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Der jüdische Handwerker · 1938-02-01 · 2 (2.1938) · p. Seite 7

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
30 (1938)
Issue
2 (2.1938)
Date
1938-02-01
Page
Seite 7 (sequence 9)
Language
German
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Aenderung des Einkommensteuergesetzes Durch Gesetz vom 1. Februar 1938 (Reichsgcsetzbl. I 1938 S. 99/104) sind wichtige Aenderungen des Einkommensteuergesetzes vorgenommen worden.- Die für jüdische Steuerpflichtige bedeutungsvollste Aenderung ist die Bestimmung im § 32 Ziffer 3 des Einkommensteuergesetzes, nach der für Kinder, die luden sind, Kinderermäßigungen nicht mehr gewährt wird. Diese Bestimmung gilt sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Lohnsteuer. Hiernach werden bei der Errechnung von Kinderermäßigungen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes ab, also bereits bei der Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1937, jüdische Kinder nicht mehr berücksichtigt Dasselbe gilt künftig für die Lohnsteuerabzüge. Hier sind die neuen Bestimmungen erstmalig bei der Lohnzahlung für nach dem 31. Dezember 1937 endende Lohnzahlungszeiträume anzuwenden. Der gleiche Grundsatz ist auch bei einer Reihe anderer Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes durchgeführt. So sollen gemäß § 39 Absatz 2 des Gesetzes bei der Errechnung der Lohnsteuer Arbeitnehmer als ledig behandelt werden, die nicht verheiratet sind. Ausgenommen sind jedoch Personen, denen Kinderermäßigung zusteht, Männer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, und verwitwete oder geschiedene Männer, aus deren Ehe ein Kind, das nicht lüde ist, hervorgegangen ist, oder die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen sind ferner Frauen, die ein Kind, das nicht Jude is,t, geboren, oder die das 50. Lebensjahr vollendet haben, ferner Vollwaisen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in der Ausbildung für einen Beruf befinden. Demgemäß gelten ledige Mütter hinfort einkömniensteuerrechtlich nicht mehr als ledig, wenn ihr Kind nicht Jude ist. Aenderungen hat weiter der § 33 des Einkommensteuergesetzes erhalten, in dem die Ermäßigungen wegen außergewöhnlicher Belastungen des Steuerpflichtigen geregelt werden. Bei der Veranlagung werden nur auf Antrag ^außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und seine steuerliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, durch Ermäßigungen der Einkommensteuer berücksichtigt. — Der § 34 Absatz 1 hat folgende Fassung erhalten: „U ebersteigt das Einkommen 6000 RM. und sind darin außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist auf Antrag die Einkommensteuer für die außerordentlichen Einkünfte auf 10 bis 25 vom Hundert der außerordentlichen Einkünfte zu bemessen. Auf die anderen Einkünfte ist die Einkommensteuertabelle anzuwenden. Im § 37 des Einkommensteuergesetzes wird über Erhöhung und Herabsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer folgendes bestimmt: Die Vorauszahlungen können erhöht werden, wenn die um die Steuerabzüge verminderte Einkommensteuer voraussichtlich um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 300 RM. höher sein wird als die zuletzt festgesetzte und um die angerechneten Steuerabzüge verminderte Einkommensteuer. Die Vorauszahlungen können ebenso herabgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, daß die um die Steuerabzüge verminderte Einkommensteuer voraussichtlich um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 100 RM. niedriger sein wird, als die zuletzt festgesetzte und Um die angerechneten Steuerabzüge verminderte Einkommensteuer. Die schon kürzlich angekündigte neue Vorschrift über die Bewertungsfreiheit für kurzlebige Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens ist nunmehr im Gesetz verankert worden. Die Bestimmungen über die Bewertungsfreiheit gelten hiernach nur für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Oktober 193 7 bestellt worden sind. Neugefaßt sind schließlich auch die Bestimmungen im § 4 des Einkommensteuergesetzes über nachträgliche Bilanzanderungen, sowie die Bestimmungen im § 10 Abs. 1 des Einkommensteuersteuergesetzes über den Abzug von Kirchensteuern. Der hierfür zugelassene Abzug darf den Betrag von 2 Prozent der Oesamteinkünfte nicht übersteigen. In der Begründung, die den Neuerungen des Einkommensteuergesetzes beigefügt ist, wird u. a. mitgeteilt, daß die neuen Grundsätze, nach denen für Kinder, die Juden sind. Kinderermäßigung nicht mehr gewährt wird, entsprechend auch auf die Vermögenssteuer bei der nächsten Hauptveranlagung Anwendung finden sollen. Abzüge bei der Einkommensteuerveranlagung Betriebsausgaben — Werbungskosten — Sonderautgaben. Die Reineinkünfte aus den verschiedenen Einkommensquellen ergeben sich, wenn von den Roheinnahmen die B e - triebsausgaben