Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 30 (1938)
- Issue
- 2 (2.1938)
- Date
- 1938-02-01
- Page
- Seite 6 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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bung für Kaffee Hag dann nicht zulässig, wenn sie sich nicht mit den gesundheitlichen Vorteilen dieses Fabrikat», sondern hauptsächlich mit den Nachteilen und Qefahren de*. gewöhnlichen Kaffees befassen wurde. 4. Der sogenannte Svstemverg1eich Ist dann gestattet, wenn in der Werbung zwei Fabrikationssysteme, insbesondere ein neueres mit einem älteren, verglichen werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Systemvergleichs ist freilich, daß er lediglich dazu dient, die Mängel der nach einem bestimmten System hergestellten Waren allgemein klarzustellen, daß er aber nicht etwa dazu benutzt wird, die Ware des Mitbewerbers In einer Webe, die das gebotene Maß überschreitet, herabzusetzen, oder gar dazu, den Mitbewerber in persönlicher oder verletzender Weise anzugreifen. Als Musterbeispiel eines erlaubten Systemvergleichs wird häufig die Werbung für den Sparbleistift angeführt, bei der die Vorteile dieses Bleistifts gegenüber dem Holzbleistift in sachlicher Weise hervorgehoben werden dürfen. Solche „echten" Systerrrvergleiche sind, wenn sie sich in dem gebotenen sachlichen Rahmen halten, allgemein statthaft. 5. Das Reichsgericht ist aber noch einen Schritt weitergegangen und hat sich in einer Entscheidung (II 276/36) auf den Standpunkt gestellt, daß es bei der Werbung für eine technische Neuheit dem Hersteller nicht verwehrt sein könne, darzulegen, worin nach seiner Meinimg der erzielte Fortschritt gegenüber dem bisherigen Stande der Technik besteht. Die Zulässigkeit des Werbevergleichs ist freilich auch hier auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen er zur Einführung des neuen Erzeugnisses in den Verkehr notwendig ist. Selbstverständlich ist ferner, daß' sich STEUERFRAGEN Olm Einkommensteuer-Erklärung für 1937 Bis zum 28. Februar 1938 müssen die Erklärungen der Steuerpflichtigen zur Einkommen-, Körperschafts-, Umsatz- und Gewerbesteuer bei den zuständigen Finanzämtern abgegeben werden. Wer aus irgend einem Gründe nicht in der Lage ist, die Steuererklärung rechtzeitig abzugeben, muß vor dem Ablauf der Frist eine Verlängerungderselben verlangen. Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann sonst ein Zuschlag im betrage von bis zu 10 Prozent der festzusetzenden Steuer erhoben werden. Außerdem kann die Abgabe der Steuererklärung durch Geldstrafen erzwungen werden. Die wichtigste der Steuererklärungen ist die für die Einkommensteuer Veranlagung, die auf Grund des im Kalenderjahre 1937 erzielten Einkommens abzugeben ist Eine Einkommensteuererklärung muß jeder unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige abgeben, wenn er vom Finanzamt zur Abeabe einer Steuererklärung aufgefordert worden ist. Die ebersendung des Formulats gilt bereits als Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung. Aber auch wer kein Formular erhalten hat, kann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Der unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige muß, auch wenn er nicht durch Uebersendung eines Formulars dazu aufgefordert worden ist, eine Steuererklärung abgeben, wenn sein Einkommen im letzten Kalenderjahr mehr als 8000 RM. betragen hat oder wenn sein Jahreseinkommen zwar nur zwischen 4000 und 8000 RM. lag, in diesem Einkommen aber Einkünfte von mehr als 300 RM. enthalten waren, die nicht dem Lohnsteuerabzug und nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben. Ferner ist jeder, der einen auf Grund eines Buchabschlussea zu ermittelnden Gewinn erzielt hat, also jeder buchführungspflichtige selbständige Gewerbetreibende oder Angehörige eines freien Berufs, ohne Rüchsicbt auf die Höhe seines Einkommens zur Abgabe einer Steuererklärung, auch ohne Aufforderung verpflichtet. Lohnsteuer Pflichtige sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn ihr Einkommen im letzten Jahre mehr als 8000 RM. betragen hat, oder wenn' sie Einkünfte von mehr ab 300 RM. Jährlich hatten, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, oder wenn sie ledig sind und kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte von mehr ab 100 RM hatten. Mit der Einkommensteuererklärung bt in diesem Jahre zum ersten Male eine Wehrsteuererklärung verbunden worden, die alle männlichen deutschen Staatsangehörigen der Geburtsjahrgänge 1914.1915 und 1916 abzugeben haben. Alle übrigen Steuerpflichtigen brauchen das Wehrsteuerbeiblatt naturlich nicht auszufüllen. Die Einkommensteuerformulare enthalten auf der ersten Seite Angaben zur Person und zum Familienstand des Steuerpflichtigen, ferner Angaben Ober beantragte Kinderermäßigungen und über die etwa beschäftigten