Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 30 (1938)
- Issue
- 2 (2.1938)
- Date
- 1938-02-01
- Page
- Seite 8 (sequence 10)
- Language
- German
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währt. Wenn der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung keine detaillierten Sonderausgaben anführt und in Abzug bringt, so darf er einen Pauschsatz von 200 RM ohne besonderen Nachweis in Abzug bringen, auch wenn er keine Sonderausgaben gehabt hat. Nur darüber hinausgehende Sonderausgaben müssen im Einzelnen nachgewiesen werden. Eine richtige Ansetzung der Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben führt einerseits zur Erleichterung der Steuerlast, andererseits zur Vermeidung von Absetzungen durch das Finanzamt und von kostenverursachenden Steuerreklamationen. "* Bürgersteuer In 1938 Da die Bürgersteuer im Jahre 1938 nach den neuen Bestimmungen des Bürgersteuergesetzes vom 20. November 1937 erhoben wird, ist es wichtig, die Aenderungen zu beachten, die dieses Oesetz gegenüber den bisher geltenden Vorschriften über die Erhebung der Bürgersteuer bringt. Die Bürgersteuer wird von jetzt ab nicht mehr durch öffentliche Bekanntmachung angefordert. Ihre Anforderung erfolgt vielmehr von den Arbeitnehmern durch die Steuerkarte, von den übrigen Steuerpflichtigen durch einen besonderen Veranlagungsbescheid. Die Zahlung, die auf Grund dieses Veranlagungsbescheides zu leisten ist, wird auf vier Termme im Jahre verteilt. Diese sind auf den 10. Tig der Monate Februar, Mai, August und November gelegt worden. Nur die kleinen Steuerbeträge von nicht mehr als RM 5.— jährlich.sind der Einfachheit halber auf einmal zu entrichten.--------- Die durch Lohnabzug einbehaltene Bürgersteuer ist regelmäßig einmal im Monat, und zwar am 5. des auf die Einhaltung folgenden Kalendermonats von dem Arbeitgeber an die Gemeinde (sei es die Betriebsgemeinde oder sine andere in Betracht kommende Gemeinde) abzuführen. Wenn der Arbeitgeber cinbehaltene Bürgersteuerbeträge (z. B. wegen Arbeitsüberlastung) nicht rechtzeitig abführen kann, so muß er bis zum Ablauf der Frist der anfordernden Gemeinde von der Absicht einer späteren Zahlung Mitteilung machen. Kleine Beträge können so lange angesammelt werden, bis ein Betrag von RM 5— abgeführt werden kann, Doch muB auch dann die Abführung spätestem am 5. d-s ersten Monats desjenigen Kalendervierteljahrs, der auf die Einbehaltung folgt, vorgenommen werden- Falls der Arbeitgeber Kleinbeträge bis zu einer höheren Summe als RM 5.— zurückbehalten und aufsammeln will, so muß er das mit der hebeberechtigten Gemeinde besonders vereinbaren.— Die Einzelbestimmungen für die Durchführung des Bürgersteuerabzugs durch die Arbeitgeber sind in einem Bürgersteuer-Merkblatt zusammengefaßt, das in Nr. 85 des Reichssteuerblatta abgedruckt ist. Das neue Bürgersteuergesetz enthält ferner wichtige Steuirermäßigungen zugunsten der kinderreichen und der über 50 Jahre alten Steuerpflichtigen. Die Kinderermäßigungen werden nunmehr bis zu einer Eüikommensgrenze von RM 25 000.—> jährlich (anstatt bisher RM 12000.—) gewährt. Steuerpflichtige, die in dem Bemessungsjahr einkommensteuerfrei waren und am 10. Oktober 1937 das fünfzigste Lebensjahr vollendet harten, werden von jetzt ab nur mit einem Steuermeßbetrage von RM 2.— (statt bisher RM 3.—) veranlagt. Bei einer Erhebung von 700 Prozent beträgt also z. B. ihre Bürgerste-jer nur RM 14.— jährlich (anstatt bisher RM 21.—). Ebenso sind Steuerpflichtige, die am 10. Oktober 1937 das fünfzigste Lebensjahr vollendet hatten und im Bemessungsjahre zw-u nicht einkommensteuerfrei, aber nur mit einem Einkommen von nicht mehr als RM 2100.— veranlagt waren, nur mit ~e1nem^teu:ermeßbetr*ge von RM 4.— (anstatt bisher RM 6.—) zur Bürgersteuer heranzuziehen. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß die für die Bürgersteuer festgesetzte Freigrenze für solche Steuerpflichtige nicht in Betracht kommt, die ein im Sinne des § 7, Ziffer 1a des Vermögenssteuergesetzes steuerpflichtiges Vermögen besitzen. HANDWERKERFRAGEN Die Merkmale des Handwerksbetriebes Das Reichsarbeitsgericht hat in einer Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, welche Betriebe in Sinne einer Tarifordnung als Handwerksbetriebe anzusehen sind, wenn in der Tarifordnung selbst hierüber nichts gesagt ist. Als abgrenzende Kennzeichen des Handwerksbetriebes sind im allgemeinen bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich des Umfangs des Betriebes, des Gebrauchs von Maschinen, der Größe und Ausstattung der Betriebsstätte sowie die Ausführung der Arbeiten lediglich auf Bestellung anzusehen. Aber keines dieser Kennzeichen genügt für sich allein, um auf