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Der jüdische Handwerker · 1938-02-01 · 2 (2.1938) · p. Seite 2

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Journal
Der jüdische Handwerker
Volume
30 (1938)
Issue
2 (2.1938)
Date
1938-02-01
Page
Seite 2 (sequence 4)
Language
German
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iahr; auf den Ausbildungsgütern kann in einem zweiten ehrjahr eine erweiterte Ausbildung zur Siedlerin durch Anlernung in Kleintierzucht, Gartenarbeit, Milchwirtschaft geboten werden. Für alle pflegerischen Berufe, wie Säuglings- und Krankenpflege, für den Beruf der Kindergärtnerin und Hortnerin und selbstverständlich für die hauswirtschaftlichen Lehrberufe (Haushaltspflegerin, technische Lehrerin, Gewerbelehrern) ist die hauswlrtschaftllche Grundausbildung unerläßlich. Da man die Ausbildung zur Kindergärtnerin und Säughngs- CNegerin erst frühestens mit 17 Jahren, Krankenpflege und ehrberufe erst mit 18 oder 10 Jahren beginnen kann, bleibt nach der Haushaltslehre Zeit zur praktischen Ausübung des Berufs in Familie und Heimbetrieb und zu ergänzenden Fortbildungskursen. Für alle genannten Berufe besteht sowohl in Deutschland wie im Ausland Nachfrage, und Ausbildungsstätten für jüdischen Mädchen sind in Deutschland ndch zu Verfügung; freilich reichen die vorhandenen Plätze nicht überall aus. Hauswirtschaftliche Grundausbildung sollte aber auch als unerläßliche Vorbedingung gelten für die zweite große Berufsgruppe, die für unsere jüdischen Mädchen in Betracht kommt: die handwerklichen Berufe. Eine Umfrage über Berufs - und Ausbildungswünsche, die die Reichsvertretung der Juden in Deutschland durch ihre Station e Abteilung vor rinem Jahr an alte- Jugendlichen gerichtet hat, die April 1937 jüdische Schulen verlassen haben, ergab, daß 24,72»/o der Mädchen sich eine handwerkliche Ausbildung gewünscht haben. 19,74»o wollten Schneiderin oder Näherin werden; Putz, Modezeichnen, Frisieren wird außerdem heute gewünscht. Leider muß angenommen werden, daß diese Berufswünsche nicht alle in Erfüllung gehen konnten, und für die jüdischen Mädchen, die im April 1938 eine handwerkliche Ausbildung beginnen wollen, scheinen die handwerklichen Ausbildungsmöglichkeiten noch ungünstiger zu sein. Allerdings muß darauf hingewiesen werden, daß in manchen Orten, z. B. in Berlin, noch Lehrstellen bei jüdischen Schneidermeisterinnen bei den städtischen Arbeitsämtern gemeldet sind, die ortsansäßigen Mädchen deutscher Staatsangehörigkeit zur Verfügung stehen. Außerdem sind an den jüdischen Haushaltungsschulen in Frankfurt a. Main. Breslau und Hamburg Facnklassen für Schneiderei, in Köln und Hamburg schon zweijährige Fachschulen für Schneiderinnen eingerichtet. Aber der Bedarf der Provinz ist damit bei weitem nicht gedeckt, und schon aus geldlichen Gründen müssen viele jüdische Mädchen, die am Wohnort keine Ausbildungsmöglichkeit haben, auf diesen Beruf verzichten. Es wäre ein großes Verdienst des Zentralverbandes jüdischer Handwerker, wenn er diesen Sorgen stärkere Beachtung schenken und um Abhilfe bemüht sein könnte. Zu prüfen wäre auch, ob nicht jetzt für eine Ausbildung in Korsettnähen (ein Versuch der Gesellschaft „Ort" scheiterte im vergangenen Jahr an der zu gerin- Sen Zahl von Anmeldungen), für Spezialberufe wie z. B. ihen von Berufskleidung der Zeitpunkt gekommen ist, nachdem sich herausgestellt hat, daß im Ausland diese Berufe ein Fortkommen bieten! Modezeichnen kann nur bei überdurchschnittlicher Begabung und nur in Verbindung mit Schneiderei empfohlen werden. (Ausbildungsstätr (i stehen in Berlin zur Verfügung). Bedauerlich ist, daß z. Zt. keine Möglichkeit besteht, Friseurin zu werden. Einzelwünsche wie Uhrmacherin, Optikerin, Töpferin, Konditorin, können vielleicht auf Erfüllung hoffen, wenn die jüdischen Handwerker sich nicht nur dem männlichen, sondern gelegentlich auch dem weiblichen Lehrling zur Verfügung halten. ' Em Wort noch über die Ausbildung zum kaufmännischen Beruf. Der Andrang der Mädchen zur jüdischen Handelsschule ist groß, und noch gibt es für junge, gut ausgebildete Kräfte in Deutschland Anstellungsmöglichkeiten in jüdischen Betrieben. Aber im Hinblick auf die Zukunft der Mädchen kann dieser Beruf nur dann empfohlen werden, wenn eine ausgesprochene Begabung, auch in fremdsprachlicher Hinsicht, vorliegt, und durch Verbindungen im Ausland auf eine Anstellung gerechnet werden kann. Eine Reihe weiterer Berufe: Volksschullehrerin, üymnastiklehrerin, Laborantin und technische Assistentin seien nur kurz erwähnt Für einzelne Mädchen werden sie bei Tfesoh-" derer