Hausgehilfinnen, für die bekanntlich bestimmte Beträge in Abzug gebracht werden dürfen. Es folgen dann Angaben über die Einkünfte. Man unterscheidet Einkünfte aus Land- und Forstbetrieb, aus Gewerbebetrieb, sonstiger selbständiger Arbeit, nicht selbstänauch in diesen Fällen die Werbung im Rahmen des Sachlichen hält, und daß bei der Gegenüberstellung des neuen und des alten Erzeugnisses jede unzulässige Herabsetzung der Waren des Mitbewerbers vermieden wird. Auch darf die Ware des Mitbewerbers nicht in größerem Ausmaß, ab es durch den erlaubten Zweck geboten ist, zum Vergleich herangezogen werden. Wohl aber kann bei einer Werbung, deren Zweck es bt, die technischen Vorteile des eigenen, neuartigen Erzeugnisses erkennbar zu machen, auf den bbherigen Stand der Technik in solcher Weise eingegangen werden, daß Sachverständige dadurch die Bezugnahme auf das Erzeugnis eines anderen erkennen können. Wie man aus den vorliegenden Entecheidungen ersieht, sind die Möglichkeiten einer erlaubten vergleichenden Werbung sehr eng gezogen. Grundsätzlich soll sich der Werbungtreibende nur mit der eigenen Leistung beschäftigen und jede Bezugnahme auf den Mitbewerber, seine Waren und Letatungen unterlassen. Das gilt auch dann, wenn sich der Vergleich nicht auf einen einzelnen Mitbewerber, sondern auf eine ganze Gruppe oder auf einen ganzen Gewerbezweig bezieht. Schon in der Behauptung „Bei X. kaufen Sie billiger und beiser!" kann eine Herabsetzung der Mitbewerber liegen. Die oben dargelegten Fäll^ in denen eine vergleichende Werbung innerhalb bestimmter Grenzen ab zulässig angesehen wird, müssen ab Ausnahmefälle gelten. Der Gewerbetreibende hat, wie das Reichsgericht vor einiger Zeit in einem Urteil klarstellte, das Recht, für seine Erzeugnisse unter Hervorhebung ihrer Vorzüge zu werben. Er soll aber seine Waren nicht dadurch empfehlen, daß er sie mit denen eines Mitbewerbers vergleicht und ab überlegen hinstellt diger Arbeit (Lohn und Gehalt), Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Die aus diesen 7 Quellen fließenden Einkünfte müssen gesondert angegeben werden. Nicht außer Acht zu lassen bt aber, daß auch Einkünfte aus einer früheren Tätigkeit oder einem früheren Rechtsverhältnis .angegeben werden müssen, wenn sie aus einer dieser Quellen stammen, ebenso ferner Entschädigungen, die ab Ersatz für entgangene und entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtaufgabe einer Tätigkeit oder einer Anwartschaft auf eine solche gewährt worden sind. Hierher gehören u .a. alle Abfindungen. Auf dem Steuererklärungsformular wird daher ausdrücklich Juristische Iprechsiunde Jeden Montag, 6—8 Uhr, Oranienstr. 61 I (direkt am Montzplatz). Jeden Mittwoch, 4—5 Uhr, Nachodstr. 8 in der Geschäftsstelle. die Frage gestellt, ob der Steuerpflichtige eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtaufgabe einer Tätigkeit usw. erhalten hat oder laufend erhält. Diese Frage muß wahrheitsgemäß beantwortet, und gegebenenfalls muß die Höhe dieser Einkünfte angegeben werden. Einkommensteuerfrei sind einmalige Vermögensanfälle, wie Schenkungen, Erbschaften, Lotteriegewinne usw. Ferner sind bestimmte soziale Renten, Krankenversicherungsbezüge usw. steuerfrei. Freiwillige Zuwendungen oder Unterstützungen sind für den Empfänger steuerfrei, wenn der Qeber unbeschränkt steuerpflichtig ist. Insbesondere abo, wenn er im Inlande wohnt. Das gleiche gilt für'Zuwendungen auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht. ... Ueber die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke sowie über den Gewinn aus Gewerbebetrieb sind auf einer Einlage besondere, eingeltendere Angaben und Erläuterungen zu machen. Oewerbeeibende, die Bücher nach den Vorschriften des Handebr Sesetzbuchs führen, haben eine Abschrift der unverkürzten chlußbilanz, gegebenenfalls auch der besonders aufgestellten Steuerbilanz sowie der Verlust- und Oewinnübersicht beizufügen. Gewerbetreibende, die keine Bücher führen, haben detaillierte Fragen über vereinnahmte Entgelte für Lieferungen und Lebtungen, Betriebsausgaben, Gewinn, Betriebsvermögen usw. zu beantworten. Sie können ferner ebenfalb eine Abschrift ihres Abschlusses für den 31. Dezember 1937 beifügen. Ueber die gänzliche oder teilweise Veräußerung eines Gewerbebetriebs und die Höhe des Veräußerungsgewinns sind besondere Angaben zu machen. Von den angegebenen Einkünften sind gegebenenfalb die Werbungskosten vorher abzuziehen. Soweit sie den Betrag von 200 RM. übersteigen, müssen sie besonders erläutert werden. Ferner sind die Sonderausgaben getrennt anzugeben und in Abzug zu bringen. Bei der Ausfüllung der Steuererklärung empfiehlt es sich, alle Einkünfte genau anzugeben. Das Finanzamt entscheidet dann darüber, welche Einkünfte steuerpflichtig sind, und welche nicht. Unrichtige und unvollständige Angaben sind strafbar.