Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 30 (1938)
- Issue
- 2 (2.1938)
- Date
- 1938-02-01
- Page
- Seite 5 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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lisch, doch herrscht völlige Glaubensfreiheit. Die innere Lage des Landes ist gefestigt. Di« neue Konstitution von 1934 gibt dem Verfassungsleben eine solide Orundlage. in kultureller Beziehung steht die Bevölkerung auf einer recht hohen Stufe. Natürlich sind die Viehzüchter in den ländlichen Bezirken einfache und bedürfnislose Menschen. Aber der Bildungsstand ist, besonders natürlich in den Städten, verhältnismäßig hoch. Es gibt ein gut ausgebildetes System von Elementarschulen, und da ihr Besuch obligatorisch ist, findet man selbst auf dem Lande nur wenig Analphabeten. Einen guten Ruf hat die High School of Commerce of Uruguay, auf der in Drei- und Vierjahreskursen junge Kaufleute und Industrielle ihre Ausbildung erhalten. Charakteristisch für Uruguay ist eine wohl ausgebaute, moderne Sozial- und Arbeiterschutzgesetzgebung. Der Achtstundentag und in Industrie und Handel die Sechs-Tage-Arbeitswoche für alle Arbeiter und Angestellte sind gesetzlich verankert. Ferner sind in der Landwirtschaft und in den meisten anderen Wirtschaftszweigen Mindestlöhne vorgeschrieben. Für die Arbeiter besteht Unfallversicherung und Altersversorgung. Für Zwecke der Kinderwohlfahrt werden große Aufwendungen gemacht. Für die Einwanderung nach Uruguay sind noch große Möglichkeiten vorhanden. Denn das Land ist, wie schon erwähnt wurde, namentlich im Norden und anderen weiter von der Hauptstadt abgelegenen Teilen, nur dünn bevölkert. Aber die geschilderte wirtschaftliche Struktur des Landes zeigt schon sehr deutlich, daß als Einwanderer in erster Linie gelernte Landwirte, Farmer und Kleinsiedler in Betracht kommen. Außerdem sind auch Handwerker, ^pez1äTafbettCT~söwie Industrielle mit eigenem Kapital als Finwanderer erwünscht. Die Einwanderungsbedingungen sind heute ziemlich streng, aber nicht prohibitiv. Doch muß bei der Planung einer Auswanderung nach Uruguay stets der geschilderten Charakter des Landes berücksichtigt werden. Die Zahl der in Uruguay lebenden Juden wurde im Jahre 1936 auf rund 20 ODO veranschlagt. Sie dürfte sich inzwischen jedoch noch etwas vergrößert haben. Die jüdische Bevölkerung bildet also mehr als ein Prozent der Gesamt-' bevölkerung des Landes, ein für Südamerika schon recht hoher Anteil, der nur von dem in Argentinien übertroffen wird. Die weitere jüdische Einwanderung muß auch hier weit mehr als bisher über das ganze Land verteilt werden. Das gilt besonders auch für einwandernde Handwerker, die nach Möglichkeit nicht in Montevideo bleiben sollten, da sie in den mittleren und kleineren Städten sowie auf dem Lande meist leichter ihr Auskommen finden. Oute Beherrschung der spanischen Sprache ist hierbei freilich selbstverständliche Voraussetzung. Sie ist aber auch in der Landeshauptstadt zu einem wirtschaftlichen Fortkommen ganz unentbehrlich. Die gegenwärtige wirtschaftliche und geschäftliche Lage Uruguays wird im großen und ganzen günstig beurteilt, wenn auch.die Ergebnisse der Wollausfuhr, die auf die Wirtschaftslage des Landes einen sehr bedeutenden Einfluß ausüben, in letzter Zeit etwas enttäuscht haben. Die günstige Ernte gestattet dafür in diesem Jahre eine verhältnismäßig große Ausfuhr von Weizen und Leinsamen. Außerdem sind infolge des wirtschaftlichen Aufschwungs, den die beiden letzten Jahre dem Lande gebracht haben, erhebliche Reserven an finanziellen Mitteln vorhanden, die zur Stärkung des Kapitals der Banco de la Republica und damit zur weiteren Förderung der Wirtschaft des Landes verwendet werdensollen. Der Weg zur Lehrftelle Nach den geltenden gesetzlichen -Bestimmungen wird die Berufsberatung und Lehrstellen Vermittlung ausschließlich durch die Berufsberatungsstellen der öffentlichen Arbeitsämter vorgenommen. Jeder Bewerber um eine Lehrstelle muß sich daher bei dem für seinen Wohnbezirk zuständigen Arbeitsamt rechtzeitig melden und sich als Anwärter für eine Lehrstelle eintragen lassen. Als Ausweis über die erfolgte Eintragung erhält er eine Eintragungskarte. Die Berufsberatungsstellen bei den Arbeitsämtern können die Ablegung einer Berufseignungsprüfung verlangen. Sie überweisen in diesem Fall den Berufsanwärter erst nach bestandener Eignungsprüfung, sonst ohne solche Prüfung, an die