiger und besser vorbereitet zu machen, gibt es genug. Dr. Hugo Nathansohn. Die Ausbildung zum Techniker Kann mit thooretlfchem Unterricht begonnen werden? In dem vorstehenden Artikel „Brücken zur Berufsausbildung" wird die Frage der Ausbildung zum Techniker eingehend behandelt. In den folgenden Ausführungen soll deshalb nur die Frage geklärt werden, ob bei der Ausbildung zum Techniker die theoretische Ausbildung der praktischen vorausgehen kann. Hat ein junger Mann in einem Zweig der mechanischen Technik praktisch gearbeitet, so bietet die technische Fachschule Gelegenheit sich diejenigen theoretischen Kenntnisse anzueignen, die in der Praxis niemals erreicht werden körnten, die jedoch für jeden, der in Betriebs- oder anderen Büros seine technische Tätigkeit ausüben will, unbedingt erforderlich sind. Ist aber keine Gelegenheit gegeben, die technische Berufsausbildung mit praktischer Tätigkeit zu beginnen, und das ist jetzt bestimmt der am häufigsten vorkommende Fall, so kann nach Ansicht vieler Fachleute die Ausbildung mit der Theorie beginnen, mindestens im ersten Jahr der Berufsausbildung, wenn in diesem Jahre die Grundbegriffe wie Mathematik, Mechanik, Physik, Chemie, Elektrizitätslehre, Festigkeitslehre, Hüttenkunde, Projektionslehre, technisches Zeichnen gelehrt werden. Bei dieser Reihenfolge der Berufsausbildung kann der Erfolg ebenso gewiß sein, wie bei der andern, die mit der Praxis beginnt, umso mehr, wenn der theoretische Unterricht durch Messungen und Arbeiten an Maschinen und Apparaten und durch Besichtigung von Betrieben unterstützt wird. Nach den Erfahrungen berufen»' Kreise treten die jungen Lerne mit gesteigertem Interesse und Wissen in den praktischen Beruf und haben alsdann für die Vorgänge bei den manuellen Arbeiten ein besseres Verständnis. An süddeutschen und österreichischen technischen Gewerbeschulen, die seit jeher einen guten Ruf haben, wird mit der Theorie begonnen, während erst später, entweder zwischendurch oder im Anschluß an sie die notwendige praktische Ausbildung durchgeführt wird. Der Erfolg beweist, daß die Ausbildung in dieser Reihenfolge möglich Ist. Haben doch Männer, die heute leitende Posten in der Industrie bekleiden, ihre Kenntnisse in dieser Form erworben. Diese Art der Ausbildung ist auch in Berlin in einer seit Jahrzehnten bestehenden von der Behörde anerkannten jüdischen technischen Schule möglich, die auf Orund ihrer Erfahrungen und ihres erstklassigen Lehrkörpers eine einwandfreie theoretische Ausbildung zum Techniker gewährleistet Die ergänzende praktische Ausbildung muß in jedem Falle entweder anschließend oder zwischendurch vorgenommen werden. Der Lehrstoff an dieser technischen Schule sowie der Lehrplan ist von der Behörde genehmigt und unterscheidet sich nicht von dem der anderen technischen Fachschulen, wie z. B. der Technischen Lehranstalt in Streiits, Bodenbach, Frankenhausen u. a. Die genannte jüdische technische Schule bietet also der lugend Ausbildungsmöglichkeiten. Die EHern brauchen deshalb ihre Kinder nicht schon vorzeitig, d. b. während der Zeit ihrer Ausbildung aus dem Hause zu geben, sie können sie vielmehr noch während der Zeit ihrer Ausbildung in ihrer Obhut behalten, Ihre Fortschritte verfolgen und die später evtl. notwendig werdende Trennung; um längere Zeit hinausschieben. Für Kinder aus dem deiche durften Unterkunftsmöglichkeiten In jüdischen Familien zu finden sein. Das Reichsfluchtfteuerrecht ' Richtigstellung. In dem Artikel „Das Reichsfluchtsteuerrecht" im Februar- Heft des „Jüdischen Handwerkers" ist im zweiten Absatz. Zeile 2, ein sinnstörender Druckfehler enthalten. Es muß nicht „alle Ausländer", sondern alle Auswanderer-" heißen. Der Reichsfluchtsteuerpflicht unterliegen alle Auswanderer,, die die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzen bzw am 1. Januar 1931 oder an einem der folgenden Vermögensstichtage besessen haben. Solche Auswanderer, die niemals Deutsche Staatsangehörige waren, unterliegen der Reichsfluchtsteuer nicht. Wir bitten unsere