Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 30 (1938)
- Issue
- 2 (2.1938)
- Date
- 1938-02-01
- Page
- Seite 9 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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ARBEITSRECHTLICHES Die Provifion des Handelsvertreters Der wirtschaftlich selbständige Handeisvertreter erhilt als Entgelt seiner Tätigkeit eine .sogenannte Provision, die in der Regel in einem bestimmten Prozentsatz des erzielten Umsatzes bemessen ist Ueber die Möglichkeiten, die Provision des Handelsvertreters heraufzusetzen oder zu kürzen, hat der Reichskommissar für Preisbildung, wie bereits im Januarheft unserer Zeitschrift kurz berichtet wurde, in einem Runderlaß bemerkenswerte . Ausführungen gemacht. . Erhöhungen der Provision unterliegen natürlich dem allgemeinen Preisstop-Verbot. In bestimmten Fällen, z. £., wenn bei Preissenkungen die Jahreseinnahme des Handelsvertreters ohne eine gleichzeitige Erhöhung des Provisionssatzes übermäßig vermindert werden würde, kann eine Ausnahmegenehmigung für die Erhöhung des Provisionssatzes beantragt und erteilt werden. Noch wichtiger für die geschäftliche Praxis sind aber die Bestimmungen des erwähnten Runderlasses (Nr. 102/37) über die Herabsetzung der Handelsvertreter-Provisionen. Unter Hinweis auf die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit des Handelsvertreters wird hervorgehoben, daß dem Handelsvertreter ein angemessenes Einkommen gesichert bleiben soll. Natürlich können ungerechtfertigt hone Vergütungen auf dem Wege von Vereinbarungen herabgesetzt werden. In solchen Fällen sollen durch die Einsparungen jedoch Preisermäßigungen herbeigeführt werden. Der Preiskommissar trifft außerdem besondere Maßnahmen zur Verhinderung ungerechtfertigter P ro visionskürzungcn, durch die das Interesse des Handelsvertreters am Absatz der Ware beeinträchtigt werden könnte. Wenn solche Provisionskürzungen als gerechtfertigt anerkannt werden sollen, ist zum mindesten Voraussetzung, daß sie mit einer Verbilligung des Preises der Ware verbunden sind, damit nicht — was .unzulässig wäre — die Handelsspanne auf Kosten der Provision des Vertreters erhöht wird. Wenn Beschwerden über ungerechtfertigte Provisionskürzungen erhoben werden, so sollen sie zunächst von den Industrie- und Handelskammern auf ihre Berechtigung hin vorgeprüft werden. Die Preisbildungsstellen selbst werden dann in den Betrieben der vertretenen Firmen- und anhand vpn Unterlagen nachprüfen, ob die Kürzung der Provision etwa ungerechtfertigt ist, und welche Wirkungen auf die Preisgestaltung sie hervorrufen kann. Erforderlichenfalls kann der Preiskommissar entweder die Wiederherstellung der alten Provisionssätze oder eine entsprechende weitere Preisermäßigung verlangen. Zu beachten ist jedoch, daß sich diese Regelung nur auf die wirtsfchaftUqh selbständigen Handelsvertreter und Handelsagenten, nicht aber auf angestellte Handlungsreisende erstreckt. .1 ■ ., ' .' . yt, '. \* Tarifliche Beftimmungen Ober die Dauer der Lehrzeit In einem Runderlaß vom 5. Oktober 1937 (III b Nr. 17319/37) hat der Reichsarbeitsminister zu der Frage Stellung genommen, inwieweit in Tarifordnungen Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit aufgenommen werden sollen. Grundsätzlich ist hiernach die Aufstellung von Ausbildungsrichtlinien und Prüfungsordnungen für Lehrlinge in Industrie und Handel Sache der Oruppen und Kammern der Organisation der gewerblichen Wirtschaft. Zu den Ausbildungsrichtlinien gehört aber auch die Festsetzung der Lehrzeit. Der Reichsarbeitsminister bat daher, in Tarifordnungen Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit, über Höchstzahl von Lehrlingen sowie ähnliche die Berufsbildung betreffende Bestimmungen künftig nicht mehr zu treffen. Soweit in Tarifordnungen oder in aßen, als Tarifordnungen weitergeltenden Tarifverträgen derartige Bestimmungen enthalten sind, sollen sie gelegentlich aufgehoben werden. Urlaub bei friftlofer Entladung Wenn im Zeitpunkt der fristlosen Entlassung eines Gefolgschaftsmitgliedes noch Urlaubsansprüche bestehen, so kommt es in erster Linie darauf an, ob die fristlose Entlassung berechtigt ist oder nicht. Wird sie als berechtigt angesehen oder überhaupt nicht angefochten. So greifen in der Mehrzahl der Fälle die Bestimmungen der Tarifordnung, der Betriebsordnung oder des Einzelarbeitsvertrages Platz, nach denen für diesen Fall ein Verlust des Urlaubsanspruchs vorfesehen ist. Wie ist aber die Rechtslage, wenn die fristlose ntlassung nachträglich für unberechtigt erklärt und infolgedessen In eine fristgemäße Kündigung umgewandelt worden ist? Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin, die vom Reichsarbeitsgericht im wesentlichen bestätigt worden ist (RAO 106/37 vom 20. Oktober 1937) muß in diesem Falle der Urlaub gewährt werden. Er kann aber auch in einem solchen Falle nur dann in die Beschäftigungszeit nach der fristlosen Entlassung bzw. Kündigung verlegt werden, wenn dem fristlos Entlassenen sogleich mitgeteilt worden ist, daß für den Fall einer Umwandlung -der fristlosen in eine fristgemäße Kündigung der Urlaubsanspruch anerkannt und ihm die Möglichkeit gegeben wird, die Urlaubsvergütung unter Ausnutzung der Zeit der tatsächlichen Nichtbeschäftfgung zu Erholungszwecken zu verwenden. Ist eine solche Erklärung dagegen nicht abgegeben worden, so weiß der Entlassene nicht, ob er während der Zeit zwischen der fristlosen Kündigung und dem Ablauf der Kündigungszeit Bezahlung bzw. Urlaubsvergütung erhalten wird. Er kann daher diese Zeit nicht zu seiner Erholung verwenden. Zweck des Urlaubs ist aber die Erholung. Die Tatsache allein, daß der fristlos Entlassene in der Zeit nach der Entlassung nicht beschäftigt war, und nachher, als sich die fristlose Entlassung als unberechtigt herausstellte, Bezahlung bzw. Urlaubsvergütung erhielt, bedeutet noch keine Erfüllung des vollen Urlaubsanspruchs. Der Arbeitgeber erfüllt diesen Anspruch nur dann, wenn er bei Vornahme der fristlosen Entlassung sogleich das Urlaubsgeld ausgezahlt hat, da er erst dadurch den Entlassenen instandsetzt, wirklich einen Erholungsurlaub anzutreten. Der Schadenerfatzanfpruch . des Lehrlings Wenn ein Handwerker oder Qewe>Detreibender~etaeir - Lehrling einstellt und sich im Lehrvertrage zu einer bestimmten Ausbildung verpflichtet, so ist er dem Lehrling gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn sich später herausstellt, daß er nicht in der Lage ist, diese Ausbildung zu vermitteln, well er selbst oder sein Betrieb hierzu nicht geeignet ist. Dagegen hat das Arbeitsgericht Berlin den Schadenersatzanspruch eines Lehrlings in einem Falle abgelehnt, in dem die Ausbildung ordnungsmäßig war, der Lehrling aber sich von dem gewählten Beruf eine andere Vorstellung gemacht und infolgedessen einen falschen Ausbildungsweg eingeschlagen hatte. Es ist, so wird in dem Urteil des Arbeitsgerichts ausgeführt; Sache des Lehrlings, sich bei der Berufsberatungsstelle über den' richtigen Weg zur Erfüllung seiner Berumwünsche zu informieren. Vorficht bei Ausheilung von Zeugniflen ' Der Gewerbetreibende, der einem Angestellten beim Ausscheiden aus dem Betriebe ein Zeugnis ausstellt, muß hierbei besondere Vorsicht walten lassen. Er soll das Zeugnis so abfassen, daß der Angestellte in seinem Fortkommen nicht ungebührlich behindert wird, da dieser sonst unter Umständen Schadenersatz beanspruchen kann. In dem Zeugnis darf aber andererseits auch nichts gesagt werden, was der Wahrheit nicht entspricht, und es darf auch kein für die Beurteilung des Angestellten durch einen anderen Arbeitgeber wesentliches Moment verschwiegen werden. Denn auch hierdurch kann der Aussteller des Zeugnisses haftpflichtig werden, nämlich gegenüber dem Unternehmer, der den Angestellten auf das Zeugnis hin in Unkenntnis seiner nachteiligen Eigenschaften oder seiner geringen Leistungen einstellt und dadurch Schaden erleidet. Das Reichsgericht hat vor einiger Zeit in einem Urteil den Grundsatz ausgesprochen, daß ein Unternehmer, der infolge Ausstellung eines günstigen Zeugnisses einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat, verpflichtet ist, diesen Schaden zu ersetzen. Gegen die guten Sitten kann es aber verstoßen, wenn ein Zeugnis Unrichtigkeiten enthält, oder wenn es wesentliche Eigenschaften des Zeugnisinhabers, z. B. seine Unverträglichkeit oder seine mangelnden Fähigkeiten und Leistungen, verschweigt. Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, das Zeugnis eines ausscheidenden Angestellten sorgfältig und mit'der erforderlichen Voraussicht abzufassen, damit niemand durch unrichtige Angaben oder Verschweigung wichtiger Eigenschaften des Angestellten irre- Seführt wird. Er darf freilich andererseits auch damit rechnen, aß das Zeugnis mit der für einen ordentlichen Kaufmann gebotenen Sorgfalt und Vorsicht gelesen und gewertet wird, daß also z. B. aus der auf irgendeinem Gebiet in dem Zeugnis geübten Zurückhaltung und Kühle des Ton» die entsprechenden Schlußfolgerungen gezogen werden. Buchführungskursus Der nächste Buchführungskursus, der vier Wochen dauert, beginnt *m 2. Min 1938. Interessenten wollen sich umgehend bei unserer Geschäftsstelle, WSO, Nachodstraße 8 schriftlich oder telefonisch (2410 30) melden. 9