seiner Berufswahl entsprechenden Innung, die ihn nunmehr auch ihrerseits in die Bewerberliste einträgt und gegebenenfalls von einer offenen Lehrstelle benachrichtigt. Der Berufsanwärter müß also beim Arbeitsamt und bei der Innung als, Bewerber gemeldet sein. Eine unmittelbare Meldung bei der Innung ist nicht möglich. Die Meldung bei dieser geht über das Arbeitsamt. Findet der Anwärter durch eigene Bemühung oder Vermittlung seitens des Arbeitsamtes eine Lehrstelle, so fordert der Lehrherr den Anwärter, den er einzustellen beabsichtigt, von seiner Innung namentlich an. Erst nach erfolgter Zustimmung der Innung kann der Abschluß des Lehrvertrages erfolgen, der der Innung in dreifacher Ausfertigung (Lehrherr, Lehrling, Innung) zur Abstempelung vorzulegen ist. Mit der Abstempelung durch die Innung, das bedeutet zugleich nach erfolgter Eintragung in die Lehrlingsroll«, wird der Lehrvertrag voll wirksam. Während der in jedem Lehrvertrage vorgesehenen Probezeit, die nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als zwei Monate betragen darf, kann die Innung eine weitere Eignungsprüfung verlangen. Vergleichende Werbung Die Bezugnahme auf den Mitbewerber und seine Waren ist in der Werbung grundsätzlich unerwünscht oder sogar unzulässig. Verboten ist jede Herabsetzung des Konkurrenten und seiner Erzeugnisse. Ein sachlicher Vergleich mit der Ware oder Leistung des Wettbewerbers kann jedoch erlaubt sein, wenn und soweit er nämlich nötig erseneint, um die Besonderheiten der angebotenen Ware und Leistung dem Verbraucher verständlich zu machen. So wird z. B. häufig für einen technischen Fortschritt nur durch einen Vergleich des neuen Gegenstandes oder Verfahrens mit dem bisher gebräuchlichen geworben werden kann. Auf Grund der bisherigen Rechtsprechung wird man folgende Fälle eines erlaubten Vergleichs in der Werbung unterscheidenkönnen: 1. Der Abwehrvergleich ist zulässig, wenn und 'soweit der Angegriffene sich nicht auf andere Weise, z. B. durch Anrufung des Werberates, gegen die Werbung eines Wettbewerbers zu schützen vermag. 2. Bei Beantwortung von Anfragen eines Kunden kann auf die Erzeugnisse des Wettbewerbers Bezug genommen werden, wenn die Antwort in angemessener, ein- Exlstenzmögllchkelten Berlin. Früherer Innenausstatter sucht tätige Beteiligung für Herstellung oder Modernisierung in Betrieb für Möbel, Beleuchtungskörper, Polstermöbel usw. Plissebrennerei und Biesenstepperei mit allen Maschinen mit Motorantrieb, auch für Kettelstich, Hohlsaum, Einrichtung für Knopfmontage zu'verkaufen. Für Auswanderer geeignet. Anleitung zur Bedienung der Maschinen und Apparate wird erteilt. Anfragen sind unter Beifügung des Rückportos an die Geschäftsstelle dieses Blattes zu richten. leuchtender Weise nicht anders erteilt werden kann, und wenn sich die Antwort im Rahmen sachlicher* wahrheitsgemäßer Darlegungen hält. Es genügt freilich nicht, daß der Werbungtreibende selbst seine Behauptungen für subjektiv richtig hält. Denn jeder Gewerbetreibende ist in der Regel selbst davon überzeugt, daß seine Waren und seine Leistungen besser als die seines > Konkurrenten sind. Die Gutgläubigkeit genügt daher auch bei Beantwortung von Anfragen eines Kunden nicht, um die Empfehlung der eigenen Ware oder Leistung auf Kosten derjenigen des Mitbewerbers zu einer erlaubten Handlung zu machen. Die Behauptung muß vielmehr nachweislich auch objektiv zutreffend sein. Der Gewerbetreibende muß also bei der Beantwortung solcher Anfragen die Gründe angehen, auf die er seine Ueberzeugung von den besseren Eigenschaften seiner eigenen Ware und Leistung stützt. 3. Eine unausgesprochene Bezugnahme auf andere Waren ist dann erlaubt, wenn sie dazu dient, die Vorteile der Ware, für die geworben werden soll, nachzuweisen und hervorzuheben. Dagegen ist es unzulässig, in unnötiger oder unangebrachter Weise auf die Nachteile anderer Waren hinzuweisen. So darf z. B. bei einer Werbung für rostfreien Stahl oder für splitterfreies Glas auf die Vorteile dieser Erzeugnisse gegenüber den bisher gebräuchlichen aufmerksam gemacht werden. Die Werbung für diese Erzeugnisse darf ningegen nicht etwa in einer Schilderung der Nachteile und Oefahren der bisher gebräuchlichen Waren bestehen. Ebenso wäre z. B. eine Wer- * » ^L^^ «URF0B3TENDAMM 211 ■ff^Ls^" f £ & & / — — j , Jy g FRIEDRICHSTRASSE IM WTv}iJtQ/nA\jLixeJ^££ T^xajbJl MM *r m>WWM V m----W WUMERSDORTER STR. 117 SCHÖNHAUSER ALLEE 1U