Neigung und Eignung in Frage kommen; ab typische Berufe können sie für unsere jüdische Jugend zur Zeit nicht angesehen werden. Dieser kurze Ueberblick kann genügen, um festzustellen, daß an sich die Berufschancen für die Mädchen nicht ungünstiger liegen als für die männliche jüdische Jugend. In mancher Beziehung ist es sogar leichter, für sie Ausoildungsstätten zu finden und die Zeit zwischen Berufsausbildung und Auswanderung sinnvoll auszufüllen, als für die männlichen Altersgenossen. Das Problem der Mädchen-Berufsausbildung liegt aber darin, daß man es — zu leicht nimmt! Die Mädchen, die — wie eingangs schon erwähnt — im Haushalt „helfen", im Geschäft „zur Hand gehen" müssen, ohne die Anforderungen eines Berufes je kennen zu lernen, sind ebenso zu bedauern wie diejenigen, die wieder eine „höhere Bildung" im überlebten Sinne — m .Schulen des Inlands oder Auslands — über sich ergehen lassen müssen. Lernen, gründlich lernen sollen unsere Mädchen in den Schulen una Ausbildungsstätten, damit sie jene Sicherheit erwerben, die unsere jüdische Jugend befähigt, dem Leben gewachsen zu sein. Hannah Karminski, Das Reichsfluchtsteuerrecht Von Dr. Heinz Cohn, Berlin, Devisenberater für jüdische Auswanderer. Durch Oesetz vom 19. Dezember 1937, sind die Vorschriften über die Reichsfluchtsteuer bis zum 1. Januar 1939 erneut verlängert worden. Es sind aber auch einige Ergänzungen getroffen worden, um einige nach Auffassung der Reichsfinanzverwaltung bestehende Lücken zu schließen. Das neue Oesetz ist am 1. 1. 1938 in Kraft getreten. Der Reichsfluchtsteuer unterliegen bekanntlich alle Ausländer, deren Vermögen am 1. 1. 1931 oder am 1. 1. 1935 oder an einem sonstigen Vermögenastichtage die Grenze von RM 50000— überstieg, oder deren steuerpflichtiges Einkommen in einem Steuerjahr seit dem Jahre 1931 mehr als RM 20000.— betrug, (sogenannte Freigrenze). Die Reichsfluchtsteuer beträgt bekanntlich 25 Prozent des zuletzt vor der Auswanderung festgestellten Vermögens. Die nunmehr in Kraft getretenen Aenderungen bewegen sich nach folgenden Richtungen: 1. Schenkungen. Bereits nach den in der Verordnung vom 8. 12. 1931 enthaltenen Vorschriften, war auf der Seite des Beschenkten dem zuletzt festgestellten Oesamtvermögen der Betrag der Schenkung hinzuzurechnen, sobald dieser RM 10 000.— überstieg und dem Beschenkten vor der Aufgabe des inländischen Wonnsitzes zugeflossen war. Diese Bestimmung hatte insbesondere auch große Bedeutung für die selbständige Auswanderung von Kindern, die am letzten Vermögensstichtage vielleicht überhaupt noch kern eigenes Vermögen hatten, aber durch Zusammenveranlagung mit dem Vermögen ihrer Ehern die Freigrenze von RM 50000.— überschritten und nunmehr z. B. von ihren Eltern zum Zweck der Auswanderung, eine Schenkung von mehr als RM 10000.— erhalten. In diesem Falle werden die Kinder reichsfhichtsteuerpflichüg in Höhe von einem Viertel des schenkungsweise zugewandten Betrages. Die neuen Bestimmungen nehmen nun eine Hinzurechnung der Schenkung nicht nur, wie bisher, auf der Seite des beschenkten, sondern auch auf der Seite des Schenkers vor. Dem Vermögen des Schenkers wird der- Wert von Schenkungen zugerechnet, die der Steuerpflichtige seit dem 1. 1. 1931 gemacht hat. Diese Hinzurechnung unterbleibt jedoch, a) wenn der Wert der Schenkungen insgesamt RM 10000— nicht übersteigt, b) wenn er in dem Vermögen, das dem letzten Vermögenssteuerbescheid zugrunde lag, bereits enthalten war, c) soweit der Beschenkte selbst für den geschenkten Wert Reichsfluchtsteuer entrichtet hat. Für den Fall, daß der Begriff der Schenkung im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen der gleiche ist, wie nach dem Erbschaftssteuergesetz, gelten z. B. Ausstattungen, die Kindern zur Einrichtung eines den Vermögensverhälrnissen und der Lebensstellung der Beteiligten angemessenen Haushaltes gewährt werden, nicht als Schenkung, sofern z. Zt. der Zuwendung ein Anlaß zur Ausstattung gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt wird. Nur derartige Ausstattungen, die über da« angegebene Maß hinausgehen, sind insoweit steuerpflichtig. Kann man also den Schenkungsbegriff aus "Hern Erbschaftssteuerrecht auf das Reichsfluchtsteuerrecht übertragen, so würde eine Ausstattung, die Eltern auswandernden Kindern geben und welche den Verhältnissen der Beteiligten entspricht) auch dem Vermögen des gebenden oder des nehmenden Teiles bei der Frage der Reichsfluchtsteuer nicht hinzuzurechnen' sein, sondern nur derjenige Teil der Ausstattung, der diesen Rahmen überschreitet.

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