Grund seines Vorhandenseins über die Anwendbarkeit eines handwerklichen Tarifs auf einen Betrieb entscheiden zu können. Das Reichsarbeitsgericht wies darauf hin, daß z. B. die Stärke der Gefolgschaft eines Betriebes saisonmäßigen Schwankungen unterliegen kann. Man muß deshalb noch eine Reihe anderer Merkmale zur Entscheidung heranziehen. Das Reichsarbeitsgericht stellte als solche Merkmale u. a. fest, daß ein handwerksmäßiger Betrieb in der Hauptsache mit gelernten Fachkräften, also mit Handwerksgesellen arbeitet, daß er nicht eirtV so weitgehende Arbeitsteilung wie ein industrieller Betrieb anwendet, und daß er nicht so sehr auf Massenerzeugung wie auf Qualitätsarbeit, die er auf Grund von Bestellungen leistet, abgestellt ist. Außerdem hat ein Handwerksbetrieb im allgemeinen einen kleineren Umfang und untersteht der Leitung eines fachmännisch ausgebildeten Meisters, der durch Beaufsichtigung, Anleitung und Mitarbeit selbst in dem Betriebe tätig ist. Wie man sieht, sind all diese Merkmale ein wenig unbestimmt und fließend. Aber alle zusammen ergeben sie doch ein ziemlich klares, gut abgegrenztes Bild des Handwerksbetriebes, sodaß es in der -Regel auf Grund des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins dieser Merkmale möglich sein wird, über die Anwendbarkeit eines handwerklichen Tarifs auf jeden einzelnen Betrieb zu entscheiden. Dazu kommt dann als weiteres Merkmal hoch die Eintragung'des Meisters in die Handwerksrolle, durch die ja ebenfalls nur die Handwerksbetriebe, diese aber fast restlos erfaßt werden. Handwerksmeister als Facharbeiter Handwerksmeister, die bereit sind, als Facharbeiter namentlich in der Metallindustrie, eingesetzt zu werden, werden aufgefordert, sich möglichst umgehend hei ihrem zuständigen Arbeitsamt zu melden. Alle zurzeit in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerker, die sich jetzt zu einer Tätigkeit als Facharbeiter freiwillig zur Verfügung stellen, erhalten bei der Abmeldung ihres Betriebes von def zuständigen Handwerkskammer eine Bescheinigung, auf Grund deren sie später jederzeit im gesamten Reichsgebiet wieder in die Handwerksrolle eingetragen werden müssen. Ihre Rechte bleiben also unter allen Umständen gewahrt. Handwerkszweige, deren Angehörige für den Einsatz als Facharbeiter in Betracht kommen, sind Schlosser, Elektroinstallateure, Klempner, Schmiede, Kraftfahrzeughandwerker, ferner auch Friseure, Bäcker, Fleischer, Schneider, Schuhmacher und Tischler. Die Sozialversicherungspflicht von Handwerkersöhnen Wenn der Sohn eines Handwerksmeisters im väterlichen Betriebe tätig ist, so unterliegt er nach einer Entscheidung des Reichsversicherungsamts nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht, weil in diesem Falle angenommen wird, daß der Sohn daß väterliche Geschäft später übernehmen wird, daß also in Wirklichkeit gar kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt. Diese Entscheidung gilt aber nur für die Arbeitslosenversicherungspflicht. Hingegen unterliegen Meistersöhne, die im väterlichen Geschäft täfig sind, ebenso wie andere Gefolgschaftsmitglieder der Unfallversicherung, vorausgesetzt, daß es sich um eine ernstgemeinte Beschäftigung handelt, nicht nur um eine gelegentliche Betätigung. Neue Polizeiverordnungen für des Friseurhandwerk Vom 1. April 1938 ab sollen die gesundheitspolizeilichen Bestimmungen für das Friseurgewerbe im gesamten Reichsgebiet vereinheitlicht werden. Für Preußen hat der Reichs- und Preußische Minister des Innern bereits eine entsprechende Polizeiverordnung erlassen, die am 1. April 193 8 in Kraft tritt. Oleichlautende Verordnungen sollen in nächster Zeit auch in den übrigen Ländern erlassen werden. Die einheitliche Regelung der Vorschriften für das Friseurgewerbe erstreckt sich insbesondere auf die Maßnahmen gegen gesundheitliche Oefahren und gegen die Ausbreitung ubertragbarer Krankheiten.- Es werden deshalb in der neuen Verordnung Reinigungs-und Desinfektionsmaßnahmen für alle Friseurräume sowie auch für die ohne solche Räume berufstätigen Friseure und Barbiere vorgeschrieben. Die regelmäßige Ueberwachung der Durchführung aller Vorschriften und Maßnahmen liegt in den Händen der Gesundheitsämter sowie besonderer Beauftragter der Handwerkskammer und Innung. Meisterprüfung Diejenigen selbständigen Handwerker, die im Jahre 1900 und spater geboren und im Jahre 1932 oder später in die Handwerksrolle eingetragen sind, ohne die Meisterprüfung bestanden zu haben, müssen bis zum 31. Dezember 1939 nachträglich die Meisterprüfung mit Erfolg ablegen. Andernfalls werden sie nach Ablauf dieser Frist in der Handwerksrolle gelöscht und dürfen dann ihr Handwerk nicht mehr selbständig ausüben.