in Abzug gebracht worden sind. Betriebsausgaben sind gemäß § 4, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes alle „Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind". Der steuerliche Begriff „Betriebsausgabe" wird ziemlich weitherzig ausgelegt. Jede Gefahrenübernahme im Interesse der Erzielung von Einkünften wird in der Steuerrechtsprechung zu den Betriebsausgaben gezählt. Erwachsen also aus solcher Gefahrenübernahme Verpflichtungen, so können diese als Betriebsausgaben angesehen und von den Roheinnahmen abgezogen werden. Nur muß der Zusammenhang mit dem Betriebe klar erkennbar sein. Ausgaben, die mit der privaten Lebensführung oder dem Privathaushalt zusammenhängen, werden nicht als Betriebsausgaben anerkannt So sind z. B. Steuern und öffentliche Abgaben zu den Betriebsausgaben zu rechnen, abo abzugsfähig, soweit sie zu den Geschäfts- und Verwaltungskasten Steuerkalender vom 20. Februar bis End« März 1938 21. Februar Abführung der einbehaltenen Lohn- und Wehrsteuern für die Zeit v. 1.—15. Februar. — - An Finanzamt. S. März Abführung der einbehaltenen Löhn- und Wehrsteuern für die Zeit v. Id.—28. Februar. An Finanzamt. 5. März Abführung der einbehaltenen Bürgersteuern für die Lohnzahlungen im Februar. An Steuerkasse. 10. März Umsatzsteuern. An Finanzamt. 10. März Einkommensteuern. An Finanzamt. 15. März Lohnsummensteuer. An Steuerkasse. 15. März Grund- und Gebäudesteuer. An Steuerkasse. 21. März Abführung der einbehaltenen Lohn- und Wehrsteuern für die Zeit vom 1.—15. März. An Finanzamt. zählen, also insbesondere Umsatzsteuern, Aufbringungsumlage, Urkundensteuer, Grundvermögensteuer, Gewerbe- und Wandergewerbesteuer usw. Dagegen sind die Personalsteuern, also Einkommen-, Körperschafts- und Bürgersteuer in der Regel nicht abzugsfähig. Nach diesem Prinzip läßt sich in den meisten Fällen feststellen, welche Ausgaben abzugsfähige Betriebskosten sind und welche nicht. Im Zweifelsfalle hole man Auskunft beim Finanzamt ein. Werbungskosten sind „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen". Bei ihnen kommt es also auf den Zusammenhang mit den Einnahmen an. Werbungskosten dürfen nur bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und aus sonstigen Einnahmen in Abzug gebracht werden, also nicht bei Einnahmen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit, aus einem Gewerbebetrieb oder aus sonstiger selbständiger Arbeit. Zu beachten ist, daß nur Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens dienen, nicht solche, die zur Sicherung des Vermögens notwendig erscheinen, als Werbungskosten angesehen werden. Ausgaben, die zur persönlichen Lebenshaltung gehören, werden weder ab Betriebsausgaben noch als Werbungskosten anerkannt U. a. sind als Werbungskosten abzugstähig: Schuldzinsen, sobald sie mit bestimmten Einkünften in wirtschaftlichen Zusammenhange stehen, Realsjeuern, wie Grund- und Hauszinssteuer, Beiträge zu Handels- oder Handwerkskammern. Wirtschafts- und Fachgruppen, notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte, Auf-1 Wendungen für Werkzeuge und Berufskleidung. Bei Hausbesitzern, Gewerbetreibenden usw. sind z. B. Aufwendungen zu Zwecken des zivilen Luftschutzes und Sanitätsdienstes, ferner der Erhaltungsaufwand (also Ausgaben für laufende Reparaturen), auch entsprechende Jahresanteile an dem Herstellungsaufwand sowie Beiträge zur Haftpflichtversicherung als Werbungskosten abzugsfähig. Sonderausgaben werden nicht bei einer der Einkommensteuer in Abzug gebracht sondern von dem O et a m t - betrag der Einkünfte, Sie sind daher auch z. B. bei der Berechnung der Gewerbesteuern nicht abzugsfähig, da sie sich lediglich auf die persönliche steuerliche Leistungsfähigkeit des Einkommensträgers beziehen. Nur ganz bestimmte Aufwendungen können als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden, nämlich: 1. Ein Betrag von 50 RM. für jede beschäftigte Hausgehilfin und für jeden vollen Kalendermonat, in dem sie zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört hat. 2. Schuldzinsen sowie auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten. 3. Kirchensteuern. 4. Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellte»-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie Lebentversicherungsprämien. 5. Beitrage zu Bausparkassen. Die zu den beiden letztgenannten Oruppen gehörenden Sonderausgaben dürfen zusammen den Betrag von 500 RM. nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um 300 RM. für die Ehefrau, um 300 RM. für das erste Kind, um 400 RM. für das zweite, um 600 RM. für das dritte Kind usw. Hierbei ist zu beachten, daß nur diejenigen Kinder berücksichtigt werden, für die dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung gewährt wird. Nach den neuen Gesetzesbestimmungen wird aber für jüdische Kinder Kinderermäßigung nicht ge-

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