Leser, den Druckfehler zu berichtigen. Neue Vorfchriften zur Regelung de* Arbeltselnfotzes * Meldepflicht für Jugendliche Auf Grund der Verordnung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934 hat der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung am 1. März 1938 drei neue Anordnungen zur Regelung des Arbeitseinsatzes erlassen Durch die erste der drei Anordnungen wird der Personenkreis der Arbeitskräfte unter 25 Jahren, deren Einstellung von der vorherigen Zustimmung: des zuständigen Arbeitsamts abhängig ist dadurch erweitert, daß auch die Einstellung von Lehrlingen, Praktikanten und Volontären unter 25 Janren nunmehr einer vorherigen Zustimmung des Arbeitsamts bedarf. Die Anordnung tritt jedoch erst am 4. April 1938 in Kraft, so daß die zum 1. April d J. vorzunehmenden Lehrlingseinstellungen der Genehmigungspflicht noch nicht unterliegen Die zweite Anordnung ermächtigt die Präsidenten der Landesarbeitsämter,' einzelnen Betrieben durch schriftliche Verfügung die Verpflichtung aufzuerlegen, Arbeitskräfte nnr mit Zustimmung des für den Betrieb zuständigen Arbeitsamts einzustellen. Wt) G tzm jfc BERLIN-SCHONEBERG, HRUPTSTR.1 Die Verpflichtung kann anf Arbeitskräfte bestimmter Berufe beschränkt werden. Das Arbeitsamt kann die Zustimmung zur Einstellung von Arbeitskräften auch von Bedingungen abhängig machen. Die Maßnahme kann sich sowohl anf Arbeiter wie auf Angestellte, anf männliche wie auf weibliche Arbeitnehmer erstrecken. Auch Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre unterliegen der Anordnung. Besondere Beachtung verdient die dritte Anordnung, in der eine Meldepflicht für die gesetzlichen Vertreter aller Schulentlassenen vorgeschrieben wird. Jeder Jugendliche, der nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung, d. h. nach dem 14. März 1938, von einer Volks-, Mittel- oder höheren Schule abgeht, muß innerhalb von zwei Wochen nnrh dem Abgang dem für seinen Wohnort zuständigen Arbeitsamt gemeldet werden. Die Meldung hat anf einem vorgeschriebenen Formblatt zu erfolgen. Der Meldepflicht unterliegen ferner alle Jugendlichen, die in der Zeit vom 1. Januar 1934 bis zum Inkrafttreten der Anordnung, also bis zum 14. März 1938 von einer Volks-, Mittel- oder höheren Schule abgegangen sind und einer regelmäßigen arbeitsbuchpflichtigen Beschäftigung noch nicht nachgehen oder sich noch nicht in einer ordnungsmäßigen Berufsausbildung befinden. Die Meldung muß in diesem Falle bis zum 1. April 1938 erfolgen Als Jugendlicher im Sinne dieser Anordnung gilt ieder. der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Meldepflichtig ist der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen. Das Arbeitsamt kann das persönliche Erscheinen des Jugendlichen anordnen. Die Meldepflicht der Jugendlichen hat zunächst nnr den Zweck, dem Arbeitsamt einen Ueberblick über die Zahl der schulentlassenen Jugendlichen zu geben, deren Arbeitskraft noch nicht gebunden ist und die daher gegebenenfalls für einen zusätzlichen Arbeitseinsatz, noch mobilisiert werden können. Verbindung von Arbeitsbuchanzeigen und KrankenkalTenmeldungen Durch einen Erlaß des Reichsarbeitsministers \om 8. Februar 1938 ist bestimmt worden, daß die Anzeigen von Eintragungen im Arbeitsbuch über Beginn und Beendigung der Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten künftig zusammen mit den An- und Abmeldungen für die Kranken- und Arbeitslosenversicherung an die Krankenkassen zu richten sind. Diese Vereinfachung der Meldungen erstreckt sich freilich nur auf Arbeiter und Angestellte, die Pflichtmitglieder von Orts-, Land- oder Innungskrankenkassen sind, sowie ferner auf Angestellte, für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die genannten Kassen entrichtet werden müssen. Die vereinfachten Anzeigen sind anf zwei gleichlautenden Formularen binnen einer Frist von drei Tagen nach Eintritt oder Ausscheiden des Arbeitnehmers zu erstatten. Die Formulare sind bei den Krankenkassen erhältlich.

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